Pflicht zur Duldung fremder Rauchwarnmelder in privaten Wohnräumen - Ohne Information vom Vermieter, was die RWM genau tun?

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Sonntag, 20.03.2016, 19:33 vor 2965 Tagen 32921 Views

1. Als Einleitung: [/u]

Seit etwa zwei Jahren empört mich das Thema. Weil mir schon länger über die zunehmende Überwachung Sorgen mache (wg. DDR-Vita hypersensibel?). Damit das schon mal klar ist: Ich habe keinerlei Bezüge zu irgendwelchen Firmen oder Interessenverbänden oder Handwerkern oder Geheimdiensten, wirtschaftliche oder Job-Interessen oder was auch immer von dieser Art hinsichtlich Rauchwarnmeldern. Es interessiert mich rein privat. Ich denke schon lange, dies gehört diskutiert, ins Forum, der Problemkomplex wurde ja schon des Öfteren angerissen, beispielsweise hier „So generiert man Nachfrage in der EUdSSR.“ – was m. E. richtig ist, aber nicht die gesamte Tragweite der Sache erfasst.

Über unsere sog. „Volksvertreter“ in den Landesparlamenten hat man es geschafft, in nahezu allen Bundesländern diesen eigenartigen Zwangs-Einbau von Rauchwarnmeldern durchsetzen zu lassen. Diese Landespolitiker ließen sich dazu bringen, den grundgesetzlich geschützten Besitz der Mieter, die private Wohnung, noch weiter aufzubrechen, weiter zu „entprivatisieren“, sozusagen zu „veröffentlichen“.
Das Ganze entspricht leider einem Trend. Wo es irgend geht, scheinen demokratische Politiker den Völkern schaden zu wollen. Höhere Ziele werden als Totschlag-Argument dreist vorgeschoben, um jegliche Gegenwehr schon im Ansatz abzuwürgen. Es sollen Menschen gerettet werden, mindestens auch mal Eisbären usw. Und irgendwann sind so dann die gewünschten Tatsachen geschaffen: Der Mensch ist ein Gewohnheitstier, er wird sich dran gewöhnen …

Ganz deutlich wird das Prinzip bekanntlich aktuell ja hier, beispielsweise (für mich Horror): „Die Türkei könne ja nicht einmal garantieren, dass die dann visumsfrei nach Deutschland Einreisenden tatsächlich türkische Staatsbürger seien.“

Und Schuld an den angeblich unbeabsichtigten, fallweise passierten Fehlentwicklungen wären laut unseren Qualitäts-Medien nur diese phööösen Mitwirkenden: Diese schlimmen Lobbyisten aus Industrie und Handwerk. Oder, Schuldige der Flüchtlingskrise, aus dem Transportgewerbe „Menschenschmuggler gehören in der Türkei zu den großen Profiteuren der Flüchtlingskrise.“

Ich sehe das anders: Lobbyisten sind nur der Buhmann, vorgeschoben, Funktion teilweise wie „Prügelknabe“ für die Masse. Die dürfen aber, wenn höhere Ziele angestrebt sind, damit durchaus Geld machen, dass sie mitwirken, an dem eigentlichen, dem verdeckten Plan. Und das alles bezahlen am Ende, oft scheinbar erstaunlich überteuert, noch die Bürger, nachdem es schleichend unmerklich dann zur vollendeten Tatsache, zur „gesetzlichen Pflicht“ gemacht wurde, typisch: („ Ist mir egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt da.“ ) – Ja iss schon klar: Ist alles nur wegen diesen egoistischen Schleppern passiert. Kann man ja im Fernsehen genau sehen, das alles …
[[ironie]]

Bei Rauchwarnmeldern (RWM) ist das m. E. nicht anders gelaufen. Aber nicht nur ich habe ein Problem, das zu akzeptieren. Dazu ein System-Medium als Beweis, allerdings entdecken die auch nur wieder „die Lobby“ als Schuldige:
[color=#771100] “Mitunter gehen Verbote auch auf den Druck von Lobbyisten zurück, wie sich bei der Rauchmelderpflicht zeigt. … "Die Zahl der Brandopfer kann um 40 Prozent gesenkt werden", heißt es bei der Initiative "Rauchmelder retten Leben".
Mehr als zwei Milliarden Euro dürfte es kosten, alle Häuser und Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Hinzu kommen die Kosten für Installation und jährliche Wartung. Und so stellt sich heraus, dass hinter der Initiative "Rauchmelder retten Leben" ein Lobbyverein namens "Forum Brandrauchprävention" steckt, in dem sich die großen Hersteller und Dienstleister der Rauchmelder-Branche zusammengeschlossen haben: Bavaria Rauchmelder, Bosch Sicherheitssysteme, Siemens, Ista, Techem, Minol Messtechnik, Hekatron. Die Geschäftsstelle des Vereins ist in den Räumen einer Berliner PR-Agentur untergebracht.
Weniger klar ist, ob die Rauchmelder wirklich die Sicherheit verbessern. Statistisch belegen lässt sich das nicht. Zwar ist die Zahl der Todesfälle bei Wohnungsbränden in den vergangenen zehn Jahren allgemein zurückgegangen. Doch verblüffender weise fiel der Rückgang in Bundesländern, in denen keine Rauchmelderpflicht bestand, stärker aus als in Bundesländern mit Rauchmelderpflicht.
Zumal die Geräte ihre Macken haben. Sie verursachen etwa 90 000 Fehleinsätze der Feuerwehr pro Jahr. In Hamburg stellte sich zuletzt fast jeder zweite Notruf als Falschalarm heraus.“
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[Quelle: Der Spiegel ]

Alle sind offenbar dagegen, Vermieter, Mieter, scheinbar sogar auch unsere System-Medien?

Dennoch, in unbegreiflicher Weise, ist nun, fast überall, die gesetzliche Pflicht eingeführt, Schlafräume und Fluchtwege mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Mehr noch: Auch in Arbeitszimmer und Wohnzimmer dringt man jetzt ein. Außerdem werden die Dinger nun vernetzt, zwecks Datengewinnung. Das Pflänzchen wuchert!

Nun gut, es gibt Ausnahmen - wieder mal Sachsen, und Berlin und Brandenburg auch. Da gibt es noch keine RWM-Pflicht.
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RWM bringen keinen nachweisbaren Effekt:
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Es geht in der Praxis längst nicht mehr um das lebensrettende Wecken im Schlaf mit unkomplizierter, preisgünstiger Technik. Statt dessen wird teure, gemietete Netzwerktechnik eingebaut, welche nicht einmal der DIN entspricht, weil sie so umstritten ist, dass sie nicht in die Rauchwarnmelder-Norm aufgenommen wurde.

Mein Problem sind nicht die Baumarkt-Dosen, sondern die neuartigen Funk-Rauchwarnmelder-Systeme. Sie sind nicht nur mir verdächtig: Mikrofone bekanntlich darin eingebaut, Datengewinnung aus Wohnräumen, verteilte Datenverarbeitung …

Auch dem DIN-Normungsausschuss suspekt, haben sich die Fachleute dort deshalb bis heute geweigert, diese Technik in die DIN 14676:2012-09 aufzunehmen. Das findet dort im Vorwort seinen Niederschlag: „… zukünftige Änderung A1 der Norm …“ (Quelle: Liegt mir vor, DIN-Normen hat man zu kaufen, kopieren illegal, deshalb hier kein Bild).

Einige Hersteller haben sich den TÜV gekauft (dazu ist er ja da!), um sich ein Papier machen zu lassen und nennen das Ergebnis dann „zertifiziert“. Und sogar das Magdeburger Amtsgericht fiel darauf herein (unten mehr dazu) - Deswegen hatten sich die Hersteller ja das TÜV-Zertifikat gekauft!
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Die „normalen“ Rauchwarnmelder bedürfen übrigens gar keines Zertifikates. Weil sie so simpel sind und weil sie eben nicht das Gebäude, also Sachen, oder Werte, schützen sollen. So ist es jedenfalls parlamentarisch ursprünglich einmal zur „Pflicht“ gemacht worden!

Außerdem wichtig: Fachkräfte mit dem Einbau oder dem eiligen Nachtservice im Schlafzimmer des Mieters zu betrauen, wird nur empfohlen. Das zu wissen, ist wichtig: Jeder „Flüchtling“ dürfte also ggf. des nachts zu Ihrem Schlafzimmer auftragsgemäß Zutritt verlangen, rechtmäßig, als dazu beauftragter Auftragnehmer (oder weil der Mohammed gerade keine Zeit hatte, sein Cousin?) eines Auftragnehmers (Pizza-Lieferservice) eines Sub-Auftragnehmers eines Auftragnehmers des Vermieters, der davon nicht einmal etwas wissen muss (!), denn Sie als Mieter haben ja die Hotline selbst angerufen, mitten in der Nacht, nur, weil da so eine Dose an der Decke Lärm machte, und ihre Nachbarn klingelten, und sie nicht bis zum Morgen warten wollten. Und die schicken dann schnell mal eben einen mit einer Ersatz-Dose bei Ihnen vorbei, ins Schlafzimmer …
[[freude]]

So kenne ich das auch längst vom Bau hier, wenn der Zoll kommt, dann sieht man sie über die Zäune klettern … (ich schweife wohl ab, denn das ist ein anderes Thema: Veränderung unseres „deutschen Arbeitsmarktes“ durch gewollte „eilige Integration“ und die Folgen für die deutsche Rest-Urbevölkerung).
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Soso: Bis heute sperren sich also die Fachleute gegen die Aufnahme der Funktechnik in die DIN ? Aber dennoch werden genau diese Funk-RWM zwangsweise und vieltausendfach eingebaut? Dazu noch in fast alle Räume der betroffenen Mietwohnungen, also in mehr Räumen, als es funktional und vorschriftenmäßig sinnvoll ist? Mehr, als das Gesetz verlangt? Und mit allen ihren für RWM neuartigen Sensoren!

Grundsätzlich halte ich persönlich die neuartige Funk-Technik (und RWM sowieso) für eine gute Sache. Offensichtlicher Vorteil von Funk: Es muss nicht jährlich ein Kontrolleur durch alle meine Wohnräume tappen, vermutlich nur aller paar Jahre mal (abwarten, mal sehen, ob die Batterien wirklich 10 Jahre halten).

Aber wegen der Abhängigkeit des Mieters und der Besonderheit des privaten Wohnraums hat der Vermieter die Pflicht zur Fürsorge (so jedenfalls mein Rechtsempfinden), wozu auch die Lieferung von Informationen gehört, darüber, was der Vermieter dem Mieter da an verdächtigen Eiern unterschieben lässt. Vor dem Einbau in alle Zimmer hat der Vermieter dazu Auskunft zu geben!

Genau das aber verweigert eine Magdeburger Vermietungs-Gesellschaft den Mietern. Warum? Was soll denn verborgen bleiben?
Ich vermute, dies resultiert daraus, dass die Vermieterin selbst nichts genaues weiß. Ist ja auch bequemer so: Schweigen, Druck ausüben, dann Anwalt beauftragen, Augen zu und durch?

Weil die Vermieter auf ziemlich kurzfristige Veranlassung des Gesetzgebers diese Leistung vergeben „müssen“, haben sie vermutlich „gar keine Zeit“ (heißt für mich dann übersetzt: „keine Lust“), um sich damit genügend zu beschäftigen. Sie delegieren ja Know-how heute gern im Management, einschließlich der Verantwortung – aber das geht ja gern mal schief. Misstrauen ist deshalb durchaus angebracht, was heutigen Umgang mit Verantwortung betrifft gerade, wenn Politiker Verantwortung tragen.

Mich empört das auch deshalb, weil ich das in ärgerlicher Weise kenne, Muster: Hinterher will keiner verantwortlich gewesen sein, weil es ja ein rein Technisches Problem ist und das verstehen ja nur die Fachleute --> „passiert ist passiert“ + „jetzt nach vorn blicken“?

Ich sage immer gern: „… geköpftes Kind scheut das Fallbeil“ <img src=" />

Und hier bahnt sich ein Super-GAU an, glaube ich.

Mir liegen Kopien zu einem Prozess vor, der in Magdeburg jetzt in die zweite Instanz gehen soll. Die Richter sind der Meinung, der Vermieter hätte hier keine Auskunftspflicht gegenüber den betroffenen Mietern, insbes. zu Details der Technik, sowie über Technologie, über Datenschutz usw. zu informieren - Ein m. E. beachtenswertes Fehl-Urteil! Das will ich hier erläutern. Dazu ist es nötig, auszuholen. Im Moment schaffe ich nicht, alle Aspekte zu beschreiben und mir Vorliegendes zu dokumentieren. Ich werde aber nachliefern in diesem „Faden“.

Ich hatte schon beruflich mit Brandmeldeanlagen (BMA) nach DIN 14675 zu tun (deren Rauchmelder bitte nicht verwechseln mit den Rauchwarnmeldern, um die es hier geht). Ich habe mich nun ein bisschen schlau gemacht, mir solche Dinger (Funk-RWM) beschafft und aufgemacht (siehe später mal Fotos mit Erläuterungen des Innenlebens).
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Die Rauchmelder, wie der Gesetzgeber sie im Auge hatte in den Bundesländern Deutschlands und nun auch in Sachsen-Anhalt ab Ende 2015 zur Pflicht machte, waren ursprünglich ja gar keine vernetzten Anlagen, sondern Fünf-Euro-Dosen mit Gnom-Zelle - Simpel, unbedenklich, ausgereift. Mir geht es aber hier nicht um diese harmlosen Dinger, die wären ja kein Problem!

Einfach mal ‘reingucken wie ich, das dürfen Mieter „mit vollendeten Tatsachen an ihren Zimmer-Decken“ nicht mehr: Die Dosen sind ja gegen Manipulation geschützt und funkfernüberwacht, Eigentum von Dritten, vermutlich die Software von irgendwoher abfragbar, drahtlos, sogar um-programmierbar?

Das Magdeburger Mieter-Ehepaar wollte aber, bevor vollendeten Tatsachen in allen (!) ihren Wohnräumen geschaffen werden, genau informiert werden, weil es ihre intimen Wohnräume betrifft, Stichwort Behaglichkeit (Vertrauen).
Das Mieter-Ehepaar ist, wegen der angeblichen Banalität dieses Modernisierungsvorhabens, nach monatelangem Schriftwechsel per Einschreiben und vergeblichem Bemühen um ein Gespräch, endlich verklagt worden. Sie hatten genau beschriebene Informationen von der Wohnungsbaugesellschaft verlangt, vergeblich.

Nach Rechtsauffassung der Vermieterin hätten sie ohne Wenn und Aber den Einbau in allen Räumen auch deshalb zu dulden, weil es gesetzliche Pflicht wäre. Und dazu käme eben noch dieser berüchtigte Modernisierungsparagraf nach BGB.

Sie haben am 27.11.2015 in der ersten Instanz verloren und wollen Revision. Die Berufung wurde am 11.02.2016 zurückgewiesen, die Beklagten wehren sich aber weiter.

Es geht hier nicht mehr um diese Einzel-Dosen an der Decke. Es geht um vernetzte Technik, die „zufällig“ vom selben Hersteller ist, wie die Funk-Heizungsverteiler in der Wohnung und die lange dort schon eingebauten Funkfern-Warm/Kalt-Wasserzähler. Die sog. „SmartGrids“ (hier ein Professor zu dem: Problemkomplex ) warten auch schon auf ihre gesetzliche Zwangseinführung! Manchen wird die Episode vom Kauf der RWM-Fa. NEST durch GOOO…GLE für 3,2 Milliarden Dollar (!) noch in Erinnerung sein. Wenn nicht: siehe hier! Übrigens – die dort erwähnte Bewegungserkennung der Geräte ist später wieder zurückgerufen worden, warum wohl?
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Ich persönlich weiß gar nicht mehr, warum man sich heute noch über die DDR und die bespitzelten „Fickzellen mit Fernheizung“ (Zitat des in der BRD für mich unbegreiflich so hochgelobten Heiner Müller, deswegen: „Natürlich sind zehn Deutsche dümmer als fünf Deutsche.“? Das ist auch von dem.) so aufregt? Ist das die Methode „Haltet den Dieb“?

Was hier offensichtlich flächendeckend aufgebaut werden soll (und schon wird), ist kein Vergleich zur Stasi-Wohnraum-Überwachung! Denn die Stasi hatte nie die (Auswerte-)Kapazitäten für so etwas flächendeckendes, wie „das Internet der Dinge“. Außerdem hätten sich die DDR-Bürger gegen Missbrauch in diesem Ausmaß gewehrt (interessanter Gedanke übrigens!).

Die technische Gesamtanlage „RWM“ ist i. d. R. Eigentum von Subunternehmen des Vermieter-Auftragnehmers, wird vom Vermieter gemietet, einschließlich der Billig-Kraft, die nur wenig können muss, aber in die Wohnungen rein darf im Störungsfall. Da fällt mir sofort etwas ein, wie beispielsweise solche gefährlichen Politiker-Forderungen: "Asylbewerbern Arbeit ab erstem Tag erlauben" (Frau M. Dreyer) . Ist mir völlig unbegreiflich, wie man als Landeschefin so was raushauen kann, nicht mal versehentlich als Panne, sondern ernsthaft, wissend vor dem Hintergrund, das diese Neulinge bekanntlich Großteils nicht mal Papiere, oder auch falsche haben, und das ist offiziell akzeptiert! So weltfremd kann selbst Frau M. Dreyer nicht sein. Also muss ich leider Vorsatz annehmen.

Zurück zur Sache:
Die in Wohnungen und Treppenhäusern hier massenhaft errichteten Überwachungsanlagen langen nachweislich dauernd rein in die Mieter-Wohnräume und holen dort (unbekannt bleiben sollende, warum?) physikalische Zustände ab, Intervalle unklar, Speicher dito. Dazu mysteriöse Datenverarbeitungen, die dem Mieter völlig unbekannt bleiben sollen, angeblich drahtlose Speicher-Auslesungen on the fly! Gibt es undokumentierte Software usw? Mit Sicherheit! Wegen Schutz der Rechte daran geheim. Kennt man schon. Deswegen gibt es ja längst Kritik daran und „Quelloffene Software“, ist letztere in Wohnräumen zu verlangen, übertrieben?

Nicht nur die RWM in den Zimmern sind tabu für die Bewohner, auch die Datenspeicher, Datensammler und -Verwerter. Der Richter meint aber, das könne man beispielsweise ja alles im WWW nachlesen, wenn man das unbedingt wissen wolle: „Die Funktionsweise des Rauchmelders (sic) …. ist auch im Internet für jedermann einsehbar.“ Naja, da habe ich meine Zweifel, ob alle Funktions-Möglichkeiten öffentlich sind:
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Zitat: „den Typ genau benannt“? Nein, das hatte die Vermieterin den Mietern gegenüber eben nicht getan, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Einbautermins nicht. Genau deswegen hatten sie sich ja dem Einbau verweigert und sind dann vor Gericht gezerrt worden. Erst im Verlauf des schriftlichen Verfahrens, erst nach Aufforderung des Richters (!), faxte der Anwalt der Klägerin dem Gericht eine Werbeprospekt-Kopie, aus der genau diese den Mietern vorenthaltene Typbezeichnung hervorging.

Ich bin kein Jurist, aber das ist wie Besoffen-Geblitzt-Worden, aber Fahrer-Kriegt-Keine-Strafe, weil er ja vor Gericht wieder nüchtern geworden war und weil er einmal nachweislich langsam gefahren ist vor Zeugen, und nun alles-wieder-gut ist?

Jeder Vergleich hinkt, aber das ist eindeutig keine Technologie, die Vertrauen schafft, der Vermieter ist m. E. als Vertragspartner dem Mieter auskunftspflichtig! Niemand sonst! Und der Großteil der Fragen blieb ja bis heute unbeantwortet.

Am Tage der Montage würde es einen Prospekt geben, da stünde alles drin, verbindlich, sagte die Vermieterin den Querulanten und die verließen sich darauf. Gab es dann aber nicht (übrigens war der vorgenannte RWM-Typ ja gerade auch in dem Faltblatt nicht benannt worden), also platzte der Montage-Termin und postwendend kam der Brief vom Amtsgericht, dass man verklagt worden wäre.

Das ganze Überwachungssystem wird dann noch als zum angeblichen Vorteil des Mieters wohnwertverbessernde „Modernisierung“ nach BGB an den Mieter Zwangs-„verkauft“, wobei er den ganzen faulen Schwanz der Dienstleistertruppe bis zum letzten Sub auch noch zu bezahlen hat (Frage Wirtschaftlichkeit?! Warum eigentlich mieten statt Kaufs?).

Die Vermieterin verbot den Mietern schriftlich, sich selbst, zum Schutze des eigenen Lebens einfach nur zwei solcher Dinger gemäß Landesbauordnung (nur Schlafraum, Fluchtweg, wenn es denn schon sein muss), an der Decke zu behalten. So, wie jeder Mieter ja seine Deckenlampe auch anbauen darf, hatten die sich die RWM schon vor Jahren selbst angeklebt. Bar jeden Verwaltungskostenaufwandes zu Lasten der Mieter. Die bereits von den Mietern seit Jahren betriebenen RWM wären abzumontieren, schrieb die Vermieterin, Diskussion zwecklos. Vor Gericht dann war dieser Fakt auch plötzlich uninteressant geworden! Nachträglich Demontage einfach nicht mehr von der Klägerin gefordert … erledigt?

Das Mieter-Ehepaar hat aus eigenem Antrieb nachweislich (nebenbei: absolut gemäß LBO LSA und DIN, sogar nach VdS zertifizierte Geräte) seit 2006 eigene RWM in Betrieb, prüft selbst mit Prüf-Spray („zertifiziert TÜV Nord“) und ist fachlich kompetent - Interessiert das Gericht aber alles nicht.

Mittlerweile hatte der BGH das nun verboten! Ich frage mich wirklich, was hier los ist? In Sachsen-Anhalt glauben die Mieter (nix da!) wohl immer noch, sie könnten ihre Wohnungstür beruhigt hinter sich zu schließen? Die erste Instanz in Schönebeck an der Elbe, hatte genau anders herum entschieden. Die Vermieterin, auch eine Wohnungsbaugesellschaft, fand das aber absolut nicht OK, dass die Mieter schon solche Dinger dran hatten. Sie wollte offenbar den Stress mit den tausenden RWM sich partout auch noch aufladen, diese jährlichen Überprüfungen und all diese Mühen, wegen Langeweile?

„Wir schaffen das“, sagte Ronald Meißner, Direktor des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften in Sachsen-Anhalt. (Quelle: Mitteldeutsch Zeitung vom 13.12.2014)
Greift die die gesamte Menschheit umfassende Liebe um sich?
[[ironie]]

Zu dem Ärgernis des Zutritts rechts für Bezirksschornsteinfegermeister, oft ärgerlich für die Eigenheimbesitzer (1937 war’s - wer hat‘s erfunden?!), hat man nun den „Bezirksrauchwarnmelderkontrolleurmeister“ für die Mietwohnungen designed. Ist dies die Absicht? Ich vermute einfach mal Kontinuität im Überwachungskonzept:
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Quelle
Flächendeckende Kontrolle auch in den Miet-Wohnräumen? Gewöhnt Euch dran? Man müsse das ja hinnehmen weil es für eine gute Sache ist? Man denke auch an die unschuldigen Nachbarskinder? Auch Legionellen sind furchtbar tödlich? Als nächstes Totschlag-Argument kommt der Klimaschutz und das deshalb notwendige Energiemanagement in den Wohnräumen? Hat deshalb Google die Fa. NEST gekauft? Dass es auch anders gegangen wäre, beweist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Hier bauen die Mieter sich einfach die Technik ihrer Wahl in die Wohnung ein. Dazu sei aus einem m. E. sehr weisen Urteil zitiert, wo eine quasi identische Klage einer Vermieterin gegen die Mieter abweisend, also genau anders `rum, entschieden wurde:
[color=#771100] Gericht: AG Hagenow
Entscheidungsdatum: 01.04.2010
Aktenzeichen: 10 C 359/09
Duldungsanspruch des Vermieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern anstelle der vom Mieter eingebauten und gewarteten Geräte

Wenn die jeweilige Landesbauordnung den unmittelbaren Besitzer der Wohnung zum Einbau sowie zur Wartung der Rauchwarnmelder verpflichtet, muss der Mieter keine entsprechende Modernisierungsmaßnahme des Vermieters dulden, wenn er selbst DIN-gerechte Melder eingebaut hat und diese fachgerecht warten lässt.

Die nach § 554 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus.

Die Beklagte hat auf die von ihr vor dem 25.03.2009 installierten Rauchwarnmelder verwiesen. Die von ihr getätigte Investition würde bei Duldung der von der Klägerin beabsichtigten Maßnahme nutzlos werden.

Aus der von der Beklagten eingereichten Anlage B 3 ergibt sich, dass die Rauchwarnmelder der Gerätenorm nach DIN EN 14604 entsprechen und VdS-zertifiziert sind. Damit entsprechen sie der Anwendungsnorm nach DIN 14676.

Die Beklagte ist mit der Installation der Rauchwarnmelder der gesetzlichen Verpflichtung aus § 48 Abs. 4 LBauO M-V nachgekommen. Unter Berücksichtigung der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Regelung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern ist es der Klägerin verwehrt, die Umsetzung an sich zu ziehen, wenn der Mieter den Einbau und Betrieb der Rauchwarnmelder in eigener Verantwortung übernimmt bzw. übernommen hat.

Abweichend von den Regelungen in anderen Bundesländern gibt § 48 Abs. 4 S. 3 LBauO M-V vor, dass bestehende Wohnungen durch den Besitzer entsprechend auszustatten sind. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar ausübt, als auch derjenige, der als mittelbare Besitzer die Sachherrschaft durch einen Besitzmittler ausübt (§ 868 BGB).

Der Nutzer weiß am besten, wo die Rauchwarnmelder am sinnvollsten angebracht werden sollten.

Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern entlastet einerseits die Vermieter, auf welche bei einem größeren Wohnungsbestand erhebliche Investitionen durch die Nachrüstung bis zum 31.12.2009 zugekommen wären, andererseits schafft sie die Möglichkeit für den Mieter/Nutzer, die anfallenden Kosten selbst zu beeinflussen, indem er die Installation und die Wartung selbst ausführt. Der Mieter hat dadurch weder eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB zu erwarten noch hat er die Wartungskosten im Wege der Umlage zu tragen.

Die Beklagte, die erklärt hat, die eine regelmäßige Wartung der Geräte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, ist daher auch nicht zur Duldung der jährlichen Sicht- und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder durch einen Fachfirma verpflichtet. [/color]

[Quelle: AG Hagenow, Urteil vom 01. April 2010 – 10 C 359/09]

Warum ist das in Meck-Pomm so einfach möglich, als die einzige bundesweite Ausnahme? Warum ist das nicht die Regel? Ist da vielleicht nur eine Panne passiert? <img src=" />

Wenn die Regel nun offenbar sein soll, dass der Gesetzgeber gegen die Interessen von Mieter und Vermieter seine Verordnungen formuliert – In wessen Interesse handeln unsere „Volksvertretungen“ denn dann?

2. Zu dem konkreten juristischen Fall

Ein Mieter-Ehepaar ist durch die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH mit Eingang 05.12.2014 beim Amtsgericht Magdeburg verklagt worden. Sie sollen den Einbau von Funk-RWM’n „in allen Wohn- und Schlafräumen sowie in den Fluren“ dulden, trügen die Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin begehre einen Titel zur Zwangsvollstreckung.

Die Beklagten hatten sich, weil sie sich über die neue Technik nicht ausreichend informiert fühlten, der Montage in ihren Räumen verweigert. Im Vorfeld hatten sie alles versucht, mit der zukünftigen Klägerin ins Gespräch zu kommen, vergeblich. Letztere beharrte auf ihrem Recht des zwangsweisen Einbaus zu Lasten der Mieter, lehnte jede Diskussion zum Thema ab (verwies stattdessen auf die üblichen Sprechzeiten, informierte dort aber nicht, informierte sogar nachweislich falsch, offensichtlich wegen Inkompetenz der Mitarbeiterinnen der späteren Klägerin).

In der ersten Instanz haben sie verloren , u. a. mit Verweis auf die Möglichkeit, sich doch bitte selbst zu informieren. Mittlerweile hatte der BGH ein ähnlich gelagerten Fall aus Sachsen-Anhalt zugunsten einer Vermietungsgesellschaft entschieden und der Richter bezog sich darauf:

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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Hier dokumentiert das Urteil, dass die gern als „gesetzliche Pflicht“ bezeichnete Aufgabe, schlafende Menschen zu wecken, nun schleichend in die Kontrolle der gesamten Wohnräume ausgeweitet wird, ausgenommen Küche und Bad, aus (noch) rein technischen Gründen. Und das Überwachen, offenbar einschließlich beabsichtigter ggf. Weitermeldung an die Polizei, gar automatisch?

Das Gesetz aber verpflichtet nur dazu, die Schlafzimmer, und sinnvoller Weise noch die Fluchtwege (Flure), auf Rauch zu überwachen, ausdrücklich nur, um schlafende Menschen zu wecken, damit diese so vor Stick-Rauch rechtzeitig fliehen können.
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Kein Versicherer darf sich deshalb darauf berufen, dass RWM Sachen schützen, gar Brände weitermelden, weil es gar nicht die projektierte Aufgabe dieser Geräte ist. Es gab noch nie den Fall, welcher zwecks Angstmache gern als Druckmittel angeführt wird, dass Versicherungsleistungen wegen fehlender „gesetzlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder“ gekürzt wurden!
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

So etwas, was der Richter hier beschreibt, gibt es doch schon längst: Das heißt nämlich „Brandmeldeanlage (BMA)“ und ist ein völlig anderes Thema!

Nun beabsichtig man plötzlich „Rauchmelder“, als Teil einer BMA nach DIN 14675 einzubauen, überall? Das aber hat kein Politiker jemals zur Pflichtaufgabe erklärt, das steht in keinem Gesetz! Das ist politisch nie verhandelt worden. Und das wäre ja eine ganz andere Liga gewesen: Vernetzte Überwachung aller Wohnungen! Bis jetzt sollten nur Hupen eingebaut werden, die bei Rauch Radau machen sollen, und sonst nix weiter.

In der LBO LSA steht die Pflicht zum Einbau von RWM nach DIN 14676, nicht von BMA nach DIN 14675!

Ursprünglich hatte derselbe Richter am Amtsgericht das ja mal erkannt, Beweis:
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[Quelle: Beschluss vom 10.06.2015]

Die Begründung für die Revision umfasst drei Seiten und wurde termingemäß bei Gericht vorgelegt.
Das Gericht hat die Wiederaufnahme am 11.02.2016 abgelehnt, auch, weil – so verstehe ich das - kein gesellschaftliches Interesse bestünde, das Problem zu klären, Zitat:
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Verstehe ich nicht! Es geht um über eine Million Wohnungen allein in S-A! Knapp 1,3 Millionen Wohnungen gibt es laut Statistischem Landesamt aktuell. Pro Wohnung müssen drei bis vier Rauchwarnmelder angebaut und dann in der Regel jährlich gewartet werden.

Der Klage wurde stattgegeben ohne Einschränkung. Also auch, was die Prozesskosten betrifft. Die sollen nun die Beklagten tragen, einschließlich Kosten der Klägerin.

Die Klägerin, die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH, war zu keinem Zeitpunkt wirklich gesprächsbereit. Auch während des Laufenden Klageverfahrens sind keine Vergleichsgespräche geführt worden, obwohl von den Beklagten angeboten. Offensichtlich ist es wichtig, keine Diskussion aufkommen zu lassen?

Noch während des Prozesses hatten die Beklagten der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH einen Vergleich angeboten, nämlich Duldung des Einbaus gemäß Gesetz in Schlafräumen und Fluchtwegen – keine Reaktion. Auch vor dem Antrag der Beklagten auf Revision (2. Instanz) hatten sie das angeboten, auch erfolglos.

3. Was ist eigentlich so verdächtig an der neuen Funk-Technik?

Technisch gesehen sind Funk-RWM potentielle „Wanzen“, ob das so gewollt ist, oder nicht. Viele empfinden das auch so. Blinkend an der Decke, auffällig, hässlich. Es soll schon Spanner-Videos im WWW geben, die in Hotels gemacht wurden, mit so etwas: Dies habe ich problemlos bei AMAZON gefunden:
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Das ist jedoch nicht mein Thema. So etwas wäre nichts qualitativ Neues. So etwas gibt es schon lange. Nämlich, dass ein Handwerker mit Zweit-Gehalt „gestörte Technik“ gegen „spezielle“ austauscht: Da wurde ein Mikrofon in die Steckdose montiert, beispielsweise ( abscheulich, nicht wahr? ). Oder mit einem Blumenbukett geliefert, James Bond und so weiter, kennt man ja.

Alles nicht mehr nötig heute, denn es gibt doch nun „das Handy“! Immer am Mann, bekanntlich fern-einschaltbar. Auch nicht das Problem, das ich meine. Denn ich kann das Handy in den Keller tun, wenn ich sicher gehen will. Aber nun: Standardmäßig überall an die Decken gedübelte Mikrofone! Abdecken, gar abmontieren nicht zulässig. Ständig vernetzt nach irgendwohin! RWM an den Zimmerdecken sind verschlossen, gesichert, und melden „Manipulationen“ per Funk vermutlich sofort weiter. Wohin? Geht die Mieter angeblich auch nichts an. Erkenne und melden die eigentlich auch geringfügige Verrauchung (Raucher in der Mietwohnung)?

Fehlalarme durch Räucherstäbchen? Ungeklärt. Einhausen? Zustopfen? Abmontieren und auslagern? Keine Chance, wird gemeldet und dann ruft wohl der Service an „Nehmen-sie-mal-einen-tag-frei-ich-muss-mal-rein“?

Der große Qualitätssprung ist dies: Als Normalbürger kann man nicht mal einfach eben nachsehen, was drin ist, im Funk-RWM. Handy kann man wegtun, eindosen, Akku raus machen. Auch bei der Steckdose oder dem Strauß roter Rosen ging das noch – einfach mal nachgucken.
In der funkenden, blinkenden RWM-Dose aber ist Software drin, die ggf. via Funk „geupdatet“ werden könnte. Und Mikrofone sowieso, auch Helligkeitssensoren (kein Quatsch, ist so!). Die Hardware unterliegt, wie auch die Software, dem Geheimnisschutz, wegen gewerblicher Rechte, geht den Mieter nichts an.

Sogenannte „Änderungen des technischen Fortschrittes“ wird er zukünftig nicht mehr kontrollieren können, der Mieter, ist ja nicht seins, aber er ist Betroffener. Ein alter Witz dazu: Passagier: „Herrkäppn, Herrkäppn, Herrkäppn!!! Das Schiff siiiiiiiiiinkt!!!“ Käpt’n, ruhig: „Na-Und? Ischa nich ihrs, or wat!“

Grundgesetz: „Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.“

Es steht zu befürchten, dass, wie bei den Handys schon heute, Trojanische Pferde galoppieren werden, in allen Wohnräumen, dann aber nicht mehr einfach abschaltbar wie das z. B. bei einem privater PC mit Mikrofon und Trojaner möglich ist. Die Technik im Eigentum Dritter, eingebaut in Mietwohnungen wird ja auch eine technische Fortentwicklung nehmen, so wie das „Handy“ zum „smart phone“ wurde. Und die betreffenden RWM haben schon heute je drei oder vier potentielle Mikrofon drin.

Der Mieter kann die bekannt geschwätzigen Fernseher im Verkaufsregal stehen lassen, wenn er die nicht in seiner Wohnung haben will. Oder das Handy aus dem Schlafzimmer verbannen (wegen seiner Paranoia, Bettgespräche würden übertragen irgendwohin). Kann er alles machen, wenn ihm danach wohler ist. Die Dosen an allen Decken seiner Wohnung aber darf er nicht anfassen, er fühlt sich ggf. dem ausgeliefert, weil es so ist.

Oder dies: Wie selbstverständlich wird erfahrungsgemäß von den Subs des Vermieter-Auftragnehmers spontan beim Mieter angerufen, wegen eines Termins in dessen Wohnung, störend im Job, mitten in der Besprechung ... Wo ist denn da mein angeblicher Modernisierungs-Vorteil, als Mieter, gegenüber vorher, als meine eigenen Dosen mich schon genau so schützten, vielleicht sogar besser?

Übliche Praxis bei der WoBau Magdeburg ist nach meiner Erfahrung, dass der Mieter das alles dann abzustimmen auch noch vom Mieter als selbstverständlich verlangen, telefonisch, kostenlos. Als quasi unbezahlter Dispatcher der Wobau. Ist wohl normal, denn sogar die Gerichte sehen es als höherwertiges Rechtsgut an, dass die großen Vermietergesellschaften es leichter haben sollen, Sicherheit für deren Schützlinge zu produzieren: „Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet“ (BGH • Urteil vom 17. Juni 2015 • Az. VIII ZR 216/14; Quelle

Das "in einer Hand" ist sowieso falsch, da heutzutage der Auftragnehmer eine Vielzahl von Subsubsub-Unternehmen ( bis zum Schrotthandel in Multikulti-Köln) einspannt. Von „einer Hand“ kann also nicht die Rede sein. Insbesondere weiß da nach meiner Erfahrung (besonders Großbaustellen) oft die linke Hand nicht, was die rechte Hand tut. Und die WoBau ist, wenn was passiert, sowieso nicht verantwortlich. Siehe vorgenannter Link, das war dann irgendein Ganove und gut iss …
Für mich ist das keine Wohnwertverbesserung i. S. des „Modernisierungsparagrafen“!

Weiterhin: Kostentragungspflicht im Schadensfall klären, vorher? Nö, kein Thema. Ginge laut WoBau die Mieter nix an - Einfach mal abwarten, bis was passiert? Wird die Tür aufgebrochen bei Urlaubsabwesenheit, verursacht durch sog. Täuschungsalarm des WoBau-Geräts, was dann? Etwa so: Dem Mieter bleibt selbstverständlich der zivilrechtliche Klageweg freigestellt, wenn es passiert ist, man wird das dann schon klären?

Zum Innenleben der Geräte gibt es im Netz durchaus schon aufschlussreiches, beispielsweise hier: die Qualitätspresse wagt ein Protestchen.

Wenn ich zeitlich dazu komme, werde ich nachliefern, als gesonderter Beitrag in diesem Faden, wie gesagt. Dann mehr zu den Ultraschall-Emissionen mit über 100 Dezibel, Mikrofonen, Näherungssensoren, Lichtsensoren, „Elektrosmog“.

Hier noch Auszüge aus einer Patentschrift, als Illustration zu dem, was geplant und auch schon realisiert ist:
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[color=#771100] „Die Demontageerkennung kann erfindungsgemäß ferner derart eingerichtet sein, dass bei einer erkannten Demontage des Brandwarnmelders ein Alarm ausgelöst wird. Damit kann sichergestellt werden, dass der Brandwarnmelder nicht unbefugt von der Decke demontiert und an ungeeigneten Montageorten erneut angebracht wird.
Erfindungsgemäß kann der Brandwarnmelder auch mit weiteren Sensoren ausgerüstet sein. Dies können beispielsweise in das Gehäuse integrierte Temperatur- und/oder Feuchtesensoren sein, die zur Raumklimaüberwachung eingesetzt werden und bspw. auch mit einer übergeordneten Haussteuerung zur Temperaturregelung und/oder Heizkostenerfassung zusammenarbeiten können.
Insbesondere auch hierfür ist es vorteilhaft, wenn der Brandwarnmelder einen mit einem oder mehreren, insbesondere allen Sensoren verbundenen Mikroprozessor aufweist. Dieser kann die Funktion der Sensoren geeignet steuern und die Sensorsignale auswerten. So können bei einer Demontageerkennung beispielsweise das Demontagedatum und die Demontagezeitdauer intern abgespeichert werden. Wird der Brandwarnmelder dann zum Beispiel bei einer Renovierung von der Decke abgenommen, löst der Demontagesensor aus und es ertönt ein Alarmsignal.
Zusätzlich kann der Mikroprozessor mit einem Signalempfänger und /-sender verbunden sein, um zusätzlich zu einem optischen und/oder akustischen Alarmsignal an dem Brandwarnmelder selbst eine übergeordnete Brandwarnmeldeanlage zu informieren. Entsprechendes gilt im Falle der zusätzlichen Feuchte- oder Temperatursensoren im Hinblick auf eine Benachrichtigung einer übergeordneten Anlage, bspw. einer Hauszentrale oder einer Regelung. Dies ist in der deutschen Patentanmeldung 10 2005 060 748.9 derselben Anmelderin ausführlich beschrieben. Erfindungsgemäß ist es besonders vorteilhaft, die erfindungsgemäße Selbst- und Sichtprüfung mit der beschriebenen Auswertung der Prüfsignale entsprechend weiter zu bearbeiten, wobei in einem Speicher des Brandwarnmelders die Ergebnisse der Selbstprüfung speicherbar sind und eine Sendeeinrichtung vorgesehen ist, um die Ergebnisse der Selbstprüfung an eine Empfangseinrichtung zu senden.“
[/color]

[Quelle: Dokumentenidentifikation EP1857989 03.01.2008; EP-Veröffentlichungsnummer 0001857989; Titel Brandwarnmelder und Verfahren zur Überprüfung dessen Funktionsfähigkeit; Anmelder Techem Energy Services GmbH, 65760 Eschborn, DE]

4. Die konkreten Funk-RWM, die Gegenstand des Misstrauens der Mieter sind, entsprechen nicht im Stand der Technik[/u]

Sogar Fachleuten sind diese Funktechnologien aus o. g. Gründen suspekt. Das hatte zur Folge, dass sie vom Normungsausschuss nicht in die DIN 14676 aufgenommen wurden, bis heute nicht. Hier eine Experten-Quelle aus diesem Gremium dazu, Zitat, kleinere Korrekturen von mir:

[color=#771100] Die bisher, überwiegend bei der jährlichen Wartung, festgeschriebene Sichtprüfung des RWM und dessen Umgebung (Ausgabe 2006-08) wurde aus Gründen der Innovationsbehinderung durch Kontrolle mit Anforderungen ersetzt. Das Thema der Inspektion von RWM aus der Ferne ist in der Norm DIN 14676 Ausgabe September 2012 nicht behandelt und auch nicht spezifiziert. Dies sollte in einer Ergänzung zur DIN 14676:20122-09 erfolgen. Die Arbeit zu dieser Spezifikation wurde auch aufgenommen, jedoch aus Gründen des fehlenden Konsenses unter den beteiligten Experten, der jedoch Voraussetzung für die Verabschiedung einer Norm ist, wieder eingestellt.
Dadurch haben wir nun die Situation, dass Technologien zur Inspektion von RWM aus der Ferne am Markt angeboten werden, die über keinen allgemein anerkannten Stand der Technik (da nicht verfügbar) verfügen. Diese Technologien entsprechen nur den jeweiligen Herstellerspezifikationen und sind nicht auf der Basis einer normativen Spezifikation durch eine notifizierte Prüfstelle geprüft. Kritisch sind hier insbesondere die Belange des Datenschutzes und des Geschützen Zugriffes auf den jeweiligen RWM. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation und führt zu sehr viel Verunsicherung, insbesondere bei Wohnungsnutzern am Markt.
Ein Konsortium von Herstellern, Dienstleistern der Wohnungswirtschaft und Brandschutzbehörden haben sich nun entschlossen, die bisher fehlende Spezifikation in Form einer DIN SPEC, bei deren Verabschiedung nicht das Konsensverfahren sondern das Mehrheitsprinzip gilt, zu erarbeiten.
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[Quelle ist mir bekannt]

Siehe dazu auch diese Internet-Präsenz: „Jeder, der zum jetzigen Zeitpunkt einen Verzicht auf die Sichtprüfung und bspw. eine "Fernwartung" durch technische Einrichtungen am Rauchwarnmelder propagiert, handelt ohne normative Grundlage.“

Die von der Klägerin nachgereichten Informationen (dem Richter, auf dessen Anforderung, siehe oben) sind nur agitierende Reklame des Herstellers und nicht objektiv informierend. Die Behauptung darin, kraft der neuartigen Funktechnologie dürfe gegen die geltenden Vorschriften (Einhaltung DIN 14676) verstoßen werden, wird zumindest von mir angezweifelt, denn die geltenden Normen geben das nicht her! Außerdem bin ich der Meinung, dass eine vom Mieter sichtgeprüfte und direkt überwachte Simpel-Technik stets sicherer funktionieren wird, als eine ferngeprüfte komplexe. KISS! sagt dazu der Russe <img src=" />

Das offenbar von der Herstellerfirma bezahlte Gutachten, das ersatzweise für die Normwidrigkeit herangezogen wird, um die jährliche vorgeschriebene Sichtprüfung zu ersetzen, dient dazu, sich einen Marktvorteil zu verschaffen und würde bei Einsatz den derzeitigen Sicherheits-Status der Beklagten verschlechtern, auch die Kosten für die Beklagten vervielfachen. Die im Herstellerprospekt werbend gemachte Aussage, dass der Typ „Star“ nach Auftragsgutachten des TÜV Rheinland dem Stand der Technik entspräche und auch den Forderungen der LBO erfülle, trifft ja ebenso auf die von den Beklagten seit Jahren betriebenen RWM zu, wäre also kein Gewinn im Sinne einer Modernisierung, da nichts besonderes oder Neues.

Was meine Quelle aus der für Normung RWM direkt zuständigen Fachgremium mir schrieb, passt zum vom TÜV Rheinland behaupteten überhaupt nicht (nebenbei bemerkt, es ist – glaube ich mal gelesen zu haben - sogar gesetzlich geregelt, dass, wer das Gutachten bezahlt, auch vom Gutachter wohlwollend beliefert werden muss, d. h., Gutachten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus parteiisch sein, bin kein Jurist, Quelle habe ich auch gerade nicht parat, aber die Praxis kenne wir alle: Was ist also so ein TÜV-Gutachten wert?!). Wem hier geglaubt werden sollte, ist ja wohl klar, oder?

Die von der Klägerin nachgereichten Fax-Informationen (das Reklame-Papier des Herstellers) enthalten die Aussage, dass die RWM Typ „Star“ mit der ihnen eigenen Besonderheit der Funk-Fern-Überprüfungsmöglichkeiten der Euronorm DIN EN 146204 entsprächen. Dies ist aber m. E. falsch. Für diesen spezifischen RWM mit Funk-Funktionen gilt das nämlich nicht, vielmehr müsste diese Produktnorm DIN EN 146204 erst (unter Mitwirkung aller Euro-Länder?) geändert werden, um diese speziellen Funktionsmöglichkeiten darin als zulässig auch endlich aufzunehmen. Derzeit ist das nicht der Fall.

Ich habe mich belesen und ich werde versuchen, den Zusammenhang nachfolgend zu erläutern (teils auch abgeschrieben, ist ja keine Dokter-Arbeit hier) <img src=" />

Normative Grundlage für den sicheren Einsatz von RWM’n ist die Anwendung DIN 14676. Ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsrelevanten Wartung ist die jährlich vorgeschriebene Sichtprüfung. Das ist über Funk nicht möglich, logisch.
Ein weiterer Punkt ist die klare Aussage der DIN-Vorschrift , dass, ebenso jährlich, an jedem Gerät die Prüfungs-Einrichtung zu betätigen ist (oben erwähnte Prüf-Taste) und der Alarm dabei akustisch mit Mindest-Lautstärke auch hörbar wahrgenommen werden muss. Das ist über Funk nicht möglich, es sei denn, es sind Mikrofone eingebaut die das „abhören“. Sind in den RWM Mikrofone für diesen Zweck (!) eingebaut?
Der Versuch, diese Forderungen aufzuweichen, scheiterte mit Fortschreibung der letzten DIN 14676 im September 2012. Der zuständige Normungs-Ausschuss hat die Erstellung des diesbezüglich von bestimmten Interessenten angestrebten Anhangs A1 nach intensiver Diskussion bekanntlich eingestellt. Gründe waren die nicht nachweisbare Gleichwertigkeit der Sicherheit dieser Fern-Funktionsprüfungen gegenüber der Sichtprüfung, wie sie die Beklagten derzeit ja selbst hochwertigst ausführen, im eigenen Interesse.
Deshalb hat der DIN-Normungs-Ausschuss das Änderungsprojekt eingestellt, bis es erste Erfahrungen oder Studien zu Fernwartungstechniken geben wird.
Warnung: Im Internet angebotene Informationen sind mit Vorsicht zu verwenden. So erwecken Hersteller dort den Eindruck, deren angebotene Technik wäre normgerecht. Ein „Anhang B“ zur DIN 14676 erlaube Fern-Überprüfung. Das ist falsch. Richtig ist, dass in der verbindlichen Fassung vom September 2012 der Anhang B gewerbliche Kompetenznachweise beschreibt und die angebliche Aufnahme der „Überprüfung von RWM’n aus der Ferne“ wie oben beschrieben nicht erfolgte.
Deshalb bestehen die Beklagten ja auf verbindlichen Informationen vom Vermieter und halten Informationen aus Hersteller-Werbeprospekten oder gar dem Internet für unzureichend. Der Richter im Urteil ist da entgegengesetzter Meinung, leider.
Die zugrundeliegende europäische Produktnorm DIN EN 14604 müsste (denke ich) europaweit geändert werden. Die wichtigste deutsche Institution für die Zulassung von RWM’n, der Verband der Sachversicherer VdS, legt diese Norm und die VdS-Richtlinie 3131 der versicherungstechnischen Zulassung von RWM’n zugrunde. Aufgrund der fehlenden normativen Grundlagen und jeglicher technischer Spezifikationen für eine Fernwartung ist jedoch das führende Prüfinstitut nicht in der Lage, RWM mit sogenannten Fernwartungs-Funktionen zu prüfen, beziehungsweise versicherungstechnisch zuzulassen.
Der Zwang zum Einsatz der Technik der Klägerin und durch die Klägerin ausdrücklich schriftlich geforderte Vernichtung der Investition der Beklagten, würde für die Beklagten also klar einen Sicherheits-Verlust bedeuten. Jeder, der zum jetzigen Zeitpunkt einen Verzicht auf die Sichtprüfung und beispielsweise eine Verantwortung durch technische Einrichtungen am RWM propagiert, handelt ohne normative Grundlage (!).
Es gibt für die Technik, zu der Duldung die Klägerin die Beklagten in deren Wohnräumen zwingen will, keine anerkannten Regeln der Technik. Dem Einsatz durch die Klägerin, etwa im Rahmen eines Feldversuches, müsste zumindest durch die Beklagten zugestimmt werden, was die Beklagten durchaus nicht ablehnen würden, sie haben das wiederholt mündlich und schriftlich klar gegenüber der späteren Klägerin geäußert. Das setzte jedoch voraus, den Beklagten vorher umfassende Informationen zu geben, um das Risiko der neuen Technik einschätzen zu können. Das hat die Klägerin den Beklagten verweigert, sie vielmehr auf Duldung verklagt.
Nun sollen die Beklagten auch noch die Prozesskosten tragen. Wo sie die doch so gern propagierte Zivilcourage gezeigt haben und sich „eingebracht haben“ in die Demokratie …
[[ironie]]

5. Mein abschließender Kommentar: [/u]

Wenn die Wohnung ein Grundgesetzlich geschützter besonderer Besitz der Mieter ist, dieser Mieter dann in allen Räumen, ich wiederhole: in allen Räumen! Solche mysteriösen Sensoren an die Decke gesetzt bekommt, hat dieser Mensch doch wohl ein Recht auf umfassende Information durch den Vertragspartner, den Vermieter? Und zwar vorher, vor dem Schaffen von Tatsachen (die neuen RWM wären dann ja Eigentum der Vermieter und der Mieter, Finger weg!, verlöre jedes Recht auf eigenmächtige Entfernung bei Bedarf).

Die WoBau Magdeburg vertritt aber gegenüber den Mietern die Ansicht, dass die genaue Funktion der Geräte die Mieter absolut nichts anginge. Auch die EDV nicht. Nicht vorher, sondern erst zum Zeitpunkt der Montage gibt es dann ein Faltblatt. Darin wird über die, dem Mieter obliegenden Pflichten informiert. Diese sind m. E. aber auch danach noch im Wesentlichen ungeklärt geblieben. Laut Wobau und Richterspruch wäre es angeblich nicht nötig, das noch zu diskutieren. Der Mieter wird im Faltblatt informiert, wie er mit den Geräten eines Dritten (!) umzugehen habe. Zur WoBau Magdeburg GmbH und deren Geschäftsgebaren würde ich auch gern noch etwas schreiben, mache ich vielleicht später noch. Das nämlich, dass so die Stadt Magdeburg zur Fahrradklau-Hochburg wurde , spielt bei der Absicht der WoBau, nun den Mietern Leute bis in die Wohnung zu schicken, auch eine Rolle: „“Schlüssel für die zentrale Schließanlage eines Mehrfamilienhauses besitzen ausschließlich die für das Objekt verantwortlichen Wobau-Mitarbeiter sowie vertraglich gebundene Dienstleistungsfirmen, zum Beispiel eine Notdienstfirma“, sagt Wobau-Geschäftsführer Heinrich Sonsalla.“

Auch die Haftungsrisiken bleiben unklar, insbesondere die Verteilung zukünftig zwischen Eigentümer der Technik und Besitzer der Wohnung (wer darf was und wer trägt die evtl. Schadens-Kosten …).

Bei der ganzen absolut undurchsichtigen Technologie bleibt der Datenschutz ungeprüft, EC-Kennzeichen hin oder her. Jedes technische Verfahren zur Fernwartung sammelt Daten, hier über das Verhalten der Bewohner in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wohnräumen und ermöglicht so theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen. Werden persönliche Daten fernausgelesen und gespeichert, liegen Informationen aus dem privaten Wohnumfeld auf fremden Servern, wo sie der Kontrolle der Bewohner entzogen sind (hier schriebe ich auch gern noch mehr dazu).

Dies wiegt umso schwerer, als das bei der gegenwärtigen Einwanderung und leider festzustellenden Erhöhung der Kriminalität, wie beschrieben, für Einbrüche missbraucht werden kann (einhacken aus dem vorbeifahrenden PKW keine Spinnerei).

Dieses stellt alles eine objektive Verschlechterung des Wertes der Mietwohnung auf dem Markt dar und widerspricht klar dem Modernisierungs-Zweck, wie ihn der Gesetzgeber beschreibt und die Vermieter zur Durchsetzung m. E. auch hier missbrauchen.

Übrigens bin ich wegen dem RWM-Problem vor rund zwei Jahren mal bei den Piraten gewesen, beim Stammtisch und in deren Forum. Weil ich dachte, die müsste das doch eigentlich interessieren? Weit gefehlt, die hatten gerade mit Schwul-Lesbischen Feierlichkeiten zu tun, irgendwie organisatorisches, Kreativ-Beschriftete-Kondome-Verschenken habe ich in Erinnerung, war da Foren-Thema, ansonsten wurde ich wohl als Spinner wahrgenommen (?) und bin abgeblitzt. Bei Interesse versuche ich mich mal auch daran, in einem gesonderten kurzen Beitrag, über meine Erlebnisse mit der angeblichen Datenschutzpartei. Ist mir aber nicht so wichtig wie obiges. Und, vor allem, dass dies wertvolle Forum weiterlebt.

Das ganze Wochenende jetzt für diesen Beitrag zu investieren, war es mir Wert. Denn das musste mal raus. Dabei gäbe es derzeit so vieles, was ich gern zur Diskussion stellen würde. Habe leider wegen Job etc. nicht so viel Zeit, hier allein zum Thema Funk-RWM alle wichtigen Aspekte zu beleuchten.

Ich danke Euch für die Zeit, die Ihr Euch genommen habt, das durchzulesen bzw. auch nur zu überfliegen und hoffe auf Meinungen!

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Hammerhart

TurnAround @, Sonntag, 20.03.2016, 22:44 vor 2965 Tagen @ Hannes 23491 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 26.03.2016, 12:24

Servus Hannes,

ich denke, dass Misstrauen mehr als angebracht ist.

Mit den Dingern hat der Krake einen Arm in der Tür, auch wenn optische und/oder akustische Überwachungen zur Zeit eventuell noch nicht implementiert sind. Im Zuge des Mehrwertes oder der technischen Weiterentwicklung wird das allsehende Auge Schritt für Schritt eingeführt.

Gibt es nicht massiv ansteigende Wohnungseinbrüche? Da hätten wir doch schon etwas. Der Versicherer kommt für Schäden nur noch auf, wenn bei Abwesenheit die integrierte Wohnraumüberwachung aktiv ist. Dies dient Deiner Sicherheit.

Was gab es vor Jahren immer für einen Bohei, wenn der Verdacht bestand, dass Microsoft bei einem neu eingeführten Betriebssystem "nach Hause" funkt?
Heute? Die technischer Gerätschaften funken rund um die Uhr Bewegungsprofil etc. zu "interessierten Kreisen".

Bankgeheimnis? Hahaha
Richterbeschluss? Hohoho

Der letzte, noch annähernd überwachungsfreie Raum, die Wohnung? Wieviel Bargeld hat Hannes unter dem Kopfkissen gebunkert? Wir wissen ALLES.

Ein Wahnsinn das alles.

Gruß
TurnAround

--
Erkenne die Umwelt, erkenne die Menschen, erkenne dich selbst.

Was hier passiert, ist konzertierte Gewöhnung an das Aufbrechen der Privatsphäre.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 21.03.2016, 21:04 vor 2964 Tagen @ TurnAround 21786 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 05.02.2017, 19:58

Servus Hannes,

ich denke, dass Mißtrauen mehr als angebracht ist.

Guten Abend TurnAround,

Du hast mich verstanden, danke.

Vor zwei Jahren hatte ausführlich ich an die hiesige Regionalzeitung geschrieben - nicht mal eine Antwort bekommen. Suchen die heute keine Story mehr?

Stattdessen nur Druck machen, auf die Bürger: Rauchmelder werden überall Pflicht
Oder dies hier: Rauchmelder verhinderten Brände: „Im Küchenherd war eine Pizza angebrannt, der Mieter war eingeschlafen. Er wurde gerettet“ und „In Haldensleben hatte ein Mieter in einem Fünfgeschosser das Essen auf dem Herd vergessen und das Haus verlassen. Auch hier wurden Nachbarn durch Rauchmelder in der Wohnung alarmiert. Die Polizei brach die Tür auf, der Brand wurde gelöscht.“

Na toll! Siegesmeldungen von der Rauchwarnmelder-Front.

Dass bei den Lobbyisten die Versicherer mit im Boot wären, scheint auch eine Lüge zu sein, schrieb ich ja schon. Steht auch so nochmal in obigem Artikel: „Karsten Freitag von den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (Ösa) … : „Rauchmelder sollen zum Schutz der Bewohner eingebaut werden. Bei der Hausrat- und Gebäudeversicherung geht es um den Schutz vor Sachschäden. Deshalb bleibt der Versicherungsschutz auch bei Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht bestehen.““

Aber von der Pflicht schwadronieren, man habe mittels RWM die Wohnungen der Vermieter und den Hausrat der Mieter zu schützen! Nein, ursprünglich ging es um eine gute Sache: Die Menschen wecken, bei Brand. Mehr nicht.

Mir ist, als wenn unsere Journalisten irgendwie, von irgendwem, dirigiert würden. Aber nein. Das kann ja gar nicht sein! Denn auch bei den Medien herrscht knallharter Wettbewerb und die sind immer geil auf eine gute Story über Schiebung und Betrug.
[[ironie]]

Zeitungen schreibe ich nicht mehr an, sinnlos, die gehören für mich zur „Obrigkeit“.

Es muss also etwas anderes interessantes geben an diesen RWM, dass man das in die Wohnungen so mit Gewalt `reinpresst, nicht einfach die Mieter das selber erledigen lässt, vertraglich - und aus die Maus. Siehe mein Zitat zu MeckPomm - Da gings doch auch!

Schließlich geht es eben nicht um Gebäudeschutz für den Hauseigentümer oder Schutz von Sachen, wie immer absichtlich falsch argumentiert wird. Es geht nur um den Mieter, um nichts sonst. Ob seine Batterien in den RWM noch voll sind, kann der doch selbst verantworten, oder? Geht doch nur um sein Leben, nicht die Wohnung des Vermieters!

Was hier passiert, ist konzertierte Gewöhnung an das Aufbrechen der Privatsphäre. Das muss öffentlich gemacht werden.

Hier ist objektiv Aufklärungsbedarf, aber die „Piraten“-Partei (schon diese alberne Namensgebung!) haben sich als Hoffnungsträger genau in der Phase kompromittiert1), pünktlich genau dann, als sie als Partei gesellschaftlich dringend nötig gewesen wären.

Zufälle gibt’s – immer diese verrückten „Linken“, wahrscheinlich hatten es die wieder nur gut gemeint, waren nur ein bisschen ungeschickt und übereifrig wie da: „Lasst uns alle um 14.00 Uhr im Camp (von Idomeni) treffen.“ <img src=" />

„Die Wohnung ist unverletzlich.“ - Nicht ohne Grund, GG Artikel 13 (1)!

Psychologisch ist das „Zuhause“ als Rückzugsraum wichtig (Stichworte aus meinem Beitrag: Ursprung des Wortes „Spitzel“, Schornsteinfegergesetz der Nationalsozialisten, Legionellenkontrollen, Google-NEST).

In der BRD werden Bürgerrechte „zurückgebaut“! Die freien Menschen werden in der Folge verängstigt werden, wie dazumal die stalinistischen Komunalka-Mieter, und misstrauisch (Zeitzeugen fragen!). Und vereinzelt, Gemeinschaft unerwünscht. „Die Kommunalka galt als öffentlicher Ort.“ Und „Zudem war Privatsphäre oft Fehlanzeige. „Meine Nachbarn wissen, wer gestern bei mir zu Besuch war. Und sie interessieren sich dafür, wer mich vorgestern besucht hat", heißt es im Lied „Kommunalnye kwartiry" (zu Deutsch: „Gemeinschaftswohnungen") von Fjodor Tschistjakow.“ Oder abgestumpft, siehe „Donnerbalken“.

Die Methoden:
Funk-Heizungsverteiler2) sind etabliert. Mit deren Existenz wird inzwischen von Gerichten begründet, dass Funk-Rauchwarnmelder nun auch nichts besonders Neues mehr wären - So schreitet das voran: Die Schutzrechte der Bürger werden schrittweise geschleift, und alle machen mit, auch die Gerichte.

Überall das Gleiche: Wie mit der nun auch anlaufenden Datenpreisgabe an die Krankenkassen – und, viel schlimmer: „eGK“ (elektronische Gesundheits-Karte) mit Bertelsmann im Hintergrund3), wo man ja auch schon auf die Doofheit des überwiegenden Teils der Versicherten hofft4). Da machen scheinbar ja auch fast alle mit …
[[sauer]]

Fortgang der Dinge wird schon sichtbar: Bald sollen sich die Leute damit abfinden, wegen der Eisbären oder so <img src=" /> die Heizungssteuerung nach Anwesenheit in der Wohnung managen zu lassen, die ganze Wohnung kriegt dann dafür extra Sensoren. Kein Blödsinn, siehe dazu in meinem Beitrag zitierte Patentschrift, nochmal hier ein Auszug:

„Erfindungsgemäß kann der Brandwarnmelder auch mit weiteren Sensoren ausgerüstet sein. Dies können beispielsweise in das Gehäuse integrierte Temperatur- und/oder Feuchtesensoren sein, die zur Raumklimaüberwachung eingesetzt werden und bspw. auch mit einer übergeordneten Haussteuerung zur Temperaturregelung und/oder Heizkostenerfassung zusammenarbeiten können.
Insbesondere auch hierfür ist es vorteilhaft, wenn der Brandwarnmelder einen mit einem oder mehreren, insbesondere allen Sensoren verbundenen Mikroprozessor aufweist. Dieser kann die Funktion der Sensoren geeignet steuern und die Sensorsignale auswerten. So können bei einer Demontageerkennung beispielsweise das Demontagedatum und die Demontagezeitdauer intern abgespeichert werden. Wird der Brandwarnmelder dann zum Beispiel bei einer Renovierung von der Decke abgenommen, löst der Demontagesensor aus und es ertönt ein Alarmsignal.“.

Die letzten Renitenten, die das nicht in ihrer Wohnung wollen, werden dann vor Gericht gezerrt, übers Geld kriegen die uns alle, vor allem, wenn es kein Bargeld mehr gibt5). Dann kannste Voll-Öko werden, im Wald. <img src=" />

Wenn der Staatstrojaner für PCs und SmartPhones ja nun offenbar etabliert ist (denn, wen juckt das denn noch heute?), würde doch so ein Wohnungstrojaner auch nichts besonders Neues darstellen, oder? Mit dem Kampf gegen den Terror wird man das auch in Zukunft als alternativlos notwendig begründen. So, dass das schon seine Ordnung hat.

Deshalb bastelt man jetzt an der Infrastruktur für die Zukunft. Muss ja sein, erst mal wegen der armen verbrannten Kinder …
[[hae]]

Zum Nutzen:

Witziger Weise gibt es keinen statistischen Beleg dafür, dass „RWM Leben retten“. Siehe dazu diesen von mir im Beitrag zitierten Artikel Der Spiegel stellvertretend, Aussage: Die Menschen in Bundesländern ohne RWM-Pflicht leben statistisch gesehen sicher, als die Menschen in Bundesländern mit langjähriger RWM-Pflicht.

Und meine Grafik, nach Einführung der RWM-Pflicht stoppt paradoxer Weise die sinkende Todes-Tendenz:

[image]

Hast Du übrigens mitgekriegt, dass wir über nicht mal 500 Brandtote reden, also etwa 200 theoretisch verhinderbare Todesfälle in Deutschland im Jahr durch Rauch?

Genau lässt sich das nicht sagen, da nicht feststellbar ist, wer, rechtzeitig geweckt, gerettet hätte werden können. Es gibt schließlich auch durch plötzliche Ereignisse (Explosionen) Brand-Tote, die hier nicht zuzurechnen wären, weil Flucht unmöglich.

Wenn das wirklich diesen Aufwand wert ist, uns allen die Privatsphäre so sehr zu beschneiden, na dann möchte ich auch beispielsweise ... sagen wir mal ... das Motorrad-Fahren verbieten lassen, ist ja nur eine kleine Minderheit von Spinnern. Ist ja nur vermeidbare Lärmquelle, Qual für alle Menschen, einschließlich unschuldiger Hunde, Katzen und Hühner, ohne wirtschaftlichen Sinn und macht jedes Jahr fürchterliche rund 700 Menschen tot!5)

Und die Klimabilanz des Rocker-Unwesens erst …. Schrecklich!

[[ironie]]

Und kosten täte uns das Motorradverbot-Tun – im Gegensatz zur Rauchmelderkampagne - gar nix! Ratzfatz ein Gesetz - Und schon sind bald Tausend Leben jedes Jahr gerettet, und alle diese Krüppel und die Krankenhauskosten …. Warum habe nur immer ich, so ganz alleine, solche Ideen?

[[ironie]]

Grüße an alle, einschließlich Motorradfreaks (habe eine wirklich geil aussehende Nichte, halben Kopp größer als ich, die fährt eine schwere BMW, dabei nicht doof – macht `grad ihren Doktor med.)

H.

Fusznoten:
1) mit Episoden wie Multisex-Klo: „Die Piraten wollen aber demnächst einen Antrag ins Abgeordnetenhaus einbringen “

2) Die heißen so, weil sie zwar Verbrauchszähler sind, aber die Verbräuche auf die Mieter nur aufteilen sollen. Diese Verhältnisse am Gesamtverbrauch werden nicht gemessen, sondern eher geschätzt. Also sind das auch keine Messgeräte. Dennoch zur Kostenabrechnung als genau genug definiert.

3) (elektronische Gesundheitskarte) Gesundheitsdatenbank „Das Tochter-Unternehmen des Bertelsmann-Konzerns baut die telematische Infrastruktur im Auftrag der gematik. … Letztendlich geht es um einen Umbau des Gesundheitssystems, in dem medizinische Daten mit Gewinnabsichten erhoben, nachverfolgt und verarbeitet werden.“

4) (Gesundheitspunkte sammeln),An einer Privatuni in Oklahoma müssen Studenten ein Fitnessarmband tragen, das ihre Bewegungen aufzeichnet.

5) da wird die Existenz dann elektronisch abgeschaltet, Geschichte wiederholt sich nicht, sie reimt sich – das hieß ganz früher mal „vogelfrei“ oder „aussätzig“. S. a. bekannte Prophezeiungen Johannes mit der Zahl des Tieres

6) „2014 wieder mehr Moped- oder Motorradfahrer verunglückt. Die Polizei zählte 45 500 Zweiradunfälle mit Personenschaden, zehn Prozent mehr als 2013. Insgesamt 675 endeten tödlich, das waren 34 Opfer mehr als im Jahr davor.“

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Haben wir hier einen Psychologen an Bord?

SevenSamurai @, Montag, 21.03.2016, 22:08 vor 2964 Tagen @ Hannes 21110 Views

Haben wir hier einen Psychologen an Bord?

Woher kommt diese Gleichgültigkeit? Diese Lethargie?

Warum bekommt die Bundeslige an jedem Wochenende auf mehr als eine Million Zuschauer, wenn diese Sportler erstens als Vorbild nicht taugen und zweitens wegen ihres Reichtums in einer ganz anderen Welt leben?

Warum haben Menschen Spass daran, Millionären auf dem grünen Rasen zuzuschauen? Wenn letztlich doch nichts dabei herumkommt?

Ich verstehe es nicht. Dass der ganze organisierte-korrumpierte Sport so viel mehr begeistert als der Kampf gegen diese Unterdrücker in den Parlamenten?

--
Zitat des Jahres: "We have put together I think the most extensive and inclusive voter fraud organization in the history of American politics."

It's a big club, and you ain't in it.

Neues Feld fuer Hacker

CalBaer @, Montag, 21.03.2016, 00:43 vor 2965 Tagen @ Hannes 22713 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 21.03.2016, 01:04

In Amiland haengt schon immer in jedem Zimmer so ein Ding an der Decke. Allerdings handelt es sich um ganz simple Modelle ohne Funkanbindung. Was besonders nervt, wenn so einem Rauchmelder mal um 2:17 Uhr nachts einfaellt, dass er lautstark melden muss, dass seine Batteriestand nur noch eine Woche reicht. Und das passiert bei 5 verbauten Meldern in der Wohnung ziemlich haeufig. Das Problem ist, dass der "Hallo meine Batterie ist bald leer"-Warnton ein sehr kurzer, hochfrequenter und waendedurchdringender Pieps und daher sehr schlecht ortbar ist. Da hilft dann nur noch mitten in der Nacht alle Melder abzubauen und die Batterien rauszunehmen, falls man weiterschlafen moechte.

Und alles was mit Funk ausgestattet ist, kann auch gehackt werden. Ob man damit die Bewohner ausspaehen kann, weiss ich nicht, aber Anarcho-Hacker koennten ja zum Spass Fehlalarme generieren. Also bitte nicht wundern, wenn die Feuerwehr euch nachts oefters aus dem Bett holt.

EDIT: Manche Modelle sind auch mit einem Temperatursensor ausgestattet. So laesst sich unter Umstaenden auch festellen, ob sich jemand in der Wohnung regelmaessig aufhaelt.

Und das Abgreifen der Signale ist fuer Bastler auch kein Problem mehr:
http://forum.arduino.cc/index.php?topic=186318.0

--
Ein ueberragender Teil der Oekonomen, Politiker, Banker, Analysten und Journalisten ist einfach unfaehig, Bitcoin richtig zu verstehen, weil es so revolutionaer ist.
Info:
www.tinyurl.com/y97d87xk
www.tinyurl.com/yykr2zv2

Mit dem Einbau in Deutschland soll es schon nächstes Jahr los gehen, auch kleine Haushalte!

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Samstag, 26.03.2016, 02:17 vor 2960 Tagen @ Reffke 20635 Views

Danke Reffke, für den Link!

...
Die Dinger sind noch riskanter, erst recht falls mit Fernauslesung
aufgerüstet:
Info: http://www.energieverbraucher.de/de/intelligente-zaehler__1845/
...

Ja. Aus dem Artikel geht hervor:

„Der neuste Rolloutplan für Smart Meter“ (eine Grafik) zeigt, dass das Wirtschaftsministerium „ab 2017 den regulären Einsatz vollwertiger Messsysteme „iMSys“ vor“-sieht: „Geht es nach dem Wirtschaftsministerium, sollen ab 2017 Verbraucher zumindest beim Zählerwechsel zwingend „intelligente Zähler“ erhalten und bis 2032 alle Zähler im Bestand gewechselt werden.“

Eigentlich waren die Smart Meter „ab dem 1. Januar 2010 vorgesehen“ – Aber „aufgrund immer weiter verschärfter Datenschutz- und IT-Sicherheitsanforderungen“ musste der Einsatz verschoben werden.

Ziel ist das „intelligente Messsystem (iMSys) mit Fernauslesung“ – Das wären dann weitere Maschen eines wachsenden Informationsnetzes um das traute Heim der Bürger: Die Grafik „detaillierte Analysen ihres Verbrauchsverhaltens“ im Artikel finde ich durchaus attraktiv, ist leider aber auch für Dritte interessant und wird fern-abfragbar sein. Dass „die Sicherheitsbehörden“ so was - bei Interesse an mir - nutzen werden, ist ja wohl klar. Wo heute schon amtlich-heimliche Handy-Ortung keinen mehr aufregt? Es ergibt sich ein immer vollständigeres Informationsnetz um jeden einzelnen Bürger, wie gesagt, nun auch in die Wohnungen eindringend, nicht mehr abschaltbar, wie es beim „Handy“ noch möglich ist.

Voraussetzung ist erst einmal nur der Einbau „intelligente Zähler (iZ)“. Und dieser Einbau geht ab 2017 in der BRD los, auch für die privaten kleinen Haushalte.

Ein „solcher intelligenter Zähler“ muss nur noch „mit einem Smart-Meter-Gateway zu einem intelligenten Messsystem (iMSys) mit Fernauslesung aufgerüstet“ werden.

Gute Nacht!

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Vortrag zu Smart Meter

tradi @, Freitag, 04.10.2019, 22:54 vor 1672 Tagen @ Hannes 3515 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 04.10.2019, 23:05

Hier ist ein interessanter Vortrag von Fritz Loindl vom österreichischen Netzwerk www.stop-smartmeter.at über die Wirkungen von Smart Metern. Ein Einsparungspotenzial ist nicht erkennbar.

Nach einer Studie stehen den Installationskosten iHv 2,5 Mrd (in Österreich) Einsparungen iHv 125 Mio Euro gegenüber.

https://www.youtube.com/watch?v=kkslTbtJP04

ein einem Kommentar dazu:
Smart steht nicht für schlau oder clever sondern S.M.A.R.T. steht für:
Secret Militarized Armaments in Residential Technology
= geheime Militärwaffentechnologie im Wohnraum.

Die ELEKTROSENSIBLEN Menschen, sind die Kanarienvögel die früher mit ins Bergwerk genommen wurden.

--
Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit
(Thomas Jefferson)

Danke, gut; empfehlenswert!!! (oT)

Waldläufer @, Samstag, 05.10.2019, 08:29 vor 1672 Tagen @ tradi 3271 Views

- kein Text -

--
Ich mag das Wort schützen nicht. Es erinnert mich so an Schützengraben und an Schutzgeld.
(sinngemäß, geklaut von M. Burchardt)

Nur wenige wissen, wie viel man wissen muss, um zu wissen, wie wenig man weiß.
-Werner Heisenberg

Unsere haben Ultraschall-Näherungssensoren und vier (?) Helligkeitssensoren (mit Bildern)!

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Mittwoch, 23.03.2016, 01:59 vor 2963 Tagen @ CalBaer 22289 Views

Guten Abend CalBaer,
danke für die Hinweise. Ihr habt in the U. S. A. wahrscheinlich noch keine drahtlos vernetzten Rauchwarnmelder in Massen wie hier?

In Amiland haengt schon immer in jedem Zimmer so ein Ding an der Decke.
Allerdings handelt es sich um ganz simple Modelle ohne Funkanbindung.

Diese von Dir beschriebenen finde ich harmlos. Denn, die arbeiten im Inselbetrieb und ich habe, wie gesagt, kein Problem damit. Die Vernetzung ist die neue Qualität!

Was
besonders nervt, wenn so einem Rauchmelder mal um 2:17 Uhr nachts
einfaellt, dass er lautstark melden muss, dass seine Batteriestand nur noch
eine Woche reicht. Und das passiert bei 5 verbauten Meldern in der Wohnung
ziemlich haeufig. Das Problem ist, dass der "Hallo meine Batterie ist bald
leer"-Warnton ein sehr kurzer, hochfrequenter und waendedurchdringender
Pieps und daher sehr schlecht ortbar ist. Da hilft dann nur noch mitten in
der Nacht alle Melder abzubauen und die Batterien rauszunehmen, falls man
weiterschlafen moechte.

Ja, klar.

Der deutsche Funk-RWM tut sowas nicht, der ist nachts stille. In meinen RWM’n hier ist ja eine Hell-Dunkel-Erkennung eingebaut.

Aber mein RWM telefoniert sofort heimlich nach Hause, meldet, wenn er z. B. eine neue Batterie braucht. Die Lithiumzelle ist fest eingelötet, also würde der Monteur uns in diesem Falle anrufen, dass er die Dose austauschen kommen muss, bitte mal Urlaub zu nehmen ...

Nebenbei, nur so, als Idee: Wieso geben unsere Vermieter nicht solche 5$-Einzel-Dosen raus wie Du beschrieben hast? Und jedes Jahr kommt das Ersatzding mit der Post, neu geprüft? Und das alte Stück wird in den Sack im Treppenhaus gesteckt, geht zurück oder wird weggeschmissen?

Die Miete der Funkrauchwarnmelder soll pro Stück jährlich geschätzte 6 Euro Kosten, schrieb die Vermieterin (abwarten, wird mehr! Der Dosenstückpreis soll bei 70€ liegen, d. h. Preis ohne Datensammler und Service). Für das Geld könnte es jedes Jahr einen neuen RWM geben, einschl. Porto. Und weniger Stress.
[[top]]

Ich komme immer wieder zu demselben Ergebnis: Man beabsichtigt etwas anderes, als man vorgibt. [[hae]]

Was mich wundert: Wenigstens eine Fotozelle sollte in Euren US-RWM doch auch drin sein, damit die Ruhe geben, zu nachtschlafender Zeit? In in unseren sind mindestens vier drin!

Nebenbei: Technisch wäre Dein „nervt“ leicht zu patchen (Problem „sehr schlecht ortbar“ kann ich nachvollziehen), dazu einfach1)

Meine Funk- Rauchwarnmelder haben eine Batterie für 10 Jahre drin, sagt man, siehe mein Bild:

[image]

Finde ich gut, hat man lange Ruhe. Außer, dass die DIN 14676 vorschreibt, dass die RWM sowieso alle - ich glaube - nach 6 Jahren ausgetauscht werden müssen. Aber der Vermieter behauptet einfach mal, da muss erst in 10 Jahren wieder einer ran, naja, die loben die tolle Technik.

Und alles was mit Funk ausgestattet ist, kann auch gehackt werden.

Genau so ist es. Und frei nach Murphy gilt (Mod. ist von mir): „Was gehackt werden kann, wird auch gehackt werden.“

Ob man
damit die Bewohner ausspaehen kann, weiss ich nicht,

Ich glaube schon. Ich habe in meinem Beitrag deutlich auf die 3,2 Milliarden Dollar (!) hingewiesen, die Google die Fa. NEST wert war. Schau mal hier, es gibt massig solche Meldungen aus den V. S. A. wo Hacker proudly Erfolge presenten:

Black Hat: Nest thermostat turned into a smart spy in 15 seconds

A group of researchers from TrapX Security demonstrated how to infiltrate home networks by compromising a Nest thermostat.

Das soll genügen, das Web ist voll davon ("NEST hack").

Nur noch ein leichter verständlicheres Beispiel aus deutschen Landen:

Verschlüsselte und unverschlüsselte Befehle an die angeschlossenen Geräte im intelligenten Haus lassen Rückschlüsse auf die Aktivitäten der Bewohner zu. Verbrecher können die Informationen nutzen, um den besten Zeitpunkt für einen Einbruch festzulegen.

aber Anarcho-Hacker
koennten ja zum Spass Fehlalarme generieren. Also bitte nicht wundern, wenn
die Feuerwehr euch nachts oefters aus dem Bett holt.

Ja, wäre lästig, aber nix Neues. Schau mal hier: [[freude]]

[image]

Rausschmeißen geht aber bei Funk-RWM nicht mehr, da die a) dem Mieter nicht gehören und b) Demontage erkannt und weitergemeldet wird.

EDIT: Manche Modelle sind auch mit einem Temperatursensor ausgestattet.

Genau so ist es. Und deswegen habe ich ja die Patentschrift aufgeführt in meinem Beitrag.

Das müsste doch die Leute interessieren? Weil es heute schon ganz offen so angekündigt wird: Die totale Vernetzung der Wohnung, ohne dass der Mieter noch die Kontrolle darüber hat, geschweige denn weiß, welche Daten wohin gehen und warum.

Klimarettung macht‘s möglich, nochmal Zitat: "... Erfindungsgemäß kann der Brandwarnmelder auch mit weiteren Sensoren ausgerüstet sein. Dies können beispielsweise in das Gehäuse integrierte Temperatur- und/oder Feuchtesensoren sein, die zur Raumklimaüberwachung eingesetzt werden und bspw. auch mit einer übergeordneten Haussteuerung zur Temperaturregelung und/oder Heizkostenerfassung zusammenarbeiten können. ....".

Da wird doch deutlich, wie wichtig es inzwischen ist, das Klima ernst zu nehmen

[[ironie]]

Wie vielseitig doch diese Klima-Errettungs-Hysterie als Hebel angesetzt werden wird, zukünftig ... Und Feinststaub-Vermeidung usw.

[[kotz]]

So
laesst sich unter Umstaenden auch festellen, ob sich jemand in der Wohnung
regelmaessig aufhaelt.

Ja, aber nicht nur so (mit Temperatur-Sensoren)!

Und nicht nur das (ob sich jemand aufhält)!

Sondern: Es lässt sich maschinell ein Profil machen, wer im Detail wann regelmäßig nicht da ist, bei allen 40 Mietwohnungen in dem jeweiligen Aufgang und das mal 7 Aufgänge pro Haus, mal 20 Häuser in dem Viertel. In allen Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH-Stadtvierteln, und das sind viele hier! Weil es Monokultur ist, die ist bekanntlich stets anfällig. Überall dieselbe vernetzte Anlage drin. Und die gewonnenen tausende Profile erntet der Ganove im vorbeifahren mit dem Laptop. Technisch überhaupt kein Problem, für den Staat sowieso nicht (deswegen die – vergebliche - Frage nach Speicher? und Verschlüsselung?).

Der Skandal ist, dass das den Vermieter nicht interessiert, weil der die Verantwortung delegiert. Die Lieferanten und Handwerker wollen ja nur Knete sehen, der Richter seine Ruhe haben. Und wenn’s passiert ist, ist kein Schuldiger auszumachen. Zur Not ist eben der Hersteller, die GmbH pleite.

Oder man gewöhnt sich dran: Nu iss es halt so. Eingebrochen wurde ja schon immer. Man kann ja privat vorsorgen. Einfach mal Kameras in die Wohnungen bauen, gleich mit Linie zur Polizei. Am besten gleich in alle Wohnungen standardmäßig, noch besser: Per Gesetz, es lebe die staatliche Sicherheitsüberwachung … "Kameras retten Leben".

OK, weit hergeholt? Aber die Infrastruktur zur Vernetzung der Wohnung wird aufgebaut, das ist und bleibt Tatsache, ohne öffentliche Diskussion, ohne die Betroffenen zu informieren, welche Risiken da erschaffen werden, m. E. ohne Not.

Guck mal da, ich habe bei meinen Dingern Dir mal ein Foto gemacht von Sensoren, die viel besser erkennen können als Temperatursensoren, ob sich jemand in der Nähe aufhält:

[image]

Die sollen registrieren, ob im jeweiligen 120°-Segment sich etwas befindet. Die drei Lautsprecher-Mikrofon-Kombis arbeiten wie die Fledermaus, mit Ultraschall, Abstandserkennung. Ich weiß wenig, aber die Wirk-Distanz soll wohl einstellbar sein vom Monteur (Wenn jemand mir entsprechende Anleitungen zum METRONA Star etc. zukommen lassen würde, wäre ich dankbar).

Wenn ich, als Staatsschutz zum Beispiel, da die Software im eingebauten Prozessor aus der Ferne „updaten“ könnte … Bingo. Das wäre vieles praktische denkbar! Außerdem geht die Entwicklung ja weiter, neue Modelle kommen …

Die Ultraschall-Sensoren sollen mit 40 kHz kreischen, 110 dB Schalldruck, das wäre wie dicht an den Disko-Boxen (Empfehlung: geht http://www.mollsladen.de/index.php?cat=9 da mal hin, wenn ihr in Magdeburg seid!)

Der Mensch hört nur bis 20 kHz. Aber Hund bis 50 und Katze gar bis 60 kHz. Kann ich mir kaum vorstellen, dass die Pussy da nicht Riots macht.
<img src=" />

Und das Abgreifen der Signale ist fuer Bastler auch kein Problem mehr:
http://forum.arduino.cc/index.php?topic=186318.0

Ja. Aus Deinem Link: „I recently bought some smoke detectors that communicate wirelessly 433 MHz.“ – Ja, klar. Aber meine RWM sind auf der professionellen 868-MHz-Frequenz unterwegs. Ich denke, es ist das wM-Bus-Kommunikationsprotokoll für die Funkschnittstelle? Also kommt sofort die Frage, ob die Kommunikation zweiseitig ist („Softwareupdate“ von fern möglich?) und ob sie irgendwie auch gesichert ist.

Diesen schon vor 1 ½ Jahren, auch schriftlich gestellten, Fragen verweigert sich die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH. Wahrscheinlich mit gutem Grund. Und die Richter finden das voll OK. Man könne ja im Internet nachlesen, wenn man schon so abartige Informationsgelüste habe …

Danke für das Interesse und viele Grüsze von

H.

Fusznote:

1) bei NiMH-Entladeschlussspannung 1,0 V LED-Blinkfrequenz erhöhen, damit man den Schlawiner sofort entdeckt. Die Energie des Akkus reichte für ein geschätztes halbes Jahr Blinkbetrieb, mindestens. Überschlägig: Low-current-LED 2 mA x 2 V typ. macht nur 4 mW Leistung,
wenn 5 ms Blitz aller 5 s ist Tastverhältnis 1000, also 4 MikroWatt Leistung,
bei 1/10 Restkapazität von 2.000 mAh macht das x 1 V = 200 mWh elt. Energie-Inhalt noch übrig,
also 200 mWh / 4 MikroWatt ergeben 50.000 h lang dauerndes Blinken: „Ich-Bin-Alle!“.
So würde das gehen. Simpel.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Danke fuer die vielen Infos

CalBaer @, Mittwoch, 23.03.2016, 17:17 vor 2962 Tagen @ Hannes 20560 Views

Das gaengige Modell in den USA (auch bei mir installiert, $5 mit einer 9V Batterie, einer LED, einem Taster, einem Piezolautsprecher, einem Transistor, 5 Kondensatoren, 10 Widerstaenden, einer Diode und seinem Americium-241 Sensor). Mehr ist nicht vorgeschrieben, und das in einem Erdbebengebiet mit Holzhaeusern, die in 20 Minuten komplett niederbrennen.

http://www.angelfire.com/electronic/cwillis/rad/smoke.html

Was man in Deutschland fordert, ist absoluter Overkill (meist Beton oder Stein gebaut). Das Risiko von diesen Funkrauchmeldern sehe ich eher in Missbrauch durch Kriminelle (wenn man feststellen kann, wann sich jemand zu Hause aufhaelt).

Du kannst nur hoffen, dass es zu TTIP kommt und die United Technologies Corporation die Gesetzgeber verklagt, weil sie ihre Billigmelder nicht in D verkaufen koennen.[[ironie]]

Nochwas zu NEST: das ist nur ein Gadget, damit sich die Technik-Hipster wohlfuehlen. Zur Heizkosteneinsparung traegt es wirklich kaum etwas bei. Was bringt so ein High-Tech-Teil, wenn das Haus innen und nach aussen schlecht isoliert ist (teilweise Einfachverglasung noch weit verbreitet, dicke Spalten in an Fenstern und Tueren), es keine Tueren zwischen Flur und Wohnzimmer und Kueche gibt und man die Heizung in den Zimmern nicht einzeln regulieren kann (es gibt keine Thermostate). Das einzige was diese High-Tech-Teil macht, ist die Heizung fuer das gesamte Haus ein- und ausschalten. Wenn man es im Wohnzimmer warm haben will, wird das gesamte Haus geheizt. Wenn die Haeuser vernuenftig gebaut waeren, braeuchte man in Kalifornien gar keine Heizung.

--
Ein ueberragender Teil der Oekonomen, Politiker, Banker, Analysten und Journalisten ist einfach unfaehig, Bitcoin richtig zu verstehen, weil es so revolutionaer ist.
Info:
www.tinyurl.com/y97d87xk
www.tinyurl.com/yykr2zv2

Zeit für lancierte massenhafte Fehlalarme

Leser23 @, Montag, 21.03.2016, 09:10 vor 2965 Tagen @ Hannes 22372 Views

Auch mich nervten die Dinger aus besagten Gründen.
Wir haben sie abgeschraubt und „isoliert“ gelagert, für den angedachten Zweck also nutzlos. (Alufolieverpackt wäre schon mal ein Anfang.)
Sollte aber dies irgendwie irgendwann „unterbunden“ werden, würde ich dem Volk raten, die Dinger ständig mit Rauch „zu versorgen“, so daß es außer Fehlalarmen und Meldungen dazu, nichts Weiteres mehr zu berichten gibt!

Steht die Feuerwehr dann beim 20 Fehlalarm nicht mehr in der Tür, muss unterstellt werden, daß es den „Machern“ egal wurde, den Wanzen offiziell noch einen Rauchwarnmelderanschein zu geben.

Ins Paket, ab zur Post, und unfrei zurück an den Vermieter!

Wichtig aber ist abgestimmtes gemeinsame Vorgehen!

Einzelne demgegenüber knöpft sich das System nach und nach vor, und erlegt sie somit alle, Einen nach dem Anderen!

(Edit: War das bei der Telefonüberwachung nicht auch so, also die Abwehrmaßnahme, daß sie damit nicht mehr nachkommen, wenn jeder zu Beginn des Telefonates die Codewörter (Bin Laden, al Kaida, Pentacon usf.) benutzt, wonach dieses Telefonat dann mitgehört wird? d.h. die Organe demgemäß "zu-spammen", daß sich der Abhör-Zweck in Luft auflöst?)

--
Mahatma Gandhi:
"Ziviler Ungehorsam wird zu einer heiligen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat."

Peking dazu

Manuel H. @, Montag, 21.03.2016, 10:23 vor 2965 Tagen @ Leser23 22299 Views

Ich habe mal einen deutschen Journalisten in Bejing besucht.
Westjournalisten mussten in einem isolierten, schwer bewachten Gelände leben.

Da er vielsprachig war, hielt er ständig Selbstgespräche auf Englisch, Deutsch, Französisch usw, um für eine dauerhafte intensive Beschäftigung möglichst vieler mithörendet Dolmetscher zu sorgen.


(Edit: War das bei der Telefonüberwachung nicht auch so, also die
Abwehrmaßnahme, daß sie damit nicht mehr nachkommen, wenn jeder zu Beginn
des Telefonates die Codewörter (Bin Laden, al Kaida, Pentacon usf.)
benutzt, wonach dieses Telefonat dann mitgehört wird? d.h. die Organe
demgemäß "zu-spammen", daß sich der Abhör-Zweck in Luft auflöst?)

--
Deutschland das neue Troja?
http://www.trojaeinst.wordpress.com

Pfeifen im Walde.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Freitag, 25.03.2016, 02:08 vor 2961 Tagen @ Manuel H. 20736 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 25.03.2016, 02:13

Guten Abend Manuel H.,
das glaube ich:

..
Da er vielsprachig war, hielt er ständig Selbstgespräche auf Englisch,
Deutsch, Französisch usw, um für eine dauerhafte intensive Beschäftigung
möglichst vieler mithörendet Dolmetscher zu sorgen.
...

Klarer Beweis dafür, dass schon die Gewissheit, pausenlos beobachtet zu werden, die Menschen ballaballa macht!

Das mag im Menschen-Massen-China vor 20 Jahren sinnvoll gewesen sein. Aber Maschinen lauschen heute! Die sind völlig schmerzfrei. Die ärgerst Du nicht mit solchen Spielchen.

Man muss nicht lange suchen:

„Das gewaltige Überwachungsprogramm mit dem Namen „Mystic“ funktioniere wie eine „Zeitmaschine“, heißt es in dem Bericht. Die NSA schneide „jedes einzelne“ Telefonat in einem Land mit und bewahre die Unterhaltungen der jeweils letzten 30 Tage auf. Damit könne der Geheimdienst Gespräche auch dann abhören, wenn er eine verdächtige Person zum Zeitpunkt des Telefonats noch gar nicht im Visier gehabt habe. Möglich mache dies ein „Retro“ genanntes Instrument, mit dem NSA-Agenten die gespeicherten Gesprächsinhalte durchsuchen und zurückspulen können.“

"Das Programm unter dem Namen „Mystic“ habe im Jahr 2009 begonnen." ! Das ist 7 Jahre her, wo stehen wir heute?

Da hört heute niemand mehr mit, den Du foppen könntest. Denn, wer soll die Massen an Spitzeln bezahlen? Das wird einfach nur gespeichert, alles, 100%.

Maschinen checken, ob Du zu den Gefährlichen gehörst, die einer Sonderbehandlung der Geheimen Staatschutz-Polizei bedürfen. Die Maschine guckt sich dann alles an, pickt raus, macht einen „Vorgang“ 'draus, fügt u. a. auch Deine gespeicherten Krankendaten aus der Telematik-Infrastruktur an. Dazu wird die „Elektronische Gesundheitskarte“ ja eingeführt, damit die Datenschnittstelle beim Arzt zu dem (weltweit?) verteilten Datenbanksystem bedient werden kann (Auf der Karte selbst ist kaum etwas gespeichert! Die ist nicht das Problem!).

Es ist eine umfassende Ausweitung der Spitzelei, nicht nur über den Vorwand „Rauchwarnmelder“ und nicht nur in die Privatwohnungen hinein!

Die aufzubauende Eine-Welt-Polizei will Dich nicht belauschen, die will alles über Dich einfach nur parat haben, falls …

Das Daten sammeln wird noch schlimmer werden, a) weil „Festplatten“ immer billiger werden und b) meine lieben Mitmenschen offenbar nun sehnlichst überwacht werden wollen, aktuell sieht das so aus:

“Eine breite Mehrheit der Deutschen wünscht sich nach den Anschlägen von Brüssel langfristig verschärfte Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen und in Bahnhöfen. Auch, wenn damit höhere Kosten und Zeitverzögerungen einhergehen.”

Wenn bekanntlich unsere „Obrigkeit“ jahrelang den Terror hereinholt, aufpäppelt, unter Vorspiegelung einer (sicherlich einmal rückschauend als „naiv“ beurteilten) humanistischen „Flüchtlingspolitik“, dann kommt so was dabei raus, „das gesunde Volksempfinden“, nicht nur für mich völlig vorhersehbar:

21.12.2012 Soll die Videoüberwachung in der Bundesrepublik ausgeweitet werden? Ja, meinen die Bürger mit überwältigender Mehrheit.
04.11.15 Drei von vier Deutschen wollen Pegida überwachen lassen
07.01.16 Deutsche Frauen wollen mehr Videoüberwachung.

Und im Fernsehen tauchen dann immer diese sprechenden Köpfe auf, wo "Terrorismus-Experte" drunter steht und ich mich oft frage, von wem die ihr Gehalt beziehen? Und ob die auch eine Verpflichtungserklärung unterschrieben haben?

Verzweifelte Lage ...

Glaub mir, es fühlt sich nicht gut an, wenn Du genau weißt, dass da was über dich zu den Akten gegeben wird, was Du nicht sehen oder gar beeinflussen kannst. Und sitzt dann mit eingezogenem Kopf da und wartest auf den Schlag … Da kriegst Du Verspannungen, die selbst mit Thai-Massage nicht mehr weg gehen.
[[freude]]

Ich habe das Glück gehabt, meine Stasi-Unterlagen angucken zu dürfen, ein weltgeschichtlich einzigartiger Vorgang (kannst Du etwa zum Bundesnachrichtendienst (BND) gehen und in Deine Files da lesen? Ich will wissen was der "BND dem US-Geheimdienst CIA zur Verfügung gestellt" hat?).

Ich habe 20 Jahre mich das nicht getraut, mir anzusehen, sagen wir mal besser so: Habe das aufgeschoben, es gab ja immer etwas Wichtigeres.

Und zu Recht, Resultat nicht angenehm: Abgefangene Briefe, Namen von Verwandten, Aussagen längst vergessener Leute über mich, da kommt alles wieder hoch.

Da ist es leichter, nichts wissen zu wollen und die Spitzel zu foppen, indem man temporär am Telefon das Immerzu-Bombe-Sagen tut, statt „obszöne und aggressive Äußerungen wie "Ar***loch", "F*cken" oder "He** Hitler"“ - das wäre ja krank.
[[ironie]]

Die meisten Menschen verdrängen einfach. Oder behelfen sich, wie beschrieben damit, dass sie den Lauscher ja gaaanz dolle gemobbt haben, es ihm ordentlich heimgezahlt haben - Wie infantil …

Die Psychiater werden zukünftig noch viel mehr Arbeit kriegen. Und glaub mir, für diesen Berufsstand sind auch schon die Aufgaben im GROSZEN PLAN definiert: „Die Praxis, politisch unliebsame Personen für geisteskrank zu erklären, hat in Rußland [sic] erstmals 1836 …“

Die Erforschung der höchstentwickelten uns bekannten Materie soll ja in USA und Israel besonders gute Fortschritte machen. Da wird viel Geld ausgegeben und wenig berichtet.

Man muss den Leuten Bescheid sagen, dass das wie ein Pilzmyzel allüberall eindringt und simple Duldung uns auch krank macht, so verstehe ich Snowden.

Grusz
H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder werden fernüberwacht. Keine Chance.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Samstag, 26.03.2016, 01:03 vor 2960 Tagen @ Leser23 21164 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 26.03.2016, 01:08

Guten Abend, Leser23!

Auch mich nervten die Dinger aus besagten Gründen.
Wir haben sie abgeschraubt und „isoliert“ gelagert, für den
angedachten Zweck also nutzlos. (Alufolieverpackt wäre schon mal ein
Anfang.)
Sollte aber dies irgendwie irgendwann „unterbunden“ werden, ...

Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder werden fernüberwacht.

Deine Einzel-Dosen nicht, sind harmlos. Aber meine nicht. Die werden genau auf solche Manipulationen hin überwacht, wie Du sie vorschlägst: Abschrauben - verboten! Aufschrauben- verboten! Verdecken- verboten! Verpacken- verboten!

Sonst könnte den Sensoren ja `was entgehen. Die RWM sollen in jedem Zimmer freien Blick haben, an der Decke, mittig, frei nach allen Seiten 360° rundum. Das wird von drei Ultraschall-"Echolot"-Sensoren in kurzen Zeit-Abständen (Periode unbekannt) auch geprüft, sonst hätte man die „Utrasonic Transceivers“ zwecks „Echo Ranging“ ja nicht eingebaut. Dabei werden Gegenstände im Zimmer überwacht, also deren Position im Raum. Genau so ist das projektiert.

Dazu illustrierend hier mal einen Ausschnitt aus einer Bedienungsanleitung, es wird hier klar zugegeben, eingebaut ist Dunkel-/Demontage-/Objekt-Erkennung:
[image]

Wie oft das Ding Ultraschall ausstößt? --> "?"!

Funkt es wirklich alle 3 Minuten auf der Frequenz von 868.95MHz? „Elektrosmog“?

Alles unbekannt.

Alle Körper in Reichweite der je drei Schallwandler sollen erkannt werden (wie weit reicht das?).

Alles, was Ultraschall reflektiert, wird geortet und der Abstand zum jeweiligen Sensor immer wieder ermittelt (wie oft?).

Ob nur der Abstand oder nur das Unterschreiten des Abstandes weitergemeldet wird? Oder gar so: Erst war das Ding weit weg, jetzt ist es nah, nun ist es ganz weg? Aha, es bewegt sich?

Wie diese Informationen verarbeitet werden? Wer speichert das? ….
…. k. A. – und das ist OK?!

Aus und Schluss ... Denn ich wiederhole mich …

Selbstverständlich kann das missbraucht werden!

Zu den technischen Details soll ja, laut Richterspruch, die Vermieterin den Mietern nichts sagen müssen? Jeder Mieter könne dazu ja mal ins Internet gucken, sagt das Urteil.

... würde ich
dem Volk raten, die Dinger ständig mit Rauch „zu versorgen“, so daß
es außer Fehlalarmen und Meldungen dazu, nichts Weiteres mehr zu
berichten gibt!
...

Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder fernmelden jedes Ereignis dieser Art, vermutlich auch schon, wenn es nur leicht verräuchert ist in der Bude. Das heißt, wenn noch gar kein Alarm kommt?
Der Vorwurf der Sabotage jedenfalls träfe dann voll die Mieter, genauestens beweisbar. Der Vermieter könnte genau sagen, wann Du gekifft hast (OK, war ein Scherz), mit Zeitstempel.

Dazu muss ich mein Erlebnis mit den Piraten (Kiffen war auch Thema) nochmal anführen. Eine Piraten-Dame schrieb mir damals, typisch: „Der Rauchmelder ist ein feuchter Furz gegen das, was dein Handy oder dein Computer können. Aber darüber denkst du vermutlich nichtmal nach.“ (siehe auch hier und hier: „Übrigens bin ich wegen dem RWM-Problem vor rund zwei Jahren mal bei den Piraten gewesen, beim Stammtisch und in deren Forum. Weil ich dachte, die müsste das doch eigentlich interessieren? Weit gefehlt, die hatten gerade mit Schwul-Lesbischen Feierlichkeiten zu tun, irgendwie organisatorisches, Kreativ-Beschriftete-Kondome-Verschenken habe ich in Erinnerung, war da Foren-Thema, ansonsten wurde ich wohl als Spinner wahrgenommen (?) und bin abgeblitzt.“) Nur mal als Beispiel, wo ich das Problem sehe.

Weiter zu Deinen Vorschlägen:

Auch vorgetäuschte Blauäugigkeit nützte Dir nichts („Glauben’s mir doch, Herr Richter, ich wusste ja nicht, dass ich meine Indianerschwitzkur mit Rauch …“ - so etwa?), da sie vor Gericht m. E. als „wenig glaubwürdig“ zurückgewiesen würde. Dann viel Vergnügen: Die Gerichtskosten, Anwaltskosten der Vermieterin, Service-Aufwendungen, Anfahrten, Verwaltungskosten, Schreibgebühren … Alles Deins!

Nochmal: Die Richter des Amtsgerichtes Magdeburg sind auch der Meinung, der Vermieter müsse die Mieter nicht darüber aufklären, was genau er nach Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern in der Wohnung künftig zu unterlassen habe.
Ebenso ist die Frage unbeantwortet geblieben, wer die Rechnung für die evtl. Folgen von Fehlalarmen (sog. „Täuschungsalarmen“) zahlt.

Steht die Feuerwehr dann beim 20 Fehlalarm nicht mehr in der Tür, muss
unterstellt werden, daß es den „Machern“ egal wurde, den Wanzen
offiziell noch einen Rauchwarnmelderanschein zu geben.
...

Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder fernmelden das vermutlich, als Ereignis, an den Auftragnehmer der Vermieterin, und die Vermieterin hat so die lückenlosen Beweise (für das Fehlverhalten der Mieter?) mit Datum und Uhrzeit. Der Mieter, Du, hat dagegen nichts in der Hand.

Die Feuerwehr käme nicht automatisch, wenn Du den RWM neckst, damit Du Deinen Spaß hast. Es sei denn, ein Nachbar riefe da an, wegen des Gepiepes aus Deiner Wohnung (ist bei Abwesenheit von Mietern schon tausendmal passiert …). Wer zahlt, denkst Du, spätestens ab dem 15ten mal deren Einsätze?

Doofe Idee, siehst Du das ein? [[zwinker]]

Der Vorwurf der Sabotage trifft dann immer die Mieter.

Ist dir dieser Fall bekannt?

Die Richter sind der Meinung, der Vermieter müsse die Mieter nicht darüber aufklären, was die Grenzen der Technik sind. Registriert die Technik unterschwelliges oder nicht?

Ins Paket, ab zur Post, und unfrei zurück an den Vermieter!
...

Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder werden fernüberwacht, auch auf solche Manipulationsversuche hin, wie Du sie vorschlägst: Abschrauben verboten, und das Ding würde auch im Paket aufgeregt piepen. Tot-Löten wäre, juristisch gesehen, durchaus Sachbeschädigung.

Dazu zahlst Du in so einem Fall endlich auch den Aufwand für den "Alles-In-Einer-Hand-Service" (BGH-Argument pro Vermieter!), der dann vom, an der Decke verbliebenen Sockel der Dose, automatisch gerufen wird, ohne dass Du das mitkriegst, oder gar verhindern kannst. Oder Totmann-Schaltung: Wenn sich die Dose nicht mehr meldet. Egal, abmontieren isss nich ...

Sieh’s ein. Wenn wir uns nicht offen wehren, kriegen die uns alle …

Wichtig aber ist abgestimmtes gemeinsame Vorgehen!
...

Richtig. Aber genau das wäre Sache z. B. der „Piraten“ gewesen.

Oder unserer demokratischen, der angeblich „investigativen“ Presse („BILD hilft“?)

Oder der Verbrauchermagazine im öff-rech. Fernsehen („... kämpft für Sie“?).

Oder sollen die Gewerkschaften einen Generalstreik organisieren?

Oder der Pfarrer auf der Kanzel Moral predigen? Wider die bedrückende Überwachungspraxis … ?

[[freude]]

Nö. Die Obrigkeit will es.

Einzelne demgegenüber knöpft sich das System nach und nach vor, und
erlegt sie somit alle, Einen nach dem Anderen!
...

So ist der Plan. Nochmal: Die Funk-Rauchwarnmelder-Sache interessiert die Medien nicht. Die sind des Gegners, machen nur Druck auf die Bürger. Scheinbar auf Seiten der Vermieter, die wiederum aber auch nur aufgrund von Druck re-agieren.

...
(Edit: War das bei der Telefonüberwachung nicht auch so, also die
Abwehrmaßnahme, daß sie damit nicht mehr nachkommen, wenn jeder zu Beginn
des Telefonates die Codewörter (Bin Laden, al Kaida, Pentacon usf.)
benutzt, wonach dieses Telefonat dann mitgehört wird? d.h. die Organe
demgemäß "zu-spammen", daß sich der Abhör-Zweck in Luft auflöst?)

Bitte nicht übel nehmen - Naiv, aber kann Dich verstehen. Dazu habe ich mich schon geäußert.

Herzlichen Oster-Grusz von
H.

PS: Zu Deinem Motto: „Mahatma Gandhi:
"Ziviler Ungehorsam wird zu einer heiligen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat."“ ist noch Senf da: [[zwinker]]

Indien damals - Nicht vergleichbar zu Deutschland heute. Gandhi hat nur in eine sog. „revolutionäre Situation“ hineingestoßen, die Briten waren gerade schwach, ansonsten wäre er, wie viele, namenlos gescheitert. Richtig: Man muss skandalöse Missstände öffentlich machen und hoffen, dass die Masse sich bewegt. Nur die Masse, und das nur organisiert, kann diesen Super-Spitzelstaat stoppen. Aber wie ich auch schon oft geschrieben habe, ist das leider fast hoffnungslos. Siehe oben zitierter Piraten-Forums-Standpunkt vom Oktober 2014.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Ein Blick ins Gesetz fördert die Urteilskraft

Orlando ⌂ @, Mittwoch, 23.03.2016, 17:51 vor 2962 Tagen @ Hannes 20849 Views

Meines Erachtens (@azur, korrigiere ggbfls.) wird die Rauchmelderpflicht von diesem Gesetz in S-A (kürzt Ihr das so ab?) vorgeschrieben:

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ST+§+47&...

Darinnen steht nix vom Dulden einer Hei-Teck-Überwachungsanlage.

Der Wortlaut hindert keinen Mieter, das Angebot des Vermieters abzulehnen, und selbst ein 5 EUR Teil zu installieren, notfalls "still".

Was hier wirklich ge-Urteil-t wurde hat mit Deinem "Gesetz" aber kaum etwas zu tun.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Sonntag, 24.04.2016, 23:25 vor 2930 Tagen @ Orlando 19851 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 26.04.2016, 15:45

Einen Guten-Sonntag-Abend, Orlando!

Besser spät als nie, meine Antwort.

Und auch, wenn ich mich wiederhole im Folgenden, hier dies erschöpfend, abschließend, für alle, die sich fragen, wie Du:

Meines Erachtens (@azur, korrigiere ggbfls.) wird die Rauchmelderpflicht
von diesem Gesetz in S-A (kürzt Ihr das so ab?) vorgeschrieben:

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ST+§+47&...

Ja, das ist so. Aber auch Du erkennst das Problem nicht. Soll keine Kritik sein. Denn, leider, nach meiner Erfahrung völlig normal. Eine öffentliche Diskussion findet eben gerade nicht mehr statt, über unseren GG-lich geschützten privaten Wohnraum. Sogar die Piraten versagen m. E. (sollen versagen?). Und die Masse tut „abgeklärt“, man weiß ja, dass es „mit der Privatsphäre vorbei ist“?

Und deshalb kommen „sie“ wohl damit durch. Wie immer: Hier Bundesland für Bundesland und zuerst nur die Mieter, Jeder stirbt für sich allein … Und irgendwann dann stellen wir fest: „Es ist nun mal so, wie es ist“?

„Sie“ wollen kein Aufhebens machen darum. Sie wollen es, wie so oft, still und leise durchziehen.

Im Großen wie im Kleinen eine bewährte Methode. Denn in meiner kleinen Geschichte wurde nicht einmal ein Gespräch gewährt, den betroffenen Mietern, keine Erörterung möglich, keine Antworten gab es … Sie wurden einfach auf Duldung verklagt: Maul halten, basta. Richter sprich!

Die RWM sollen nun zwangsweise eingebaut werden, obwohl Dein o. g. Landesrecht seit Jahren nachweislich umgesetzt worden ist, in deren eigener Wohnung, durch die Mieter selbst längst erledigt.

Und RWM sind keine überwachungspflichtigen Ex-Anlagen oder sonst eine irgendwie anspruchsvolle Technologie, wo es zwingend Fachleute braucht.

Unklar. Warum also dieser Drang in die Wohnungen? Wegen der überhand nehmenden Messies vielleicht? <img src=" />

Nochmal: Es wird jede Diskussion abgewürgt! Weil m. E. etwas anderes dahintersteckt als reine Nächstenliebe, nämlich eine verdeckte gesamtgesellschaftliche Operation. Kennt man ja, ganz aktuell, von der "Willkommenskultur".

Dein von Dir listig zitiertes Gesetz wird den Mietern zwar frech vorgehalten, wenn es um die Duldung der Mieterhöhung usw. geht. Jedoch ist genau Dein zitiertes Gesetz höchstrichterlich plötzlich irrelevant, wenn die Mieter argumentieren, sie hätten doch schon seit Jahren genau dieses Gesetz schon in ihrer Wohnung realisiert! Plötzlich besteht dann am Beweis dieser erfolgten Umsetzung des Landes-Rechts in der Wohnung der Mieter gerichtlich kein Interesse mehr. Seltsam, oder?

Die Vermieterin verlangte also kurzerhand von den Mietern, dass die Mieter ihre eigenen RWM abzumontieren hätten. Damit das bereits umgesetzt gewesene Gesetz dann durch die Vermieter in paradoxer Weise endlich umgesetzt werden kann. [[hae]]

In der Folge davon kann der Vermieter (und seine Auftragnehmer) bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag monatlich abkassieren, verlässlich. Den Judaslohn nämlich, für das Aufbrechen der privaten Wohnung.

Ist das Gewöhnen an das regelmäßige Eindringen Dritter ins private Schlafgemach die letztlich wirkliche Absicht, die dahinter steckt? Von „Jenen“, die sowas immer anschieben (ich schrieb schon klar über die wirkliche Absicht hinter der damaligen Schornsteinfeger-Gesetzgebung)?

Das jedenfalls würde alles erklären, was da scheinbar (!) so dusselig, ungeschickt daherkommt.

Aber das habe ich alles schon hier beschrieben: Die konkrete Wohnung entspricht sehr wohl, schon seit 2012, der von Dir genannten LBO „LSA“ - Und die Mieter sind trotzdem von der Vermieterin verklagt worden.

Nochmal: Ja, Du hast Recht, Grundlage ist die von Dir genannte Landesbauordnung, hier: Land Sachsen-Anhalt.

Aber konkret: Gerade diese Mieter, über die ich berichtete, hatten sich ja genau auf Dein Gesetz berufen, der WoBau Magdeburg gegenüber. Sie hatten ja seit 2006 schon das Gesetz „erfüllt“, schon in einer früheren Wohnung, hatten aus freien Stücken Deine „Rauchmelderpflicht von diesem Gesetz in S-A“ bereits 2006 umgesetzt, eigene RWM für nur rund fünf Euro das Stück eingebaut.

Es sind Typenschilder `dran mit Zulassung für Großbritannien und die EU, und mit Zulassungsnummer des Verbandes der Sachversicherer VdS! Was fehlt denn da noch für Schutz des Lebens und Befriedigung der Versicherer?

Sogar Prüfprotokolle („für den Fall“) der Tests mit eigenem (Tatsache: „zertifiziertem“) Prüfspray haben sie gemacht. Übrigens nach meiner Überzeugung ist das ein vergleichsweise viel (Funktions-)sichereres Verfahren, als das ersatzweise nun geplante, die RWM nur noch aus der Ferne zu checken, via Funk …

Warum will die Gerichtsbarkeit das alles nicht wissen?!

Man mache sich klar: Man fetzt sich vor Gericht wegen einer Investition der Mieter von rund 20 Euro (incl. Batterien etc.), mit einer linearen Abschreibung von etwa 8 Jahren. Diese private Investition gemäß Deinem Gesetz soll vernichtet werden (allerdings nur Restwert von wenigen Euros) zugunsten angekündigter Kosten von 240 Euro für die Mieter (selber Zeitraum, wird sicher mehr werden, ewig zahlbar).

Das neue Verfahren wird für die Mieter mindestens eine gute Zehnerpotenz teurer, zzgl. Belästigung usw. – Wahrlich, eine tolle Wohnwerterhöhung …
[[ironie]]

Die Mieter sollten diese eigenen RWM ausbauen und wegschmeißen, wurden per Brief dazu aufgefordert, kurzfristig, von der Vermieterin. Und sollten den Monteur in die Wohnung lassen, zwecks Einbau neuer RWM.

Die Mieter hatten ja im Prinzip nichts dagegen gehabt - aber sie hatten der Vermieterin klare Fragen gestellt, beharrlich, zu der absolut neuen, zweifelhaften Technik. Aber sie blieben erfolglos.

Ich meine: Sie haben doch zumindest ein Recht auf Information? Vorher, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen in ihren Privaträumen?

In der ersten Instanz haben sie verloren und die Polizei würde nun simpel die Wohnung aufbrechen, um Deine „Hei-Teck-Überwachungsanlage“ einzubauen, obwohl ja dem von Dir angeführten „Gesetz in S-A“ schon seit 2006 entsprochen wurde.

Wenn sie sich nicht mit Anwalt weiterhin wehren würden!

Man bedenke den Aufwand, Anwaltskosten …
[[sauer]]

Frappierend, welche Willkür in diesem Lande Deutschland inzwischen herrscht! Jawohl, Willkür, das ist meine Meinung!

Die berüchtigten rechtlichen Unterschiede in Deutschland, je nach Bundesland, bei der Bildungspolitik, die sehe ich ja irgendwie gerade noch so ein. Stichwort: „Der Islam gehört zu Deutschland“ - Dass wir unterschiedliche Islamisierungsgrade regional "erreicht haben", sehr unterschiedlich in den Bundesländern, ist bekannt. Daraus folgt logischer Weise zumindest jeweils ein anderer Religionsunterricht. Aber beim Menschenleben-Retten? Warum diese Unterschiede? Sind Berliner denn Brandrauch-immuner als wir hier in Magdeburg, so dass sie nicht zwangsweise geschützt werden müssen, wie wir?
[[ironie]]

Unten 1) habe ich eine kleine "Urteilssammlung" zusammengestellt, als Zeitdokument.

Das Prozedere, um dennoch auf Duldung des Einbaus ihrer Rauchwarnmelder klagen zu können, nennt sich „Modernisierung“ - bitte dort steht’s schon von mir beschrieben, mit Link zum BGB § 555 b).

Darinnen steht nix vom Dulden einer Hei-Teck-Überwachungsanlage.

Dazu nochmal dies: Was in diesem Landesgesetz drin steht, ist nach Auffassung der Gerichte hinsichtlich Rauchwarnmelderpflicht für Mieter quasi uninteressant! Die Zeitungen berufen sich zwar darauf, wie ich schon schrieb, erkennbar mit dem Ziel, die Mieter (und Vermieter!) unter Druck zu setzen (Totschlag-Argument: „Rauchwarnmelder sind Pflicht!“). Es gibt auch immer wieder die Anwendung des bewährten Kinder-Kulleraugen-Propaganda-Prinzips („Rauchwarnmelder retten Leben“), aber im Sinne der Betroffenen ist das wieder einmal nicht.

Heute ist leider die vorherrschende Rechtsauffassung: Viele Rauchwarnmelder helfen viel. Der Wohnwert der Mietwohnung erhöhe sich, umso mehr von diesen Dingern eingebaut wären. Umso mehr von diesen Dingern drin sind, um so begeisterter wären die Mieter, weil sie sich ja so nett umsorgt fühlen würden von dem Service „alles aus einer Hand“! Mich allerdings glotzt da immer nur die „schöne neue Welt“ an, mit ihrer "Gemeinschaftlichkeit, Einheitlichkeit, Beständigkeit" - sorry, vielleicht bin ich ja auch nur aus der DDR und deswegen paranoid.[[hae]]

Zusammengefasst: Juristisch gilt wohl (m. E., bin kein Jurist), dass der Wert der Wohnung sich umso mehr erhöhe auf dem Wohnungsmarkt, umso mehr Rauchwarnmelder der Vermieter habe einbauen lassen. Ob es dem Mieter subjektiv nun gefalle, oder nicht, egal. Die Mehrheit der Menschen in diesem unserem Lamde wolle es so - „offensichtlich“ wäre das. Diskussion sinnlos. Volksabstimmungen sind nicht vorgesehen, da es ja, Zitat BGH, auf der Hand liege, dass es gut sei für alle.

Dass der Mieter dabei die ganze Schose noch bezahlt, den ganzen überflüssigen Verwaltungsaufwand, die Reisekosten des Servicepersonals usw. - ist den Richtern „Wurscht“, bis rauf zum BGH! Wichtig ist allein die Wohnwertverbesserung, so unsere Justiz. Das Geld auch der Mieter muss ausgegeben werden?

Bei „Modernisierung“, darf ich noch aufklären, geht es keinesfalls darum, den jeweiligen Mieter mit dem Vorhaben des Vermieters zu erfreuen.

Das kann man sehr schön in Berlin beobachten. Das, was da passiert, schimpfen die "Bouletten" dort „Gentrifizierung“, angeblich stecke der ewige Schwabe dahinter [[zwinker]]

Es geht dem Gesetzgeber nicht um das Glück der Mieter. Vielmehr geht es darum, ggf. auch gegen Widerstände der Mieter, profitable Bauvorhaben der Vermieter durchzusetzen, welche im Resultat die Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt an Wert gewinnen lassen. Oder geht es wirklich darum, diese angeblich so liebreizenden, kuschelig drolligen Eisbären zu retten (guckstu Propaganda-Opfer)? [[sauer]]

Und, wenn dann die Miete steigt (Mietbetrag ist ein Maß für den Wert der Wohnung?), steigt automatisch der Marktwert der Wohnung – gleichzusetzen mit dem „Gebrauchswert“ nach BGB § 555b 4) - so meine Interpretation.

Steigende Miete ist wohl dann der eindeutige Beweis für die Erhöhung des objektiven Wertes der Wohnung (Marktwert)? So soll es jedenfalls sein nach dem Willen des Gesetzgebers. Wir haben Kapitalismus, oder?

Da es nur eine geringfügige Sache sein soll, an alle Zimmerdecken die RWM-Funk-Dosen anzudübeln, musst Du hier als Mieter sehr kurzfristig den Monteur rein lassen, ohne Diskussion, Deine Landesbauordnung kannst Du vergessen.

Bei Widerstand kommt der Vermieter mit Polizeigewalt (und Schlüsseldienst, das zahlst Du endlich alles) in Deine Wohnung rein und lässt dübeln, auf Deine Kosten.

Das Gesetz sagt: „Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen“ [BGB § 555c (4)] brauchen nicht drei Monate vorher in Textform angekündigt zu werden.

Aber das „unerhebliche“ dieser Modernisierungsmaßnahme, der banale Teil, ist ja nur der rein mechanischer Vorgang des Andübelns!

Die Richter sehen nur das Dübeln! Sie erkennen also nur den geringfügigsten Teil des Gesamteingriffs in Deine Wohnung. Insgesamt jedoch ist der Eingriff durchaus massiv. Erfolgt in praktisch alle Deine Privaträume, somit keinesfalls unerheblich für Dich!

Die von mir genannten Mieter wollten also zu Recht über den unsichtbaren, weitaus schwerwiegenderen Eingriff informiert werden – Aber Nitschewo! Nichts da! Soweit kommt‘s noch … sagt das Gericht.
[[ironie]]

Offiziell ist es nur ein unerheblicher Eingriff, nach meiner Auffassung aber ein erheblicher! Und der Vertragspartner der Betroffenen ist der Vermieter. Und der hat die Mieter dann "schlau zu machen", finde ich. Nicht die Mieter sich selbst, im Internet oder durch Herumtelefonieren, wie das die Magdeburger Richter sehen, m. E. falsch.

Ich schrieb schon, dass der Bundesgerichtshof letztes Jahr auch dazu entscheiden hat. Übrigens waren das auch Mieter aus Sachsen-Anhalt. Das Ergebnis war, verknappt dargestellt, so:

- Ob Mieter, Deinem angeführten Gesetz entsprechend, schon Rauchwarnmelder eingebaut haben, ist juristisch gesehen egal.

- Sie müssen den Einbau zusätzlicher Technik dulden, weil es doch viel vernünftiger wäre, wenn alle Wohnungen aus einer Hand ausgestattet würden, einheitlich. Anstatt uneinheitlich, und dass jeder Mieter selbst für seine Sicherheit sorgt, unordentlich individuell?

- Technik nach freier Wahl des Vermieters wird eingebaut, ohne Mitspracherecht der Mieter, und die Kosten dafür tragen die Mieter, auch, wenn die Geräte gemietet werden, anstatt gekauft, und dann folgerichtig der Service durch irgendeinen, für die Mieter unbekannten, Sub ausgeführt wird.

- Das Geld des Mieters ist quasi ungeschützt, er hat zu zahlen, da der Vorteil des Vermieters (sein Geld ist zu schützen) in der Sache lautet: „Alles aus einer Hand“. Und dies Argument stäche alles andere aus. Übrigens hat (da nun anders 'rum) in Hamburg ein Gericht entschieden, dass bereits tausendfach kassierte Umlagen wegen Unrechtmäßigkeit zurückzuzahlen wären (die Umlegung der Miet-Kosten unzulässig ist, DMB ./. Saga Hamburg).

Damit eine "Modernisierung" als Zwang angewendet werden kann, ist ein Sicherheitsgewinn für den Mieter nachzuweisen, bei RWM. Der wird aber weiterhin von den Beklagten bestritten, zumindest für den Bereich der Arbeitszimmer und Wohnzimmer (diese Räume findest Du übrigens auch nicht in Deinem Gesetz, einfach weil es Blödsinn ist, das Arbeitszimmer mit einem Rauch-Wecker zu überwachen! OK, wenn andere Gründe als das angeführte Leben-Retten dahinterstehen, dann wäre das schon nachvollziehbar!).

Ein Gegenargument ist regelmäßig: Man kann Besuch bekommen (der schläft unter dem Schreibtisch und ist dort in Gefahr), man kann im Wohnzimmer (beim Genießen des Böhmermann-„Gedichts“ im TV [[zwinker]]) auf der Couch einschlafen … Mit diesem Argument gehört aber auch der Keller gesichert, weil der in unregelmäßigen Abständen eindringende Einbrecher ja müde werden könnte, bei seinem Tun in der Nacht, könnte einschlafen, mit der Kerze in der Hand, ohgottohgott … [[zwinker]]

Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg sagt, der BGH hätte Recht (na logisch!) und sagt dazu noch: Was die vernetzte Technik der Vermieterin kann, und was sie in den Wohnräumen des Mieters tut, ist den Mietern nicht erlaubt, die Vermieterin zu fragen. Es gibt keine verbindlichen Antworten von der Vermieterin, da die Mieter ja im Internet nachgucken können, oder einfach die Hersteller fragen. Außerdem wären die Anlagen ja „zertifiziert“(?).

Interessanter Weise hatte die WoBau den Mietern auf deren Anfrage hin den Hersteller mit "techem" falsch benannt (richtig: METRONA). Das war vor dem Zeitpunkt der Klage-Einreichung durch die Vermieterin gewesen! Die Mieter hätten sich also nicht einmal erkundigen können, wenn sie es gewollt hätten. Weil sie geplanten Typ nicht benannt bekamen. Erst auf die Frage des Richters hin, im Prozess, gab die Vermieterin den Typ und Hersteller Preis! Und die Mieter verloren dann mit der Begründung, sie hätten sich gefälligst im WWW selbst zu informieren, da stünde ja alles drin ...
[[hüpf]]

Das Argument im Urteil „alles aus einer Hand“ täuscht über den Umstand hinweg, dass die Klägerin tatsächlich eine unbekannte Anzahl von Unternehmen & SubUnternehmen beauftragt, die an dem Eingriff in den Wohnraum der Beklagten mitwirken. Die von mir beschriebenen zweifelhaften Verwaltungsmethoden der Wohnungsbaugenossenschaft lassen den Verdacht zu, dass die Klägerin diese tatsächlich „vielen Hände“ nicht unter Kontrolle hat (ich nannte schon die bei den Magdeburger Wohnungsbaugesellschaften auftretenden „Spurlos-Einbrüche“ mit abhanden gekommenen oder kopierten Generalschlüsseln).

Das Urteil geht nicht auf die Kriminalitätsentwicklung ein, insbesondere auf stark steigende Wahrscheinlichkeit von Wohnungseinbrüchen (Missbrauchsgefahr).

Bedenke auch die von mir beschriebenen Veränderungen im hiesigen Arbeitsmarkt! Wer soll denn da zukünftig, als Neubürger, mit staatlicher Crash-Kurs-Ausbildung meine Wohnung überprüfen dürfen? Wären mir sehr suspekt, solche Leute im Schlafzimmer. Bin vielleicht zu empfindlich? Aber auch Andere werden sich noch wundern, wie sich die deutschen Sitten und Gebräuche, nicht nur im Handwerk, schon bald ändern werden ...
[[kotz]]

Meine Meinung: Die Beklagten haben ein Recht auf verbindliche Information durch den Vertragspartner, hier den Vermieter. Insbesondere, wo zwangsweise neuartige und verdächtige (nicht DIN-VDE-konforme) Technik mit unbekannter EDV eingebaut werden soll, noch dazu in allen Wohnräumen.

Ich habe Ausschnitte des Urteils in meinem Beitrag angeführt, sieh‘ bitte ggf. nach! Bei Interesse gern mehr.

Der Wortlaut hindert keinen Mieter, das Angebot des Vermieters abzulehnen,
und selbst ein 5 EUR Teil zu installieren, notfalls "still".

Wo lebst Du denn? In den USA? [[zwinker]]

Gute Nacht!

H.


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PS: Zum Datenschutz-Aspekt der Sache: Ich schrieb u. a. hier in meinem Beitrag dies: „Bei der ganzen absolut undurchsichtigen Technologie bleibt der Datenschutz ungeprüft, EC-Kennzeichen hin oder her. Jedes technische Verfahren zur Fernwartung sammelt Daten, hier über das Verhalten der Bewohner in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wohnräumen und ermöglicht so theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen. Werden persönliche Daten fernausgelesen und gespeichert, liegen Informationen aus dem privaten Wohnumfeld auf fremden Servern, wo sie der Kontrolle der Bewohner entzogen sind (hier schriebe ich auch gern noch mehr dazu).“

Leider scheint auch dieses Problem nicht wahrgenommen zu werden?

Das CE-Kennzeichen sagt nichts aus zum Datenschutz.

Die sensorische Umfeldüberwachung, noch dazu in praktisch allen Zimmern, ist datenschutzrelevant und die vorgetragene Sorge der Beklagten wird vom Gericht nicht adäquat behandelt. Stattdessen spricht das Urteil von nicht näher bezeichneten angeblich vorhandenen „Zertifikaten“, die jeden Verdacht als gegenstandslos erscheinen ließen.

Eine unabhängige, staatliche Prüfung der Technologie findet bekanntlich nur hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs statt. Das sollte doch jedem einleuchten?

Eine Prüfung der realen Möglichkeiten der Technik und des Verfahrens wird nicht durchgeführt, ist auch in der Regel nicht vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass mit dem CE-Kennzeichen keinesfalls die Unbedenklichkeit zertifiziert wird!

Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs, selbst wenn sie bekannt ist, bedeutet nicht, dass die aufsichtsführende Behörde Handlungsbedarf hat! Hat der Richter das beachtet?

Ich hoffe, die Zurückweisung des Revisionsantrages wird von den Magdeburger Richtern zurückgenommen. Die Stellungnahme der Beklagten dazu hat das jedenfalls auf etlichen Seiten beschrieben.

Die aufsichtsführende Behörde tritt deshalb regelmäßig nicht an die Hersteller heran und prüft! Weil für die Sicherheit allein der Inverkehrbringer, hier der m. E. Vermieter verantwortlich ist!

Somit hat der Mieter ein Recht darauf, dass die Vermieter seine Fragen beantwortet. Und nicht der Hersteller muss das a. A. der Privatleute Millionenfach machen. Oder das Internet, wie der Richter meint. Interessant: Das WWW als seriöse Quelle, nanu, auf ein Mal?
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Der LfD (Landesbeauftragte für Datenschutz), das habe ich mal im WWW gelesen, soll angeblich nur prüfen, was Vermieter und Hersteller beabsichtigen, mit den RWM und dem Rest zu machen, nicht, was die ganze Systemtechnik/Technologie tatsächlich in der Lage wäre, anzurichten! Scheint mir plausibel!

Von Fachleuten wird lange schon beklagt, dass Soft- und Hardware offen gelegt werden müssten, um sie unabhängig prüfen zu können. Fälle, in denen Hersteller bei unwahren Aussagen „erwischt“ wurden, sind bekannt, beispielsweise, dass in Routern angeblich absolut niemals nicht keine geheimen Zugänge ab Werk eingebaut wären - Die dann zufällig doch entdeckt wurden (einfach mal gooogeln, ich habe keine Lust mehr, mein Beitrag ist schon wieder zu lang…).

Das „Pfuschen“ ist das m. E. normale Unternehmerverhalten, rein prinzipiell. Das ist 100%ig so, wenn sie nicht kontrolliert werden, beispielsweise durch Richtersprüche ... <img src=" />

Relevant könnte sein, wegen Auskunft über räumliche Zustände/Veränderungen nahe RWM (sachliche
Verhältnisse) BDSG §3 Abs. 1: Wie werden die Daten und von wem weiterverarbeitet (U. S. A. – siehe Thema Google kauft NEST)? Wird Datensparsamkeit beachtet (wer löscht wann was)?

Im Internet gibt es ernstzunehmende Behauptungen zu lesen, dass die Melder alle drei bis fünf Minuten ein
Datenpaket mit Informationen aus den Räumen der Mieter senden würden.

Ein Gutachten der Datenschützer in Schleswig-Holstein über Smart Meter soll aussagen, dass eine standardmäßige Abfrage aller Geräte, insbes. aller 15 Minuten oder öfter, gegen das Gebot von Datensparsamkeit und Datenvermeidung verstoße.

Der Beschluss vom 05.02.2016 übersieht mit der Behauptung, wenn es „offensichtlich handelsüblich“ sei, was die Klägerin gedenkt, in die Wohnung der Beklagten einzubauen, dass es dann nicht automatisch datenschutzrechtlich unbedenklich ist! Viele „offensichtlich handelsübliche“ Waren sind gefährlich und dennoch legal auf dem Markt, weil die Gefahren den Betroffenen bekannt gemacht wurden, in der Bedienungsanleitung.

Neuartiges, wie diese Technik, bringt immer auch neue, unbekannte Risiken mit sich (ich erinnere da Vieles, wie Dampfkessel, oder „öko“-Fortschritt: Wie asiatische Marienkäfer deutsche Verwandte töten).

Das Verhalten der Vermieterin verstärkt den Verdacht der Mieter, hier soll unausgereiftes in Massen zum Einsatz in den Wohnungen kommen. Insofern besteht durchaus nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern erst Recht ein mieterseitiges Interesse an der Aufklärung (Richter hier sehen kein öffentliches Interesse!?).

Die Hersteller bestehen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen auf Urheber- und Patentrechten am Design beziehungsweise deren technischen Lösungen. Sie veröffentlichen, beim Produkt Software, den Quellcode nicht, lassen den somit auch nicht öffentlich unabhängig prüfen. Es gibt keine Offenlegungspflicht, und wenn der Vermieter solche Technik zwangsweise in die Wohnung des Mieters einbauen lässt, hat letzterer das Recht, eine überprüfbare Technik zu fordern, beziehungsweise hat er ein Auskunftsrecht, bis hin zu den Funk-Protokollen oder Datensätzen, die aus seiner geschützten Wohnung nach außen gehen.

Da die Klägerin wirklich beabsichtigt, alles aus einer Hand zu kaufen (METRONA), eingefügt in die inzwischen schon laufende Heizung+Warm- und Kaltwasser-Messung durch METRONA, muss sie auch wissen, ob Verknüpfung dieser Daten beabsichtigt ist oder gar bereits durchgeführt wird? Warum schweigt sie also?

Solche Verknüpfungen von Daten sind keine Spinnerei, sind durch diese sogenannten Mehrwertdienste bereits bekannt. Sie speichern und übertragen Daten über das für die Aufgabe erforderliche Maß hinaus, simpel wegen des Profits. „Private“ Daten sind ein heißer Markt. Deshalb kauft beispielsweise die Firma Google Haustechnik zusammen, einschließlich Rauchwarnmelder Firma Nest.

Werden die Daten außerhalb Deutschlands verarbeitet oder gespeichert?

So viele Fragen …[[motz]]

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1) Urteilsammlung für Interessierte:

In allen Fällen hatte die Vermieterin die Mieter auf Duldung des Einbaus von RWM trotz vorhandener RWM verklagt.

Zuerst mal dieses mieterfeindliche Urteil, Auszug:
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Gericht: AG Halle (Saale)
Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Aktenzeichen: 97 C 2551/13
Dokumenttyp: Urteil

Quelle:
Normen: § 555a Abs 1 BGB, § 555d BGB, § 47 Abs 4 BauO ST

Selbst wenn ein Mieter die von ihm genutzte Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen - auch im Wohnzimmer - fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt.
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Dann jenes mieterfreundliche Urteil, auch ein Auszug, völlig entgegengesetzt zu vorher zitiertem, TROTZ GLEICHEM „TATBESTANDES“!
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Gericht: AG Hamburg-Barmbek
Entscheidungsdatum: 29.11.2011
Aktenzeichen: 814 C 125/11
Dokumenttyp: Urteil

Quelle:
Normen: § 45 Abs. 6 BauO HA, § 554 Abs. 2 S 1 BGB, § 554 Abs. 3 S 3 BGB

Orientierungssatz
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Duldungsanspruch aus § 45 VI S.3 HBauO zu. Die Vorschrift besagt, dass in Hamburg belegene und bei Verkündung des Gesetzes bereits vorhandene Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind.

… Anders als zum Beispiel für die in § 4 II HBauO geregelte Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die nach ausdrücklichem Wortlaut der Norm dem Eigentümer obliegt, lässt § 45 VI S.3 HBauO offen, wer die Nachrüstung vornehmen muss. Die Norm beschreibt nur einen zu erreichenden Zustand der Wohnung. Das Nicht-Erreichen dieses Zustandes ist auch nicht ordnungsgeldbewährt. Aus § 80 HBauO (Ordnungswidrigkeiten) lässt sich daher nicht rückschließen, wer zur Nachrüstung verpflichtet ist. …

Aber selbst wenn angenommen werden soll, die Klägerin sei als Eigentümerin und Vermieterin mindestens auch durch die Vorschrift der Hamburgischen Landesbauordnung zur Nachrüstung verpflichtet, und wenn darüber hinaus weiter angenommen werden soll, dass eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß Â§ 242 BGB die zivilrechtliche Durchschlagskraft hat, einen Duldungsanspruch hinsichtlich der mit der Erfüllung der Verpflichtung einhergehenden Besitzstörung des Mieters zu begründen, so wäre eine solche Verpflichtung doch - hier von Seiten Dritter - bereits erfüllt, so dass eine korrespondierende zivilrechtliche Berechtigung nicht hergeleitet werden kann, denn die bauordnungsrechtlich gesetzlich gebotenen Rauchwarnmelder sind installiert. Bauordnungsrechtlich gibt es keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass der von Gesetzes wegen zu erreichende Zustand der Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern allein durch den oder jedenfalls auf Veranlassung des Eigentümer(s)/Vermieter(s) hergestellt werden darf. Auch die Installation durch Dritte, möglicherweise ihrerseits sogar selbst Verpflichtete, siehe oben, wird den Anforderungen der HbauO gerecht.

Zivilrechtlich mag der Vorgang als Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 267 BGB erfasst werden. Das ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls begründet sich aus der HBauO kein Duldungsanspruch (mehr), wenn der Mieter bereits selbst in dem bauordnungsrechtlich gebotenen Umfang Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat.
II. § 554 II BGB
A.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 554 II BGB zu. Grundsätzlich stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar (einhellige Auffassung, vergl. AG Hagenow, Urteil vom 01.04.2010, Aktenzeichen 10 C 359/09; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009, Aktenzeichen 410d C 181/09; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 531 C 341/10).
Es handelt sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 554 III S. 3 BGB. Solche Maßnahmen hat der Mieter nach den Einzelheiten der Vorschrift des § 554 BGB zu dulden.
B.
Indes liegt keine Verbesserung der Mietsache vor, wenn die gemietete Wohnung bereits in jenem Zustand ist, in den sie der Vermieter nunmehr versetzen möchte. Die Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden.
C.
Verbessert wird lediglich der vermieterseitig zur Verfügung gestellte Ausstattungszustand der Wohnung. Für das erkennende Gericht bestehen insoweit jedoch bereits grundsätzliche Bedenken, ob § 554 II S.1 BGB Wohnraummodernisierungen unter Verdrängung vorhandener, gleichwertiger Mietereinbauten erlaubt (oder ob dieser Gesichtspunkt erst und nur bei der Zumutbarkeitsregelung gemäß Â§ 554 II S.2-4 BGB zu berücksichtigen ist). Dabei geht es ja nicht nur um die Rauchwarnmelderfälle. Mit gleicher Argumentation könnte der Vermieter ja auch eine mieterseitig eingebrachte Einbauküche verdrängen, wenn er während des laufenden Mietverhältnisses den Wunsch entwickelt, die Wohnung nun vermieterseitig mit einer Einbauküche zu versehen.
Der Gedanke lässt sich auf zahlreiche andere Ausstattungsmerkmale erstrecken. Nach Auffassung des Gerichts muss § 554 II S.1 BGB einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters vom Mieter nicht geduldet werden müssen, wenn der Mieter eben jene Verbesserung der Mietsache inhaltsgleich bereits (in mietrechtlich zulässiger Weise!) vorgenommen hat.
D.
Selbst wenn grundsätzlich eine Duldungspflicht für solche Modernisierungsmaßnahmen bestehen sollte, die nicht die Ausstattung der Wohnung als solche verbessern, sondern nur den vermieterseitigen Anteil an dieser Ausstattung erhöhen, so wäre es doch für die Beklagte im vorliegenden Fall eine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
aa. Eine die Duldungspflicht ausschließende Härte ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil es sich nur um eine vergleichsweise unbedeutende Beeinträchtigung handelt. Auch Bagatelleingriffe können eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellen, gerade in Relation zu dem mit ihnen verfolgten Nutzen.
bb. Für die Prüfung einer nicht zu rechtfertigenden Härte sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- die Auswirkungen der durchzuführenden Arbeiten
- deren Folgen für den Mietgebrauch
- vorausgegangene Verwendungen des Mieters und
- die zu erwartende Mieterhöhung, sofern nicht nur ein allgemein üblicher Zustand geschaffen wird (Aufstellung zitiert nach Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VII 135).
cc. Das letztgenannte Kriterium ist offensichtlich ohne Belang, denn es handelt sich um die Herstellung eines allgemein üblichen, seit 01.01.2011 sogar gesetzlich gebotenen Zustandes (s.o., § 45 VI HBauO).
dd. Die durchzuführenden Arbeiten haben lästige Auswirkungen. Sie sind damit verbunden, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, d.h. für vollzeitberufstätige Mieter wie die Beklagte in der Regel mit der „Investition“ eines Urlaubstages. Sie sind in geringem Umfang auch mit Lärm und Staub und den üblichen
Wohnungsverunreinigungen durch Handwerker infolge der Installation verbunden.
ee. Die Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauch, denn vom Vermieter installierte Geräte sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, auch von ihm zu warten. Das heißt, es ist eine in der Regel jährliche Funktions- und Sichtprüfung, ggf. ein Batterietausch erforderlich und in der Folge der vermieterseitigen Installation ebenfalls zu dulden. Das bedeutet wiederum, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, also für vollzeitberufstätig Mieter in der Regel alljährlich einen Urlaubstag preiszugeben (neben den Tagen für Heizungs-, Warmwasser- und Kaltwasserverbrauchsablesung und sonstigen Anlässen). Darüber hinaus mag es auch zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen, wenn die Kosten der jährlichen Funktions- und Sichtprüfung umlagefähig sind (str., vergl. dagegen Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rn. 230; dafür Kinne, Grundeigentum 2008, S. 1029 f).
ff. Schließlich werden vorausgegangene Verwendungen des Mieters zur Herstellung eben jener Modernisierung, die nunmehr vermieterseitig durchgeführt werden soll, in voller Höhe nutzlos.
gg. Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren?
aaa. Der Umstand, Verpflichtungen aus § 45 VI HBauO gerecht zu werden, entfällt, s.o.
bbb. Das Interesse, den dauerhaften funktionsfähigen Fortbestand der Installation zu gewährleisten, lässt sich auch auf anderem Wege erreichen, z.B. durch Übernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters. Erst wenn dieser sich nicht dazu bereit erklärt, die von ihm angebrachten Rauchwarnmelder auch rechtsverbindlich gegenüber dem Vermieter selbst ordnungsgemäß zu warten, mag ein Interesse des Vermieters an der Installation eigener Rauchwarnmelder erkennbar werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
ccc. Bleibt das Verwaltungsvereinfachungsinteresse: Wenn alle Wohnungen einer Anlage vermieterseitig ausgestattet sind, ist die Wartung (und ggf. die Kostenumlage) natürlich einfacher als dann, wenn einzelne Wohnungen wegen vorangegangener mieterseitiger Installation herausfallen. Insoweit stellt sich aber bereits die Frage, ob es sich dabei um ein „berechtigtes“ Interesse im Sinne vom § 554 II S.2 BGB handelt. Jedenfalls aber erscheint es unvertretbar, dem Mieter die oben aufgezeigten Belastungen aufzuerlegen, nur um die Verwaltung auf Vermieterseite zu vereinfachen (so aber wohl AG Blankenese, a.a.O., „Dispositionsbefugnis“ des Vermieters; „Eingriff“ in die Verwaltungspraxis durch mietereigenen Rauchwarnmelder).
Im Ergebnis dieser Abwägung sieht das erkennende Gericht daher, soweit § 554 II BGB überhaupt die vermieterseitige Ausstattung der Wohnung unter Verdrängung bereist zulässig vorgenommener gleichartiger mieterseitiger Installationen umfasst (s.o., C.), den Einbau der Rauchmelder durch die Klägerin jedenfalls als unzumutbare Härte für die beklagte Mieterin an, mit der Folge, dass ein Duldungsanspruch aus § 554 II BGB nicht besteht.
III.
Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 3, 511 IV ZPO.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geht das Gericht davon aus, dass es sich eindeutig um eine Bagatellsache handelt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist marginal.
Indes war die Berufung zuzulassen, weil es, soweit ersichtlich, bislang keine landgerichtliche Entscheidung, wohl aber abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen zu der Frage gibt, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter in gesetzliche gebotenem Umfang in der Mietwohnung dulden muss, wenn er selbst bereits in diesem Umfang geeignete Rauchwarnmelder eingebaut hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
-------------------------------------------------------

=============================================================================

Ich fasse zusammen, Zitate aus o. g. Urteilen, vergleiche bitte mit dem von mir angeprangerten Magdeburger Urteil:

- die Schlafraum-„Nutzung der einzelnen Räume“ ist sehr wohl relevant (im Magdeburger Arbeitszimmer jedoch richterlicher Fehlentscheid zum RWM-Zwang!)

- Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat. (in Magdeburg jedoch gilt richterlich die bedingungslose Duldung des RWM-Zwangs in allen Räumen, Mieter-eigene RWM sind – so schriftlich die WoBau - abzumontieren!)

- „Die Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden.“ – keine Modernisierung, keine Kostentragungspflicht der Mieter durch Mieterhöhung o. ä.!

- „Die Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauch“ – meinerseits dazu kein Kommentar!

- Die „Übernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters.“ wäre sehr wohl eine Option – hatten die Magdeburger der Wobau auch angeboten, keine Chance bei der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH …

- und hier liegt der fette, fette Hund begraben, sehr schön: „ Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren? “

Ja, welches denn, liebes Hamburger Gericht?!

Genau das frage ich mich auch: Welches Interesse könnte man denn daran haben, dass dieser scheinbare Unfug, diese unvorteilhafte Methode bei dieser „Bagatellsache“ (Zitat!) der RWM-Unfug so vehement durchgesetzt wird? Obwohl beide Parteien, Mieter und Vermieter, dadurch unterm Strich nur Ärger haben?

Wem nützt es? Wer will da unbedingt nun auch in die Privaträume der Menschen eindringen?

Mir scheint, hier läuft „nur“ ein Trainingsprogramm, m. E. weniger ein Spionageprogramm - zumindest noch nicht jetzt. Das Ganze ist so angelegt, dass sich die Leute an den Kopf fassen sollen und genervt die Augen verdrehen sollen, wenn bei diesen „harmlosen RWM“ der Verdacht auf „Spitzelei“ aufkommt. Schließlich sind die Leute ja durch unsere Qualitätsmedien „längst informiert“, was alles mit dem Handy heute schon so möglich ist, dass keiner mehr sicher ist, sogar die Kanzlerin „abgehorcht wird“.
[[ironie]]

Als Beispiel für diese geistige Verwirrung der Massen hatte ich ja diese, finde ich, für eine Piratin selten dämliche Aussage zitiert:
Eine Piraten-Dame schrieb mir damals, typisch: „Der Rauchmelder ist ein feuchter Furz gegen das, was dein Handy oder dein Computer können. Aber darüber denkst du vermutlich nichtmal nach.“

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Warum sind die Rauchmelder so groß?

Leserzuschrift @, Freitag, 01.04.2016, 11:59 vor 2954 Tagen @ Hannes 20167 Views

Moin,
wollte eigentlich nur mitgeteilt haben, dass:
Seit erscheinen der Dinger auf dem Markt fragte ich mich (als elektrisch Kundiger), warum die Teile so groß sind.

Von Anfang an war mir klar: Die halten schon mal Platz für künftige Technik! Was da durch den Prozess in meinen Augen eigentlich bewiesen ist! Da soll überwachbare Technik installiert werden und keine vom Nutzer frei gewählte.
Sehr fraglicher Punkt: Fragt doch mal die Feuerwehr, wo die meisten Brände ausbrechen? In der Küche!!! Kein RWM!!!

Wenn der Rauch dann im Schlafraum angekommen ist, isses doch schon zu spät! In der Küche dann an dauern Fehlalarme! Hab zu einer Feier mal ne Zigarre geraucht, prompt ging das Teil los.
War für mich immer nur eine Frage der Zeit, wann "Zertifiziertes" eingebaut werden muss! Und wie im Artikel schon steht: Nix reinsehen, kontrollieren, abbauen etc.!

Bleibt nur noch mit dem Kernbohrer das Teil entfernen und (wie das Mobile) ab in den Keller. ;)

Lieben Gruß
Kalle

Weil Reserve-Raum für den technischen Fortschritt vorgehalten wird?

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Freitag, 01.04.2016, 23:24 vor 2953 Tagen @ Leserzuschrift 20138 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 09.05.2016, 17:46

Moin,
wollte eigentlich nur mitgeteilt haben, dass:
Seit erscheinen der Dinger auf dem Markt fragte ich mich (als elektrisch
Kundiger), warum die Teile so groß sind.

Von Anfang an war mir klar: Die halten schon mal Platz für künftige
Technik!

Na, sag' ich doch! Siehe die von mir zitierte Patentschrift!

Es kommt die alte Salami-Taktik zur Anwendung, kombiniert mit dem Kinder-Kulleraugen-Hebel: "Rauchwarnmelder retten Leben"-Gesetz, erstmal dies Bundesland für Bundesland duchziehen.

Wenn wegen so einem angeblichen "Lobbyisten-Gesetz" (ein bisschen ungeschickt, aber doch für eine gute Sache?) sich das Volk nicht empört ... Dann wird wegen der "Klimarettung" simpel noch so ein Gesetz nachgeschoben, mit Knut-Kulleraugen-Hebel (und so immer weiter, nach Plan [[sauer]] ).

Und mit den tausenden dann ja "zufällig" in allen Mietwohnungen vorhandenen "alles aus einer Hand"-Anlagen, können, nach nicht sehr aufwendiger technischer Aufrüstung (siehe mein Beitrag zu den elektronischen Zählern, da kommt die erste Stufe leise schon nächstes Jahr), erfindungsgemäß bei Abwesenheit der Mieter die Heizungen zwangsgedrosselt werden, oder bei Mietschulden, reine Frage der Phantasie ...

Der Duce soll den Faschismus mal so definiert haben: Pakt zwischen den Konzernen und der Politik. Glaube zwar nicht, dass der das gesagt hat, aber das ist für mich die klarste Definition des Faschismus, Recht hat er. [[top]]

Für diese Aufgaben braucht man zukünftig zusätzliche Sensoren in den Zimmern (Problem: Der Verkabelungsaufwand, bzw. die Unruhe unter den Mietern, eine neue Kampagne muss gestartet werden usw. usf. - nicht so einfach ...!).

Und der neue Funk-RWM ist "zufällig" schon da und geräumig genug, für die Aufnahme der neuen elo. Baugruppe, reine Formalie den RWM-Einsatz dann gegen einen "verbesserten" auszutauschen, wird gleich beim nächsten Legionellen-Check mit erledigt (man ist ja sowieso des öfteren mal drin in den Wohnungen heutzutage, kein Problem [[sauer]] ).

Die Details (was der neue tut) gehen den Mieter dann erst Recht nichts mehr an, ist ja nicht sein RWM. Änderungen im Sinne des Technischen Fortschritts vorbehalten ...

Mitwirkung der Geheimen Staatsschutz Polizei bei der Planung der EU-weiten Einheitsanlagen selbstverständlich ...[[hae]]

[[sauer]]

Nochmal: Für mich ist der Skandal, dass mit dieser Dreistigkeit nun schon in die privaten Wohnungen eingedrungen wird, nicht nur in die Telefone ...

Nicht mal ein Informationsrecht lässt man den Mietern mehr! Das beweist das Urteil.

Was da durch den Prozess in meinen Augen eigentlich bewiesen ist!
Da soll überwachbare Technik installiert werden und keine vom Nutzer frei
gewählte.

Richtig. Das sagt der Bundesgerichtshof: Der Vermieter bestimmt, was eingebaut wird (dazu setze ich mich am Wochenende nochmal an den PC und mache einen Beitrag zu den Details, in diesem Faden). Der Mieter hat's Maul zu halten.

Sehr fraglicher Punkt: Fragt doch mal die Feuerwehr, wo die meisten
Brände ausbrechen? In der Küche!!! Kein RWM!!!

Das liegt aber nur daran, dass die heutige Technik das noch nicht beherrscht. Wegen der "natürlichen" Küchenwrasen (ist ja auch Rauch irgendwie, oder? wie soll der RWM das unterscheiden?) gibt es dort (und im Bad) zu viele sog. "Täuschungsalarme". Und nur deshalb (noch) keine "Pflicht" zum Einbau.

Aber im Arbeitszimmer gibt es doch auch keine Pflicht (nach LBO)? Und dennoch geben die Richter den Vermietern das Recht dazu - unklar!


Wenn der Rauch dann im Schlafraum angekommen ist, isses doch schon zu
spät! ...

Nein. Sinnvoll sind RWM schon. Sie wecken bei Rauch, damit man fliehen kann. Beispiel: Wenn dann doch schon Feuer im Treppenhaus sein sollte, ist es besser, am Fenster zu stehen, als im Bett ohnmächtig zu werden ...

War für mich immer nur eine Frage der Zeit, wann "Zertifiziertes"
eingebaut werden muss! Und wie im Artikel schon steht: Nix reinsehen,
kontrollieren, abbauen etc.!

Bleibt nur noch mit dem Kernbohrer das Teil entfernen und (wie das Mobile)
ab in den Keller. ;)

Soweit ich weiß, würde "die Zentrale" petzen, dass ein oder mehrere Melder nicht antworten. Ge*ickt einge***ädelt.[[freude]]


Lieben Gruß
Kalle

Dito
H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Das brächte nix, weil ...

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Dienstag, 20.06.2017, 21:56 vor 2508 Tagen @ Leserzuschrift 14481 Views

... weil Deine Wohnung ja dauernd überwacht wird, durch das neue System. Unter anderem kontrolliert es in (unbekannten) Zeit-Abständen, ob die Überwachung Deines z. B. Schlafzimmers denn auch ordentlich funktioniert?

Deine Methode riefe simpel den "Service" an, verpetzte Dich voll-automatisch via Funk!

Und Du musst ihn (irgendeine "Fachkraft") dann wieder mal in Dein Schlafzimmer reinlassen, extra Urlaub nehmen, damit dieser Typ mal nachgucken kann, was da so los ist bei Dir zu Hause ...

[[nono]]

Das bezahlst Du natürlich alles, ist ja nur zu Deinem Besten.

[[ironie]]

Maschinenstürmerei, Sabotage usw. sind keine Lösung solcher Probleme.

Ein Schlag mit dem Hammer wäre billiger ...

[[zwinker]]

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Aber ...

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 06.06.2016, 00:59 vor 2888 Tagen @ Hannes 19178 Views

Die Beklagten haben daraufhin eine sog. Gehörsrüge nach § 321a ZPO, als letzten Rechtsbehelf, bei Gericht eingereicht (läuft noch).

Kleiner Erfolg: Zumindest für den Teil „Arbeitszimmer“ haben die Beklagten jetzt schriftlich, dass die Vermieterin „WoBau Magdeburg“ kein Recht hat, den Beklagten Rauchwarnmelder dort aufzuzwingen.

Die Mieter waren nämlich sehr wohl verklagt worden, diese Rauchwarnmelder auch in ihrem Arbeitszimmer zu dulden! Obwohl die LBO hier (gesetzlich!) fordert: Nur in Schlaf- und Fluchträumen, nix "Wohnräume"!

Protest der Beklagten wurde von der Klägerin vorgerichtlich, wie auch später von dem Gericht, stets ignoriert – auch deshalb nun die „Gehörsrüge“.

Siehe dazu dieser Auszug aus dem Ablehnungsschreiben des Gerichts, die Revision betreffend:
[color=#F0000F]
…
- beglaubigte Abschrift -
Landgericht Magdeburg Magdeburg, 11.04.2016
Geschäfts-Nr.: xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx Amtsgericht Magdeburg

Beschluss
ln dem Rechtsstreit
1. xxxxxxxxx Magdeburg,
2. xxxxxxxxx Magdeburg,
Beklagte und Berufungskläger
…
gegen
Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Heinrich
Sonsalla, Wilhelm-Höpfner-Ring 1, 39116 Magdeburg,
Geschäftszeichen: Mieter-Nr.: xxxxxxxxxxxxx
Klägerin und Berufungsbeklagte
…
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg am 11.04.2016 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxxxxxxx, die Richterin am Landgericht xxxxxxxxx
und den Richter am Landgericht xxxxxxxxx beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2015 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur
Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im
Beschluss vom 05.02.2016 Bezug.
Der Schriftsatz vom 14.03.2016 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Soweit die Beklagten die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht für einschlägig halten, verkennen sie, dass der BGH für den
Duldungsanspruch des Vermieters maßgeblich auf die aus § 47 der Landesbauordnung
Sachsen - Anhalt herrührende gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung
der Wohnung mit Rauchwarnmeldern verweist. Sowohl die gesetzliche Verpflichtung,
als auch die von der Kammer in Bezug genommene Rechtsprechung ist eindeutig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Klägerin auch nicht im Einzelnen
die Funktionsweise der Rauchwarnmelder näher darlegen. Vielmehr ist die
grundsätzliche Konzeption allgemein bekannt. Rauchwarnmelder sollen im Brandfalle
die Bewohner der betroffenen Wohneinheiten aus dem Schlaf wecken. Dies ist sinnvoll
nur mittels eines lauten akustischen Signals überhaupt zu verwirklichen, da etwa eine
bloße Verständigung Dritter (Feuerwehr) zu einer unvertretbaren Zeitverzögerung für
die Bewohner führen würde. Die grundsätzliche Zielsetzung von Rauchwarnmeldern
wird von den Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Die Beklagten hatten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beabsichtigte
unfachmännische Installation und Wartung der Geräte aufgezeigt. Vielmehr verlieren
sie sich in Spekulationen über einen von ihnen befürchteten Arbeitseinsatz von
Personenkreisen mit einem kriminellen Hintergrund, bzw. mit mangelnder Qualifikation
(beispielsweise "Flüchtlingen"). Offensichtlich befürchten sie auch eine detaillierte
Überwachung durch Dritte, bis hin zu Geheimdiensten, ohne konkrete Umstände
aufzuzeigen, die einen solchen Schluss ernsthaft nachvollziehbar erscheinen lassen.

Ohne Bedeutung ist für den Duldungsanspruch des Vermieters, ob möglicherweise die
Beklagten hinsichtlich Einzelheiten der eingesetzten Technologie einen
Auskunftsanspruch haben. Denn ein solcher kann auch nach § 273 BGB der
Duldungsverpflichtung nicht einredeweise entgegengehalten werden. Dies folgt aus der
Natur des Gläubigeranspruches, weil dieser im konkreten Fall seinen Hintergrund in
einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters findet. Die Einhaltung der
Verpflichtung kann nicht davon abhängig gemacht, ob der Vermieter einen
Gegenanspruch des Mieters erfüllt. Denn auf diese Weise würde der mit § 47
Landesbauordnung Sachsen - Anhalt bezweckte Bewohnerschutz relativiert. Ein
Vermieter hätte es durch Nichterfüllung des Gegenanspruchs selbst in der Hand, die
gesetzliche Pflicht „ins Leere laufen" zu lassen, da dieser nicht vollstreckt werden
könnte.

Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen
wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,
eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung nach § 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie
Flure der Wohnung erstreckt.

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der
Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der
sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx
Vorstehende Abschrift stimmt mit der
Urschrift überein und wird hiermit
beglaubigt. Magdeburg, 21.04.2016

xxxxxxxxxxxxxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
[/color]

Habe obiges, auszugsweise, wortwörtlich (mit den Fehlern "sic") vom Original übernommen, die Namen durch „xxxxxx“ ersetzt, Weglassungen durch „…“ gekennzeichnet.

Vieles bleibt mir unverständlich (kein Recht auf Auskunft gegenüber dem Vermieter, was seine Technik in meinem Mieter-Schlafzimmer kann? Was sie da soll weiß ich alleine! U. v. a. m.).

Und ich dürfte mit diesen Zweifeln nicht allein da stehen.

Zum Inhalt der Gehörsrüge bei Gelegenheit eventuell mehr …

Gute Nacht

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Gehörsrüge als "unbegründet" zurückgewiesen. Verfassungsbeschwerde!

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Dienstag, 06.09.2016, 23:43 vor 2795 Tagen @ Hannes 18627 Views

Das Mieter-Ehepaar war von der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH vor das Amtsgericht gezerrt worden. Auch die Berufung hatten sie verloren.

Die Verklagten hatten sich dann dagegen gewehrt, dass ihre Argumente ignoriert wurden. Nun wurde die Gehörsrüge als "unbegründet" zurückgewiesen.

Im Wesentlichen ist das Problem, dass die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH meint, nicht verpflichtet zu sein, die Datenschutzfragen der Mieter zu beantworten. Kein Vergleich, kein Reden: Die Mieter sollen simpel gezwungen werden, die verdächtige Technik in allen (!) Räumen bedingungslos zu dulden - Was nicht einmal die Landesbauordnung verlangt (nur Schlaf- und Fluchträume)!

Die Bedrängten werden sich weiter wehren, nun mit einer Verfassungsklage.

Der Vollständigkeit halber, hier nachträglich der Wortlaut, gekürzt (Zurückweisung der Gehörsrüge):

[color=#0A7000]Landgericht Magdeburg
In dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungskläger
gegen
Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH
Klägerin und Berufungsbeklagte
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg beschlossen:
1.)
Die Gehörsrüge der Beklagten und Berufungskläger gegen den Beschluss der Kammer vom 11.04.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.)
Die. Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Gehörsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Das rechtliche Gehör der Beklagten und Berufungskläger, die sich gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern wehren, ist nicht verletzt.
Soweit die Beklagten den Umfang der tenorierten Duldungspflicht beanstanden, können sie hiermit im Wege der Gehörsrüge nicht durchdringen. Es handelt sich um die Beurteilung einer materiellrechtlichen Frage. Das Berufungsgericht hatte den gesamten Sachvortrag der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Sollte die Kammer den Anwendungsbereich des § 47 LBauO unzutreffend ausgeweitet haben, wäre dies ein reiner Subsumtionsfehler, welcher der Gehörsrüge nicht zugänglich ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert § 47 LBauO auch nicht, dass bestimmte Rauchwarnmelder eingebaut werden. Im Übrigen betrifft dies materiellrechtliche Fragestellungen.
Hinsichtlich eines Sicherheitsstandards hat die Kammer auch nicht auf eine besondere Steigerung der Sicherheit im Einzelfall abgestellt, sondern auf das — hinzunehmende - generalisierte Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei Erlass der Norm. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.02.2016 wird Bezug genommen.
Das Gericht konnte von sich aus ohne weitere Verhandlung oder gar Beweisaufnahme darüber entscheiden, ob die mit Einbau und ggf. Überprüfung der Geräte einhergehende Beeinträchtigung für die Beklagten die Bagatellgrenze überschreitet. Die Tatsachen sind offen- und allgemeinkundig.
Die Zulässigkeit des Klageantrags begegnete ersichtlich keinen Bedenken. Der genaue Umfang der Duldungspflicht ist hinreichend bestimmt. Anspruch auf bestimmte Rauchwarnmelder — ggf. nach ihrer eigenen Wahl - haben die Beklagten nicht.
Die erhobene Gegenvorstellung ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls unbegründet, falls sie angesichts des Gebotes der Rechtmittelklarheit im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft überhaupt noch zulässig sein kann.
Vors. Richter am Landgericht / Richterin am Landgericht / Richter am Landgericht
Magdeburg, den: 29.07.2016
[/color]

Es gibt sie schon frei zu kaufen, die Technik zum Fern-Auslesen von Funk-Rauchwarnmeldern! Genau so ein Funk-Rauchwarnmelder wie er in allen Zimmern eingebaut werden soll, hier von der Firma Gira, liefert physikalische Daten auf Anfrage von Fern. Das kann jedermann bei eBay kaufen, guckstu hier.

Ein gebrauchtes Teil wurde so vom eBay-Verkäufer beschrieben, ungekürzt, fett markiert von mir:

[color=#0A7000]
Überprüfung per Funk

Das Gira Funk-Diagnosetool ist ein für den Gira Rauchwarnmelder optional erhältliches Funk-Modul, das die Überprüfung von Gira Rauchwarnmeldern vom Boden bzw. außerhalb des Raumes ermöglicht. Das erleichtert die Arbeit erheblich, denn in Wohnungen installierte Geräte können damit auf komfortable Weise vom Treppenhaus aus kontrolliert werden, ohne dass die Wohnungen dafür betreten werden müssen.

Das macht das Tool besonders für Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften attraktiv. Auch Rauchmelder in hohen Treppenhäusern lassen sich mühelos vom Boden aus überprüfen. Die Datenübertragung erfolgt ohne Demontage des Gerätes. Das Gira Funk-Diagnosetool für den Gira Rauchwarnmelder zeichnet sich durch eine hohe Störsicherheit aus, Falschalarme können nicht ausgelöst werden.

Funktionen und Merkmale

Das Gira Funk-Diagnosetool besteht aus der Funk-Diagnose-USB-Box und der Funk-Diagnose-Software. Zum Aufzeichnen von Daten wird das Funk-Modul aus dem batterieschonenden Sleep-Modus geweckt. Ausgelesen werden können: Verschmutzungsgrad, aktueller Rauchkammerwert, Batteriezustandsmeldungen (gut, mittel, schlecht oder in Volt), Temperatur (Wärmealarm), Seriennummer, Inbetriebnahmezeit und letzte Alarme. Empfangen werden die Daten per Funk über die Funk-Diagnose-USB-Box. Die Aufzeichnung der Daten dient dem Elektrohandwerk darüber hinaus zur Dokumentation.

Analyse und Dokumentation

Analysiert werden die Daten mit der Funk-Diagnose-Software, die zum Beispiel vor Ort auf einem Laptop genutzt werden kann. Die Software ist intuitiv bedienbar und dient nicht nur der Datenanalyse, sondern auch der Dokumentation. Dadurch werden Langzeitanalysen möglich, die z.B. bei der Untersuchung von Störeinflüssen hilfreich sind.

Technische Daten

Sendefrequenz: 433,42 MHz
Reichweite: 100 m (Freifeld)
Temperaturbereich: -5 °C bis +55 °C
Maße: B 110 x H 94 x T 38 mm
Systemvoraussetzungen:
Windows XP, Windows Vista oder Windows 7 und installiertem Microsoft.NET Framework 3.5
Schnittstellen:
USB-Schnittstelle, die einen Strom von 500 mA liefert

Software muss von der Herstellerhompage geladen werden.

Da es ein Privatverkauf ist übernehme ich keine Gewährleistungsansprüche oder Stornierung bzw. Rücknahme der Ware nach Auktionsende.

Im Lieferumfang befindet sich das Funk Diagnose Tool und ein kurzes USB Kabel.

Das Gerät ist voll funktionsfähig und meine Abwicklung ist zu 100% zuverlässig. Was meine anderen Bewertungen bestätigen.

ebay Gebühren übernehme ich und der Käufer den Versand.
[/color]

So, und nun "spinne ich mal": Ich fahre im Winter an den tausenden WoBau-Wohnungen mit der Monokultur von den Mietern aufgezwungenen Funk-Fern-Messgeräten vorbei, mit meinem aufgebohrten Auslese-Tool, und alle diese Wohnungen liefern mir brav Nutzungsprofile aufs Laptop: Alle Wohnungen, die gerade nicht beheizt werden, finde ich besonders interessant. Oder die, welche dauernd wenig geheizt sind, weil die Mieter gerade im Ski-Urlaub sind? Oder (eingebaute Licht-Erkennung ist zugegeben worden) wo seit Tagen keiner Licht angemacht hat ..., ohne stundenlanges ausbaldowern, endlich alles schön als Tabelle aufbereitet aufs Laptop, zur Weiterverwendung ...

Na! Wer könnte denn sowas gebrauchen?

Paranoia
?

[[sauer]]

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Bundesverfassungsgericht ignoriert das Magdeburger Urteil, obwohl fehlerhaft und grundgesetzwidrig

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Donnerstag, 16.02.2017, 02:47 vor 2633 Tagen @ Hannes 16730 Views

...

Im Wesentlichen ist das Problem, dass die Wohnungsbaugesellschaft
Magdeburg GmbH meint, nicht verpflichtet zu sein, die Datenschutzfragen der
Mieter zu beantworten. Kein Vergleich, kein Reden: Die Mieter sollen simpel
gezwungen werden, die verdächtige Technik in allen (!) Räumen
bedingungslos zu dulden - Was nicht einmal die Landesbauordnung verlangt
(nur Schlaf- und Fluchträume)!

Die Bedrängten werden sich weiter wehren, nun mit einer Verfassungsklage.

...

Ohne Begründung gleichsam vom Tisch gewischt: Vierundvierzig Seiten Verfassungsbeschwerde am 2. September 2016 juristisch sauber niedergeschrieben. Nach gerade mal einer Woche beschließen die BverfG-Richter einstimmig, dass sie das Problem ignorieren wollen:

„BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BvR 2021/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
…
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2016 - 2 S 464/15*279*
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. April 2016 - 2 S 464/15 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. November 2015 - 104 C 3458/14 -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus
gemäß Â§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier Schluckebier Paulus“

Dazu eine Meldung vom 28.11.2016:

„Die Verbraucherminister von Bund und Ländern sind sich einig: der Datenschutz bei vernetzten Haushaltsgeräten reicht nicht aus. Daher fordern sie Richtlinien für vernetzte Geräte, die Anbieter und Hersteller in die Pflicht nehmen.
…
Für die Verbraucher müsse klar erkennbar sein, welche Daten vernetzte Geräte an welche Empfänger senden. Auch darüber, wie, wo und wie lange Daten gespeichert werden solle informiert werden. Neben zusätzliche Pflichten für die Anbieter soll ein neues Logo hier helfen: mit ihm sollen die Nutzer erkennen können, wie viele Daten ein Gerät erhebt und nutzt – ähnlich der bekannten Energieeffizienzklassen bei elektronischen Geräten.“
Quelle: „GFM Nachrichten“ D-85421 Erding

Genau dieses Problem liegt aber doch hier vor! Und wird von der deutschen Justiz ignoriert, obwohl Millionen deutscher Bürger davon betroffen sind?

Zur Erinnerung: Die Richter urteilten am Magdeburger Landgericht, dass man sich bei Bedarf ja individuell im Internet informieren könne, was diese Rauchwarnmelder denn so täten im Detail.

Als ob nicht allgemein bekannt wäre, dass diese technischen Neuentwicklungen aus nachvollziehbaren Gründen eben nicht restlos dokumentiert werden, für Jedermann, im Sinne von „Open Source“!

Dazu kommt, dass über drahtlose Kommunikation Firmware-Updates denkbar sind, also jederzeit Änderungen der Funktionen vorgenommen werden können, von denen der Mieter in seinem Schlafzimmer dann nicht mal etwas mitbekommt. Die Temperatur wird laufend gemessen, die Helligkeit im Raum, der Abstand von Objekten ermittelt.

Die aggressive Einbau-Wut der Wobau Magdeburg ist nicht mehr nachvollziehbar. Wie ich aus gut informierten Kreisen weiß, sollen alleine in der Stadt Magdeburg ca. 50 bis 60 Klagen gegen widerspenstige Mieter, allein von dieser Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, in Auftrag gegeben worden sein: Duldung des Einbaus von diesen funkenden Sensoren (Rauchwarnmelder) in alle Wohnräume, letzeres auch noch als ein klarer Verstoß gegen die Landesbauordnung (Schlafräume und Fluchtwege) frech gerichtlich durchgesetzt, Gerichtsvollzieher und Zwangsöffnung der Wohnung werden schriftlich angedroht.

Im konkreten Fall dieses Fadens haben die Beklagten nun auf den Gang zu europäischen Gerichten verzichtet. Sie haben erkannt, dass sie der Leberwurst nicht noch den Schinken hinterher schmeißen sollten. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung. Und die Kosten, verursacht durch die Klage der WoBau Magdeburg und deren Gesprächsverweigerung, schmerzen durchaus.

Man fragt sich: Ist das ganze Theater eigentlich noch angemessen, bei den deutschlandweit durch Rauchwarnmelder maximal 100 zu verhindernden Todesfällen im Jahr?

Wer jetzt aufschreit: „ein Menschenleben allein rechtfertigt jeden Aufwand“ usw., der halte sich vor Augen, dass beispielsweise mit etwas mehr Hygiene (-Kosten!), allein bei Krankenhausinfektionen soll es jedes Jahr 30.000 Tote geben , leicht 1.000 Menschen jedes Jahr zu retten wären. Oder mehr. Aber ich habe noch nie von Zwangsvollstreckungen gegen Kliniken gehört, diesbezüglich.

Oder dies: „Jedes Jahr sterben in Deutschland etwa 890.000 Personen, davon etwa 110.000 wegen dem (Passiv-)Rauchen, also davon jede 8. Person. Das sind pro Tag etwa 300 Tote.“

Aha: „Rauchwarnmelder retten Menschenleben“ – aber im ganzen Jahr Deutschlandweit nur etwa so viel wie an einem Silvestermorgen allein durch „(Passiv-)Rauchen“ getötet werden? Die Nikotin-Totenmenge eines Vierteltages im Jahr entspricht dem Jahresrettungsertrag durch Rauchwarnmelder in Deutschland?

Wann kommt endlich die Helmpflicht für Fußgänger? [[freude]]

Ich werde hier in Auszügen dokumentieren, bis ins Detail, wie im Magdeburger Sprengel Recht gesprochen wurde.

Liebe Sachsen und Berliner: Macht es besser. Bei Euch kommt diese „Rauchmelderpflicht“ auch noch.

Es geht nicht um Eure Gesundheit und Euer Leben. Man will in Eure Wohnungen, so wie man derzeit Telefon-, Post- und Brief-, Bankgeheimnis usw. abschafft. Dies ist des Pudels Kern m. E.

Im Folgenden aus der Klageschrift, zuerst soll nur ein Aspekt als Vollzitat genügen, Weglassungen durch „…“ gekennzeichnet:

„…
2. September 2016
Verfassungsbeschwerde
… - gegen
a) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14,
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15,
c) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279*
wegen Duldungspflicht des Mieters auf Einbau von Rauchmeldern

Namens und unter Vorlage der auf uns lautenden Vollmachten der Beschwerdeführer erheben wir

Verfassungsbeschwerde

gegen die vorgenannten fachgerichtlichen Entscheidungen und beantragen, wie folgt zu erkennen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14, der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/154'279* verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 13 GG und aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG.

2. Der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279* verletzen die Beschwerdeführer ferner in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem Anspruch auf faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

3. Die Sache wird zurückverwiesen.

4. Die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern erstattet.

5. Im Wege Einstweiliger Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen 104 C 3458/14 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
…“

Ab Seite 23 von 44 der Verfassungsbeschwerde wird der der Besitz-Aspekt juristisch behandelt:

„…
I. Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beschwerdeführer als Mieter

1. Schutzbereich

Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist eröffnet; die Beschwerdeführer sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das Recht des Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.>; BVerfG, 1 Bvit. 2285/03 vom 16.01.2004).

2. Eingriff

Die angegriffenen Entscheidungen stellen auch Eingriffe in dieses Grundrecht dar, da durch die Duldung des Einbaus und der Wartung direkt in die Wohnung als Besitz der Beschwerdeführer eingegriffen wird.
Unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt und damit dem Einzelnen ein Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, 1 BvR 670/91 vom 26.06.2002, Rn. 68). Dies liegt hier vor.

3. Rechtfertigung

Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.

Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalte und Schranken durch ein Gesetz bestimmt. Der Gesetzgeber muss in Erfüllung seines Auftrages aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die beiden miteinander konkurrierenden Positionen inhaltlich ausgestalten, gegeneinander abgrenzen und die jeweiligen Befugnisse so bestimmen, dass die beiden Eigentumspositionen angemessen gewahrt werden.

Diese Notwendigkeit besteht ebenso bei anderen abgeleiteten Rechtspositionen, die schon bisher als Eigentum i. S. des Art. 14 GG anerkannt waren (vgl. etwa für das Erbbaurecht BVerfGE 79, BVERFGE Jahr 79 Seite 174 (BVERFGE Jahr 79 Seite 191) = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 1271).

a) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich missachten oder unverhältnismäßig beschränken. Die Eigentumsgarantie bleibt also - hier wie auch sonst - staatsgerichtet. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters und Eigentümers. Namentlich folgt aus dem Eigentumsschutz des Besitzrechts nicht, dass im Konflikt beider durch die Verfassung geschützten Eigentumspositionen das Bestandsinteresse des Mieters in jedem Falle vorgeht. Er hat dabei sowohl die Belange des Mieters, nämlich sein Bestandsinteresse, als auch die des Vermieters, nämlich sein Erlangungsinteresse, in angemessener Weise berücksichtigt. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozial gebundenen Eigentums nicht in Einklang stünde, ist unzulässig. Die Eigentumsgarantie entfaltet ihre freiheitssichernde Funktion in beide Richtungen. Der vertragstreue Mieter wird in seiner Wohnung als Lebensmittelpunkt geschützt, in welche nicht durch nicht berechtigte Interessen des Vermieters eingegriffen werden darf. Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und der Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung (vgl. BVerfGE 68, BVERFGE Jahr 68 Seite 361 (BVERFGE Jahr 68 Seite 371) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2633) (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 Bv-R. 208/93).

Gesetzliche Grundlage für den Eingriff ist § 555d BGB; danach hat der Mieter eine ModernisierungsMaßnahme zu dulden.

Soweit sich die Vermieterin in ihre Klageschrift auf § 554 Abs. 2 BGB beruft, ist dieser seit 2013 weggefallen.

Nach 5 555b BGB sind ModernisierungsMaßnahmen solche, die durch die Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (Nr. 4), durch die die allgemeinen Wohnwertverhältnisse auf Dauer verbessert werden (Nr. 5) und u.a. die auf Grund von Umstanden durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 5 555a sind (Nr. 6).
Nach 555c Abs. 4 BGB müssen Modernisierungsmaßnahmen nicht mit 3-Monats-Frist und formgerecht angekündigt werden, wenn diese nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

b) Die allgemein zuständigen Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>; (BVerfG, 1 BvR 2285/03 vom 16.01.2004). Die Gerichte waren danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>).

Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Amts- und das Landgericht haben bei der Abwägung der widerstreitenden Belange dem Recht der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG nicht die von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen.

Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.; (BVerfG, 1 BvR. 2285/03 vom 16.01.2004).

Das ist hier der Fall.

aa) Die Gerichte haben keine Abwägung der gegensätzlichen Interessen vorgenommen, sondern trotz des bestrittenen Vortrages der Vermieterin — und insoweit ist diese beweisfällig geblieben — sowohl eine Bagatellmaßnahme als auch die Gebrauchswerterhöhung und Verbesserung der Wohnverhältnisse mittels Steigerung der Sicherheit angenommen. Vorgenanntes ist nach herrschender Rechtsprechung und Literatur objektiv festzustellen. Die gerichtlichen Entscheidungen lassen eine Auseinandersetzung und Maßstabsfindung hinsichtlich der objektiven Anhaltspunkte vermissen. Vor allem, nach dem die Beschwerdeführer dies substantiiert bestritten und die subjektive Gebrauchs- und Wohnwertminderung dargelegt haben, hatte das Gericht zur Feststellung dieser Tatsachen — die dem Beweis zuganglich sind — in einer Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen.

Zwar mag das Verlangen lediglich objektiver Bewertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, allerdings muss sich darauf nicht nur die Vermieterin berufen, sondern dies auch darlegen und beweisen, sodass sich das Gericht mit der Behauptung der Vermieterin und den Einwendungen der Beklagten auseinandersetzen kann. Diese haben im sämtlichen Schriftverkehr des Ausgangsverfahrens mehrfach auf die Beeinträchtigungen durch den Einbau der von der Vermieterin begehrten Rauchwarnmelder hingewiesen und erläutert.
Es ist im Übrigen schon ein Widerspruch, dass eine Bagatellmaßnahme eo ipso nunmehr eine spürbare und objektivierbare Gebrauchswerterhöhung und Wohnwertverbesserung mit sich bringen soll, die einen Eingriff rechtfertigen. Der vorliegende angebliche Sicherheitsgewinn läge lediglich in der Funkübertragung. Jenem sind die Beschwerdeführer entgegengetreten, jenen hat die Vermieterin nicht bewiesen und entspricht auch nicht der DIN14676, sodass erst Recht diese Frage hätte durch Beweis geklärt werden müssen; das Gegenbeweisangebot der Beschwerdeführer lag vor.
Ferner missachteten die Gerichte die bereits vorhandenen Rauchmelder der Beschwerdeführer, welches einzeln, aber funktionstüchtig sind und regelmäßig überprüft werden. Hätten sich die Gerichte damit auseinandergesetzt, so hätte das Gericht zugunsten der Beschwerdeführer zugestehen müssen, dass eine Funküberprüfung nicht den Anforderungen der DIN entspricht. Diese verlangt eine Sichtprüfung. Die DIN 14676 findet als objektives Kriterium — denn nur eine Rauchwarnmelderanlage nach DIN kann objektiv Gebrauchs- und Wohnwert verbessern — auch im. Rahmen von § 555b BGB Berücksichtigung.

bb) Die Grundrechtsabwägung der Ausgangsgerichte war daher fehlerhaft.
Im großen Teil wurde der Vortrag der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und durch die Beschwerdeführer bestrittener Vortrag als unstreitig gestellt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

So ließen die Ausgangsgerichte unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29.06.2014 auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beriefen und um ein klärendes Gespräch baten. In ihrem Vortrag (u.a. Klageerwiderung und Schriftsatze vom 09.07.2015 und 14.03.2016) wiederholten die Beschwerdeführer den drohenden Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie in ihre Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einbau, das Vorhalten des Rauchwarnmelders der Vermieterin, die jährlichen Sichtproben zur Kontrolle und Aufzeichnung der Lichtverhältnisse durch den Rauchmelder.

Es blieb unberücksichtigt, dass das Interesse der Vermieterin am Einbau der Funkwarnmelder in sich widersprüchlich ist, wenn diese eine Funküberprüfung wollen, die DIN14676 aber nur die Sichtprüfung zulässt. Dem hierfür angebotene Gegenbeweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wurde nicht nachgegangen.

Unberücksichtigt blieb das Bestreiten einer Modernisierungsmaßnahme, namentlich dass keine Wohnwert- und Gebrauchswertverbesserung durch Sicherheitserhöhung vorliege: es blinke und funke ständig, die regelmäßige Störung erfolge auch durch den Zutritt durch Dritte (Einbau, Wartung durch unbekannte Personen) in die Wohnung oder auch durch Signale des Melders, die die Beschwerdeführer selbst nicht steuern könnten. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen.
Unberücksichtigt blieb das Bestreiten der Beschwerdeführer, dass die von der Vermieterin begehrten Rauchmelder überhaupt DIN-zertifiziert seien und bei drei Beteiligten (Vermieterin, Fa. Brunata, Fa. Glanz Express Zerbst) überhaupt alles „in einer Hand" liegen solle.
Unberücksichtigt blieb der Vortrag der Beschwerdeführer, § 47 Abs. 4 BauO-LSA verpflichte nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, und nicht in Wohnräumen.
Nicht in die Abwägung eingeflossen ist, dass die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und hierzu jeweils Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten haben. Ebenso, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen.
Unberücksichtigt blieben die Fragen und Bedenken der Beschwerdeführer, die diese konkret und anlassbezogen formulierten und welche seitens der Vermieterin nicht beantwortet wurden.
Zugunsten der Vermieterin wurde durch das Gericht ohne Beweisaufnahme unterstellt, die von ihr begehrten Funkwarnmelder seien DIN-gerecht.
Daneben unterließ das Gericht die Auseinandersetzung des unbestrittenen Vortrages der Beschwerdeführer, die Vermieterin wolle sie ausspionieren (lassen). Vortrag und Bestreiten waren daher substantiiert und Beweis angeboten:
Zum einen liefert der begehrte Rauchmelder nämlich die technische Möglichkeit dieses Vorgehens, da er über Ultraschallsensoren, Infrarot-Technologie, integriertem Helligkeitssensor, fotooptischem Streulichtprinzip, Mikroprozessor und Archivierung der Dokumentation für 10 Jahre verfügt. Ein Ausspähen im Sinne der Erstellung von Bewegungs- und Anwesenheitsprofilen sei möglich. Hierzu boten sie Beweis durch Sachverständigengutachten an.
Zum anderen trugen die Beschwerdeführer vor, dass sie der Vermieterin schon deshalb nicht vertrauen, weil — ebenfalls unbestritten — in deren Mietshäusern massenhaft Einbrüche mit Zweitschlüsseln stattfinden und Personen im Auftrag der Vermieterin die Wohnungstür der Beschwerdefahrer mit einem nicht bekannten Zweitschlüssel geöffnet und sich Zutritt verschafft haben.

Unberücksichtigt blieb der unbestrittene Vortrag der Beschwerdeführer, dass sie selbst in ihrer Wohnung versuchen, Strahlung jeglicher Art zu vermeiden, durch Verzicht auf Schurlostelefone und W-LAN.

Soweit sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung allein auf § 555b Nr. 4 und 5 BGB stützt und das Landgericht dies fortsetzt, liegt daher ein Eingriff ohne Rechtfertigung vor.

cc) Sofern sich das Landgericht auf 555b Nr. 6 BGB iVm § 47 BauO-LSA stützt, räumt es mit dem Beschluss über die Gehörsrüge vom 22.07.2016 einen Subsumtionsfehler ein. Damit wird offen, dass das Gericht den Wortlaut des § 47 BauO-LSA missverstand, indem es den Wohnraum mit aufnahm, und das Urteil des Amtsgerichts nicht abändert. Der eingeräumte Subsumtionsfehler indiziert eine fehlerhafte Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen der Prozessparteien, da dieser sich unmittelbar belastend für die Beschwerdeführer und bevorteilend für die Vermieterin auswirkte.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigen Entscheidung gelangt wären. Die Beschlüsse des Landgerichts setzen die vom Amtsgericht erfolgte Grundrechtsverletzung in eigenständiger Weise fort.
…“


Gute Nacht
H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Neue Zahlen. Alte Fragen.

Homer Landskirty ⌂ @, Schwerin, Samstag, 21.01.2017, 19:27 vor 2658 Tagen @ Hannes 16911 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 22.01.2017, 13:29

Hallo!

Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag veröffentlicht.
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare Regression) versehen:
1. von 1980 bis 2015
2. von 1980 bis 2006
3. von 2007 bis 2015
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...

(I)
Gibt es belastbare Studien zu der Frage, was ein Rauchwarnmelder bewirkt?
Ich könnte mir vorstellen, dass Rauchwarnmelder durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl die Leichtfertigkeit erhöhen, so wie Alkohol den Autofahrer „mutiger“ macht.

(II)
Sind da irgendwelche wünschenswerten Nebeneffekte der Rauchwarnmelder-Pflicht und der Besuche durch Fremde im Schlafzimmer zur „Sicherung“ des Versicherungsschutzes?
Das mit der Lebensrettung ist es ja offensichtlich nicht...

(III)
Weiß jemand,
(a) wie sich die Anzahl der unerwünschten Brände, und
(b) wie sich der Sachschaden je Brand
seit 1980 verändert hat?
Ich könnte mir vorstellen,
(a) dass verbesserte Elektro- und Zigaretten-Technik zu weniger Bränden geführt hat, und
(b) dass ein Löschversuch durch Laien zwar den Sachschaden aber nicht die Tödlichkeit verringert.

(IV)
Wieso irren sich die Deutschen Versicherer so dermaßen plump?
Von „halbieren“ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr 2000 kann doch gar keine Rede sein...

(V)
(a) Kann man von der Enquetekommission des Deutschen Bundestages wirksam verlangen, zu prüfen, ob die Rauchwarnmelder „wissenschaftlich wertvoll“ sind?
(b) Kann man den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk dazu bewegen, die Rauchwarnmelder genauso darzustellen, wie seinerzeit das E-Meter (Plasberg (sinngemäß): „Da ist ja gar nichts drin!“)?

Thx. Bye.

Die Todeszahlen nehmen seit Einbau von Rauchwarnmeldern nicht mehr so ab wie vorher!

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Mittwoch, 21.06.2017, 02:28 vor 2508 Tagen @ Homer Landskirty 14551 Views

RWM ohne nachweisbaren Effekt? Das scheint paradox.

Ich erkläre mir die offensichtliche Wirkungslosigkeit des massenhaft zwangsweisen Einsatzes von RWM mit dem verhältnismäßig geringfügigen "Ertrag" von RWM'n. Andere Faktoren sind dominanter.

Die Zahl durch RWM geretteter Menschen wird überschätzt.

Es gibt da andere (z. B. gesellschaftliche) Faktoren, die viel bedeutsamer sind. Vor dem massenhaften Einsatz von RWM hatten andere Maßnahmen seit Jahrzehnten kontinuierlich einen nachweisbaren Sicherheitsgewinn gebracht. Das hört nun seltsamer Weise auf. Was ist da in unserer Gesellschaft Gegenläufiges im Gange?

Rauchwarnmelder bringen offenbar wenig! Das wird klar, wenn man bedenkt, dass lange nicht alle Brandtote mit RWM zu verhindern sind. Beispielsweise sind nur ein Teil der jährlich "nur" etwa 300 bis 400 Brandtoten der BRD durch Rauchgas gestorben und könnten durch RWM theoretisch gerettet werden. Und von diesen wäre wiederum auch nur ein Bruchteil zu retten gewesen, weil sie schlafend an Rauchvergiftung gestorben sind (in London waren sie wohl meist wach, schlimm!!! es gibt also klar identifizierbare Ursachen für die Zunahme von Brandopfern [[wut]] "Der Hochhausbrand in London macht die Dämmwirtschaft nervös."). Und von diesem Teil der Opfer kann theoretisch wieder nur ein Teil Nutznießer von RWM ggf. werden, weil nicht alle von giftigem Rauch Bedrohte in jedem Falle auch rechtzeitig zu wecken sind. Oder wenn, dann auch im Stande sind, weglaufen zu können (Stichworte: Betrunkene, alte Leute usw.). Oder weil das Treppenhaus schon verqualmt ist und kein Entkommen mehr möglich usf.

Der lebensrettende Effekt dieser einschneidenden Zwangsmaßnahme RWM ist m. E. also marginal. Es gibt bei diesem Unfug "Rauchwarnmelder sind Pflicht!" wahrscheinlich Parallelen zum Hochhausbrand in London - ist dessen wahre Ursache sog. "Staatsmonopolistischer Kapitalismus"? Wenn da mal in London nicht der Staat, Hand in Hand mit bestimmten Lobbys, "Unfug" gemacht hat ... Abwarten!
[[hae]]

Ich denke, es können durch RWM nicht mal 100 Menschen in der BRD im Jahr gerettet werden. Das ist viel, werden manche sagen? Nö. Finde ich nicht. Verglichen mit beispielsweise dem Effekt besserer Hygiene in unseren Krankenhäusern: 30.000 vermeidbare Tote jedes Jahr, zzgl. ungezähltem Leid durch Verlust von Gliedmaßen usw. Da sollte mit weniger Aufwand ein Vielfaches an guten Taten zu machen sein, als mit diesem Zwangseinbau von potentiellen Funkwanzen in alle Privaträume!

Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag
veröffentlicht.
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare
Regression) versehen:
1. von 1980 bis 2015
2. von 1980 bis 2006
3. von 2007 bis 2015
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...


[image]
Zeigt sehr gut, dass die schwingend sinkende Tendenz justament mit Einführung der RWM-Pflicht stoppte, wie ich übrigens auch schon schrieb, hier nochmal mein Bild mit dem eingetragenen Start der RWM-Pflicht:

[image]


(IV)
Wieso irren sich
die
Deutschen Versicherer
so dermaßen plump?
Von „halbieren“ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr
2000 kann doch gar keine Rede sein...

Stimmt.

Das Diagramm zeigt über'n Daumen im Jahr 2000 knapp 6 Tote pro Million, mal 82 Millionen ergibt 475 Brand(!)-Tote für die Zeit um 2000 herum. Dagegen 4,2*82 geschätzte rund 350 im Jahr 2015. Ein negativer Ausreißer, mehr nicht, jedenfalls keine "Halbierung".

Liebe Grüße!

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Soll nun auch noch der Einbau im Arbeitszimmer erzwungen, ggf. zwangsvollstreckt werden?

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Freitag, 03.03.2017, 01:09 vor 2618 Tagen @ Hannes 16154 Views

Nach meiner Empfinden skandalös, verlangt nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH von ihren Mietern auch noch die Duldung des Einbaus in Arbeitszimmer und Wohnzimmer und droht sogar mit der Zwangsvollstreckung, so deren Schreiben.

Aber weder sieht die Landesbauordnung vor, Rauchwarnmelder (die detektieren giftige Rauchgase und wecken dann die im Raum Schlafenden) in einem Arbeitszimmer (!) einzubauen, noch könnte der gesunde Menschenverstand dieses Ansinnen der WoBau nachvollziehen! Das hatte ja auch das Landgericht Magdeburg schon in der Begründung zu seinem Beschluss zur Zurückweisung der Berufung festgestellt, Zitat:

[color=#000Faf]„Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie Flure der Wohnung erstreckt.“
[/color]

Jegliche Informationsgespräche (Verhandlungen sowieso) mit den Mietern hatte die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH bis heute abgelehnt. Insbesondere darüber, was deren geplante Überwachungsgeräte an den Zimmerdecken denn so alles registrieren sollen? Und wie die das, an wen, weiter melden? Wie die Daten verknüpft, gespeichert und gelöscht werden sollen und so weiter?

Die WoBau hatte ihre Mieter vorgeblich zu ihrem eigenen Schutze vor Gericht gezerrt, obwohl diese im konkreten Fall bereits seit Jahren nachweislich eigene vollwertige zertifizierte Rauchwarnmelder betreiben und somit der ursprüngliche Zweck des vorgenannten Landesgesetzes rein formal längst erfüllt worden war. Und, noch wichtiger: Diese Menschen hatten ja bereits seit Jahren ihren Schutz realisiert, der ja behaupteter Zweck des ganzen Theaters gewesen sein sollte!

Wir erinnern uns: Es hatten sich einmal „Menschenfreunde“ zusammengetan und Gesetze veranlasst, die Menschen zwingen sollen, sich retten zu lassen, durch sogenannte Rauchwarnmelder, welche definiert sind durch ihre reine Weckfunktion. Politiker hatten das Gutmenschenprojekt auch hier in Sachsen-Anhalt endlich abgesegnet und den Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlafzimmern wurde zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Wer dafür zuständig ist? Das festzulegen, ist damals "vergessen" worden. Also hatte sich die Wohnungsbau Gesellschaft Magdeburg mbH diese Zuständigkeit flugs angeeignet, Zauberwort: „Modernisierung“ (= Profit machen bekanntlich) und ihre „renitenten“ Mieter auf Duldung verklagt. Ohne eine Diskussion zuzulassen, ob es nicht vielleicht sinnvollere Lösungen gäbe, wenn es wirklich darum ginge, Menschen vor dem Ersticken zu retten.

Im konkreten Fall endlich, nach verlorenem Prozess, mussten die Mieter dem Einbauen der Funkgeräte in ihren Räumen gemäß Landesbauordnung zustimmen - ohne irgend ein Zugeständnis seitens der Vermieterin erlangt zu haben.

Nun ist also folgender, idiotischer Zustand gerichtlich erzwungen worden: Den seit Jahren (der nachfolgend in Kraft getretenen Landesbauordnung bereits voll entsprochen habend) wachenden Rauchwarnmeldern im Schlafzimmer bzw. zwei auf dem Fluchtweg, hat nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, parallel dazu, jetzt eigene 3 Rauchwarnmelder installiert. „Overkill“ nennt man das – die Rechnung für Letzteres geht an die Mieter. Denn Gerichte haben bereits entschieden, dass RWM-Kosten als Umlage auf die Miete 'draufgeschlagen werden dürfen: alle Mietkosten (Kredite!) für die Sensoren und die Datensammler und die andere unbekannte Technik, Wartungskosten, Anfahrten im Störungsfall, Kosten Dritter, Verwaltungsaufwand und so weiter. Warten wir die Rechnungen ab ...

Ist das der Hauptzweck der Aktion: Wachstum schaffen? Die Elektroindustrie und das Handwerk kriegen 'ne Einnahmequelle, Gerichte/Anwälte und Gerichtsvollzieher haben zu tun, Banken können Kredite ausreichen … und die Mieten steigen? Und nebenbei wird die lästiger Weise „grundgesetzlich geschützte Wohnung“ endlich auch geknackt?

Die Mieter hatten sich ja an die letzte Instanz, das Bundesverfassungsgericht gewandt (erfolglos, wie schon die Gehörsrüge - siehe dort) und mit einer Verfassungsbeschwerde über diese ungerechte Zustände geklagt, hier nur ein Zitat aus dem 44 Seiten Klageschrift, (oder siehe auch dort):

[color=#000Faf]„Im Übrigen bestritten die Beschwerdeführer [Anm.: die Mieter] das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme, da keine Wohnwertverbesserung offensichtlich sei; vor allem die jährlichen Sichtprüfungen wirken sich eher wohnwertmindernd aus; die Beschwerdeführer müssten für die Sichtprüfungen jährlich Urlaub nehmen und fremde Personen in ihre Wohnung lassen. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen; die Beschwerdeführer bestritten die Sicherheitserhöhung durch den von der Vermieterin begehrten Einbau.

Daneben gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass § 47 Abs. 4 BauO-LSA keine Verpflichtung der Vermieterin auslöse. Jene richte sich als Baurecht an Bauherren, allenfalls an Besitzer; dies wären die Mieter, welche ihrer Pflicht nachkamen. Daneben verpflichtet § 47 Abs. 4 BauO-LSA nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Wohnräume — wie die Vermieterin die Duldung verlangt — werden nicht genannt.

Immerhin haben die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und beriefen sich auf die Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.11.2011 zu Az.: 814 C 125/11 und des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 07.09.2011 zu Az.: 316 C 241/11: Mit den dortigen Klagen auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung scheiterten die dortigen Vermieter, da die dortigen Mieter die Wohnungen mit Meldern bereits ausgestattet hatten.

Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Sachverständigengutachten und durch Inaugenscheinnahme angeboten.“[/color]

Weiter in der Verfassungsbeschwerde, wie gesagt 44 Seiten Argumente, leider durchweg bis hin zum Verfassungsgericht ignoriert worden:

[color=#000Faf]„d) Mit Duplik vom 18.03.2015 Uberreichten die Beschwerdeführer exemplarisch Photographien der von ihnen eingebauten Rauchwarnmelder und deren Position. Ferner verwiesen sie auf das Urteil des Amtsgerichts Hagenow, Urteil vom 01.04.201 zu Az.: 10 C 359/09, bestätigt durch Landgericht Schwerin zu Az.: 2 S 17/10, welches die Duldungspflicht des Mieters bei bereits vorhandenen Rauchwarnmelder verneinte. Ebenso verwiesen sie auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.09.2011 zu Az.: 1 S 171/11, welches in seinem 2. Leitsatz klarstellte, dass lediglich die erstmalige Ausstattung mit Rauchmeldern eine zustirnmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme sei. Dem seien die Beschwerdeführer — schon aus eigenem Sicherheitsinteresse und unstreitig — nachgekommen.

Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Inaugenscheinnahme angeboten.

Daneben wurde ausdrücklich um Hinweis gebeten, wenn das Amtsgericht es für erforderlich halten sollte, dass die Beschwerdeführer Fabrikat, Baujahr, Zustand und Wartungsturnus der Rauchwarnmelder der Beschwerdeführer naher [sic] darlegten.

Anlage 4: Duplik vom 18.03.2015 nebst Anlagen (B1) in Kopie

e) Mit Triplik vom 07.04.2015 beanspruchte die Vermieterin weiterhin den Adressatenkreis des § 47 BauO-LSA für sich und bestritt, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten.

Anlage 5: Triplik vom 07.04.2015 in Kopie

f) Mit Quadruplik vom 30.04.2015 wurde durch die Beschwerdeführer erneut Beweis durch Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme angeboten, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten. Daneben trugen die Beschwerdeführer vor, dass die Vermieterin auch einfach nur Wartungsintervalle oder entsprechende Nachweise [der vorhandenen Rauchwarnmelder] mit ihnen vereinbaren könnte.

Daneben legten sie dar, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen. Sie benutzen einen im Handel erhaltlichen und von TUV-Nord zertifizierten Rauchmeldertester. Dabei werden alle drei Rauchmelder mit Taste ausgelöst, auf Schmutz und ausreichenden Abstand überprüft sowie zusatzlich ein „professioneller Test" durchgeführt mit dem Rauchmeldertestspray. Der letzte Test fand insoweit am 13.04.2015, 16.30 Uhr MESZ statt. Hierzu wurde die Parteivernehmung der Beschwerdeführer als Beweis angeboten und eine Photographie des Rauchmeldertesters [Stanger] und des Rauchwarnmeldertestprotokolls vom 13.04.2015 als Beweis vorgelegt.

Anlage 6: Quadruplik vom 30.04.2015 nebst Anlagen (B2, B3) in Kopie“[/color]

Die Mieter haben nun, als Reaktion auf den Drohbrief („Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieher“ bezüglich Arbeitszimmer-Einbau?!) an die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH ein freundliches Schreiben gerichtet, worin sie darum bitten, doch vernünftig zu sein und die Sache wenigstens bis zum Auszug der Beklagten aus ihrer Wohnung ruhen zu lassen. Denn einerseits wäre der Rauchwarnmelderpflicht (Schlafzimmer, Fluchtwege) nun sogar doppelt sicher entsprochen worden, und andererseits hätte die Vermieterin dann, wenn die Wohnung leer ist, ja alle Möglichkeiten, auch im Wohn- und Arbeitszimmer schnell mal eben ihre Technik einzubauen, ob das nun sinnvoll ist, oder nicht.

Die Mieter hatten die resultierende Wohnwertverschlechterung mehrfach deutlich beschrieben, aber die Gerichte haben das Problem nicht erkannt. Zunehmend wird beispielsweise auch wegen Legionellen-Überprüfungen die Behaglichkeit der Mietwohnungen gestört. Ich bezweifle, dass die WoBau durch immer mehr von solchem Safety-Overkill-Murks die Wohnungen besser vermieten kann.
Man könnte in der letzten Zeit den Eindruck gewinnen, es solle den Leuten das Mieten mit Gewalt verleidet werden. Sollen die Deutschen sich über Wohn-Eigentum Gedanken machen, den Banken in die Arme getrieben werden? Ist diese ganze Menschenliebe nur geheuchelt, und dahinter steckt nur Profitgier diverser Institutionen („Lobbyismus“), oder, oder …?

Fragt sich

H.

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Das Zwangsvollstreckungs-Schreiben ist da --> Vollstreckungsabwehrklage

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Dienstag, 20.06.2017, 23:56 vor 2508 Tagen @ Hannes 15097 Views

Die schriftlich Bitte an die WoBau Magdeburg, es doch nun genug sein zu lassen, wo doch nun die Wohnung zweifach nach LBauO mit RWM ausgestattet ist, hat nicht zu einem Einsehen dieser Vermieterin geführt.

Das Schreiben des Obergerichtsvollziehers, Zitat:

Sehr geehrter Herr ***
In der Zwangsvollstreckungssache Wohnungsbauges. Magdeburg mbH Kundencenter Mitte, Universitätsplatz 13, 39106 Magdeburg, AZ: *** gegen Sie
sind Sie aufgrund des Urteils des Amtsgericht Magdeburg vom 23.11.2015 auf Duldung zur Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder verurteilt worden.
Diesbezüglich werde ich am Donnerstag, den [sic] *** Uhr
gemeinsam mit Ihrem Hausmeister, der Installationsfirma sowie einem Schlosser bei Ihnen erscheinen.
Ich weise Sie daraufhin, dass Ihre Wohnung von einem beauftragten Schlosser geöffnet und die Installation der Rauchwarnmelder auch in Ihrer Abwesendheit [sic] erfolgen wird, sollten Sie (oder eine andere von Ihnen beauftragte Person) zu dem bestimmten Termin nicht anwesend sein.
Dies bedeutet aufgrund der Rechtsprechung (Beschluss des BHG 1 ZB 126/5 vom 10.08.2006), dass kein Durchsuchungsbeschluss für eine zwangsweise Wohnungsöffnung vorliegen muss.
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass Ihre neuen Wohnungsschlüssel beim Polizeirevier [o. A.] hinterlegt sind und jederzeit von Ihnen abgeholt werden können.

------------------------------------------------------------------
Seite 2 des Schreibens zu *** an *** Magdeburg

Mit freundlichen Grüßen
***
Obergerichtsvollzieher
beim AG Magdeburg

Absurd: Ist doch die, Zitat: „Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder“ längst realisiert! Zuerst durch die Mieter selbst (durch drei eigene, zertifizierte Rauchwarnmelder, schon seit Einzug 2013). Danach wurden die Mieter verklagt (siehe dieser Faden), die funkenden RWM der WoBau zusätzlich zu ihren eigenen zu dulden. Das wurde dann so gegen den Willen der Mieter durchgesetzt, einschließlich 100% Kostentragungspflichten für die ganze Sache.

Nun ist der Landesbauordnung zweifach entsprochen (je zwei in jedem Raum) und dennoch will die WoBau mehr.

Sie weiß durch die Auskunftspflicht der Mieter, dass es keine Kinder (und ein Lehrer-Arbeitszimmer) gibt. Sie weiß, dass das Gericht die Revision des Urteils u. a. mit der Begründung ablehnte, Zitat aus dem Beschluss: „... gesetzliche Verpflichtung nach § 47 LBauO“. Und: „Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichtes beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden.“

§ 47 LBauO Sachsen-Anhalt:

„(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“

Der Gerichtsvollzieher will mit Aufbrechen der Wohnung „Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder“ erzwingen. Im Gesetz steht aber nur, Zitat: „Schlafräume und Kinderzimmer“!

Da, im hier lokal geltenden Gesetz, steht nichts von „Wohnräumen“ oder gar „Arbeitszimmern“!

Das Mieter-Ehepaar hat nun anwaltlich eine Klage beim Amtsgericht eingereicht und „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ gestellt. Mit Kostentragungspflicht der Vermieterin selbstverständlich. Die ist ja Verursacherin dieser erneuten, bösartigen Aktion.

Fazit: Es geht absolut nicht um „Lebensrettung“. Es ist hartnäckige, eiskalte Abzocke. Hand in Hand gehend mit planmäßigem, schrittweisem Rückbau von Bürgerrechten, hier von denen der Mieter.

Sollte ich noch die Möglichkeit haben (das Forum hoffentlich weiterlebt), werde ich hier weiter berichten.

H.


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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Der Gerichtsvollzieher war da.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Sonntag, 25.06.2017, 23:32 vor 2503 Tagen @ Hannes 14325 Views

Hier habe ich berichtet, wie scheinbar gegen jede Vernunft und gegen die Interessen eines Magdeburger Mieter-Ehepaars in deren privaten Wohnraum eingedrungen wird, das Verfassungsgericht sich dafür nicht interessiert.

Donnerstagnachmittag hat der Gerichtsvollzieher zwangsweise je einen funkvernetzten Rauchwarnmelder im Arbeitszimmer und Wohnzimmer bewusster Mietwohnung endlich einbauen lassen.

Weder Kläger noch (angeblich) deren Anwalt hatten irgend eine Information vom Amtsgericht erhalten, wie es denn um die laufende Abwehrklage bezüglich heutigem Zwangsvollstreckungstermin stünde? Und so war der Mieter (Kläger) am Donnerstag-Morgen angesichts des nachmittäglichen Zwangsvollstreckungstermins voller Sorge auf eigene Faust eilig beim Amtsgericht gewesen, wieder mal Urlaub genommen.

Drei Mal, inklusive drei Mal filzen am Einlass, drei Stunden lang. Bis ganz oben (!) durchgefragt.

Der Mieter fand erst Mittags heraus: Vorgang „Vollstreckungsabwehrklage“ und eiliger „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ ist zu nächste Woche Montag bei dem Richter in der Sache auf Wiedervorlage (!) laut Akte. Das Verfahren mit Aktenzeichen soundso laufe, ein zweites Verfahren (z. B. um den heutigen Termin zwecks Klärung zu verschieben) wäre deshalb leider nicht möglich (persönliche Auskunft „von ganz oben“, nach Studium der Gerichts-Akte). Leider auch müsse die Beklagte (Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH) stets Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, und das Verfahren werde leider deshalb erst nächste Woche dann weitergehen. Dass heute Zwangsvollstreckungstermin ist, hätte leider darauf keinen Einfluss, sorry, einfach mal den Gerichtsvollzieher machen lassen, das wird schon ...

Die Rolle des Anwalts möchte ich hier nicht erörtern. Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss. Jedenfalls wird auch seine „Kostennote“ durch die Mieter „ausgeglichen“ werden, wie durch die Mieter alle die anderen Rechnungen in dieser Sache einseitig korrekt abgearbeitet wurden und werden. Sehr viel lief für meinen Geschmack hier sehr unkorrekt ab. Ich meine die Gegenseite von Millionen Betroffenen. Bitter, das endlich als Erkenntnis schlucken zu müssen.

Dem Gerichtsvollzieher lag nun also zum Ortstermin nur das Urteil vor, wonach die klagenden Mieter verpflichtet wurden, die Rauchwarnmelder „in allen Wohnräumen“ zu dulden. Den Revisionsbeschluss zum mittlerweile rechtskräftigen Urteil, mit der Klarstellung, dass dazu das Arbeitszimmer eben nicht gehöre, hatte er leider nicht dabei gehabt. Hilfsweise das Exemplar der Mieter? Interessierte ihn auch nicht, die eingereichte Klage erst recht nicht, Kopien des Mieters wolle er prinzipiell nicht lesen, Landesbauordnung erörtern wäre zu langwierig usw. - Denn auch er hätte seine Termine abzuwickeln und nur seinen Job zu tun. Die zuständige Sachbearbeiterin der Vermieterin war dabei, tat auch nur ihren Job und bestimmte die ihrerseits gewünschte Soll-Gesamtstückzahl der einzubauenden RWM in (ausdrücklich!) „ihrer“ Wohnung … Nein, das Schreiben vom Gericht hätte ihr noch nicht vorgelegen, so was dauert eben …

Nach einer guten Viertelstunde war der Fall erledigt durch den überwiegend wartenden Handwerker. Polizei musste nicht gerufen werden, die Mieter ergaben sich ja.

Nun sind dort sämtliche mögliche Räume – entgegen Landesbauordnung – mit Funk-Rauchwarnmeldern bestückt worden, die Nutzbringenden sogar doppelt. Der Einbau erfolgte ohne den geringsten Vorteil für die Mieter (via Totschlag-Argument „Modernisierung“).

Auskunft watt die tun? Jibbet nich, steh ja alles im Internet drinne … dagegen half auch kein Bundesverfassungsgericht.

Was für eine Story, also nix, was „unsere“ Presse interessieren wird.

Sie kriegen uns alle … [[sauer]]

Fürchtet
H.

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Sanfte Sabotage - Mietminderung wegen nicht pizza- oder schminktauglicher Wohnung?

Literaturhinweis @, Montag, 26.06.2017, 10:17 vor 2503 Tagen @ Hannes 14234 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 26.06.2017, 10:25

Ich kannte mal einen Polier, der betreute eine Baustelle in einem riesigen, vielstöckigen Bürohaus.

Dieses stand schon Jahrzehnte, war die Hauptverwaltung eines größeren Konzerns und dieser hatte seine HV komplett für zwei Jahre geräumt, um das Gebäude totalzusanieren und zu modernisieren.

In jedem der Büros hingen an der Decke nach wie vor die Rauchmelder.

Er sagte sinngemäß: "Es ist zum Haareraufen - jedesmal, wenn einer einen Sack Zement oder Gipsputz irgendwo aufreißt, geht mindestens ein Rauchmelder an. Dann muß die Arbeit unterbrochen und der Abschnitt geräumt werden, bis die Feuerwehr ihn wieder als unbedenklich freigegeben hat.

Die kommt jedesmal mit drei Fahrzeugen und großem Tatü-Tata an, obwohl jeder weiß, daß es wieder mal Fehlalarm ist.

Das hatten wir, seit ich die Baustelle betreue, jetzt schon fast achtzig mal."

Ich könnte mir vorstellen, wenn man Brötchen- oder Pizzateig zubereitet und die Mehltüte aufreißt ...

(Erläuterung: Rauchmelder sprechen auf Rauch, d.h. Aerosole an; die haben eine Lichtschranke oder messen die Luftionisation, nicht etwa Brandhitze; darum gehen sie gerne auch nachts um drei los mit 120 dB ohrenbetäubendem Gepiepe, wenn, vom Blinklicht angezogen, sich mal wieder eine kleine Motte in den Sensor verirrt ...)

Man muß halt experimentieren, ob es das übliche Mehl tut oder die Frau sich mit dem Puderquast kräftig schminken muß.

Da es jetzt um die Erhaltung der Maßnahme geht, ist jede weitere Maßnahme vom Vermieter zu finanzieren, etwa, wenn die Rauchwarnmelder das achtzigste Mal ausgetauscht werden (ohne Gerichtsvollzieher natürlich).

Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer beim Fernsehen oder im Arbeitszimmer bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.

Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur Mietminderung ...

Subversive Aktion: Der Sinn der Organisation ist ihr Scheitern

--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

dann werden die nur noch wilder...

Homer Landskirty ⌂ @, Schwerin, Montag, 03.07.2017, 19:54 vor 2495 Tagen @ Literaturhinweis 13897 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 03.07.2017, 20:23

Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer
beim Fernsehen oder im
Arbeitszimmer
bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche
oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.

der Mietvertrag verbietet es vermutlich bereits...
bei mir steht sowas drin... ich soll bei Dampf-Entwicklung kräftig Lüften und ganz viel Rücksicht auf den Elektroschrott an der Decke nehmen...

meine Frage nach Nachweisen gemäß Â§5 UWG für die behauptete Produkteigenschaft „Sicherheitsgewinn“ wird einfach nicht beantwortet...

selbst der Umzug war ziemlich wirkungslos...

also mir fällt da nix mehr ein...

Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur
Mietminderung
...

eine meiner Vermieterinnen hat mir einfach n paar mit Hunden und Zigaretten bewaffnete Nachbarn (m/w) vor das Toiletten-Fenster gestellt, an dem sich dann widerliche braune Ablagerungen (außen) bildeten, für deren Beseitigung ich auch noch Geld zahlen musste (das Amtsgericht war nämlich gerade ebenso kaputt wie de Blasen-schlagende, rissige, ver-Moos-te Fassade)... aber das „Haus“ steht angeblich noch... [[zwinker]]

Stellungnahme der Vermieterin zur Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Mieter

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 17.07.2017, 00:35 vor 2482 Tagen @ Hannes 13499 Views

Mir liegt nun die schriftliche Stellungnahme an das Gericht vor.

Die Mieter waren durch Klage der Vermieterin gezwungen worden, zusätzlich zu ihren eigenen, auch noch die Rauchwarnmelder der Vermieterin in ihren Räumen zu dulden, funkvernetzte – ein Informationsanspruch der Mieter an die Vermieterin bestünde nicht, so das Urteil.

Diese ursprünglich im Inselbetrieb konzipierten, also einzeln wachenden Batterie-Geräte sollen schlafende Menschen wecken, damit sie vor Rauch fliehen können. Sie sind also technisch nur in Schlafräumen und Fluchtwegen sinnvoll. Wo nicht geschlafen wird, sind sie ohne Vorteil für die Bewohner, kosten nur Geld, machen quasi nur Stress, in Räumen mit Dünsten wegen häufigen und lauten Fehlalarmen selbstverständlich auch nicht sinnvoll.

Erneut erzwang die Vermieterin kürzlich über das Gericht, mittels Gerichtsvollzieher, dann noch den Einbau in Räumen, die a) ohne Nutzen für die Sicherheit der Mieter und b) gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sind, nämlich in deren Wohnzimmer und Arbeitszimmer. Die Vollstreckungsabwehrklage der Mieter nützte ihnen da gar nix. Der Gerichtsvollzieher setzte diesen m. E. Unsinn einfach durch.

Rein formal läuft aber noch die Vollstreckungsabwehrklage. Es geht auch noch um die Kosten, logisch.

Die Vermieterin schrieb nun an das Landgericht Magdeburg, zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem (!) sie vollendete Tatsachen erzwang:

In der Sache selber beantragen wir zu erkennen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Begründung:
1 .
Es wird bestritten, dass der Raum, der keine Rauchwarnmelder aufweist und in den noch ein Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, als Arbeitszimmer genutzt wird.
2.
Die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und einem Arbeitszimmer ist unzulässig. Auch ein Arbeitszimmer gehört zu den Wohnräumen. Schon nach allgemeiner Definition gehört zu dem Wohnen eben nicht nur das Sitzen auf dem Sofa, das Essen u. Ä., sondern auch das Lesen von Büchern, etwa das Lesen von Schülerarbeiten u. Ob daher der Wohnraum nun als Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer oder Arbeitszimmer genutzt wird, ist im rechtlichen Sinne unerheblich. All die Tätigkeiten, die normalerweise in derartigen Zimmern durchgeführt werden, gehören zum Wohnen, so dass diese Räume Wohnräume sind.
Exemplarisch mag auf die Regelung im Mietvertrag unter den Schönheitsreparaturen verwiesen werden. So ist im § 3 Absatz 3 z. B. geregelt, dass alle 8 Jahre in Wohn- und Schlafräumen die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Ein Mieter würde sicherlich nicht auf den Gedanken kommen und dieser Verpflichtung mit dem Argument entgegentreten, bei dem Raum handele es sich nicht um einen Wohnraum, sondern um ein Arbeitszimmer.
3.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter zwar Kenntnis davon hat, welcher Raum als Bad und welcher Raum als Küche genutzt wird. Der Vermieter kann aber keine Kenntnis davon haben, ob in einem bestimmten Raum auch gearbeitet wird. Rauchwarnmelder sollen Menschenleben retten und retten Menschenleben. Es macht auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob eine Lehrerin am Wohnzimmertisch die Arbeiten ihrer Schüler korrigiert oder hierzu einen eigenen Raum eingerichtet hat.

Obiges will ich nicht kommentieren, man möge sich selbst ein Urteil bilden.
Im Nachgang hat die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH dann noch süffisant, in einem weiteren Schreiben an das Gericht, darauf hingewiesen:

dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungstermins am 22.06.2017 auch in den Wohnraum, den die Gegenseite als Arbeitszimmer tituliert, ein Rauchwarnmelder installiert wurde. Insoweit fehlt für die vorliegende Klage nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Die Klage ist daher insgesamt ohne Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage abweisungsreif.

Cool.

Vgl. mit Selbstdarstellung der WoBau auf deren Homepage: … immer für Sie da! … kuscheliges „Familiennest“ … Was können wir für Sie tun? … weltoffen, bunt und tolerant!

[[kotz]]
H.

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Vollstreckungsabwehrklage falsch als „nicht begründet“ abgewiesen, Kläger wollen nun Berufung einlegen.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 11.09.2017, 03:05 vor 2426 Tagen @ Hannes 12764 Views

Zwangsweiser Einbau jeweils eines weiteren „Weckers“ im Wohnzimmer und insbesondere auch Arbeitszimmer durch den Vermieter war laut Urteil rechtens, „Berufung nicht empfohlen“ im Anschreiben ihres Anwalts zur übergebenen Kopie des Urteils.

Bemerkenswert: Diesmal eine Snail Mail, trotz Monatsfrist? Zwölf Tage nach dem Richterspruch erhielten die klagenden Mieter das Urteil per Briefpost. Der Anwalt ließ doch sonst durch sein „Sekretariat“ Schriftstücke meist als PDF an seine Mandanten mailen, geht ja recht schnell so.

Darüber hinaus wunderten sich die Empfänger des Briefes über das dürre Drei-Seiten-Urteil, enthielt überwiegend nur Formalien, ohne jede Begründung. Bei erneuter, genauerer Betrachtung ergab sich, dass eine Seite fehlen müsse.
Die fehlende Seite wurde dann auf Anfrage beim RA von dessen „Sekretariat“ nachgeliefert: „anliegend übersenden wir Ihnen nochmals [sic!] das Urteil.“ Hmmm …

Ziemlich viele Pannen für meinen Geschmack, ich erinnere an das viel zu späte Verfassen der Vollstreckungsabwehrklage, in dessen Folge es zum zwangsweisen Einbau im Arbeitszimmer kam, obwohl das Vollstreckungsabwehrklageverfahren ja noch lief, auch, dass der Anwalt mal für die hier Beklagten tätig gewesen war („Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss“) usw. usf.

Im Folgenden zitiere ich die (eigentlich wichtigste, erst a. A. nachgereichte) Seite 3/4 des Urteils, ungekürzt, Hervorhebungen von mir:

„Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten.
Zu welchen Zwecken der
von den Klägern näher bezeichnete Raum tatsächlich genutzt wird, kann letztlich dahinste-
hen. Auch bei einem als Arbeitszimmer genutzten Raum handelt es sich um einen Wohnraum
im Sinne des Tenors der Entscheidung vom 16.11.2015. Dieses ergibt sich zwingend auf fol-
genden Überlegungen. Zunächst einmal wird in einem Mietvertrag grundsätzlich nur zwischen
Wohn- und Schlafräumen unterschieden. Darüber hinaus wird in den Verträgen ein Flur, ein
Bad und eine Küche gesondert aufgeführt. Auch in dem Mietvertrag der Parteien wird ein Ar-
beitszimmer nicht gesondert aufgeführt. Wenn Parteien dann einen Raum als Arbeitszimmer
nutzen, handelt es sich dabei zweifelsfrei um einen Raum, der im Mietvertrag als Wohnraum
bezeichnet wird. Es gilt darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur In-
stallation von Rauchmeldern zu berücksichtigen. Diese sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-
räumen sowie Fluren einzubauen.
In Küchen und Bädern sind Rauchmelder nur deshalb nicht
einzubauen, weil in diesen Räumen infolge der Nutzung regelmäßig Rauch und Wasserdunst
entsteht.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in dem als Arbeitszimmer bezeichneten Raum war
aus den genannten Gründen zulässig, weshalb der ursprünglich gestellte Antrag zu Ziffer 2
unbegründet war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.

Das Urteil ist gemäß Â§Â§ 706 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß Â§Â§ 34 ff. GKG.
Bei einer Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Nennwert der titu-
lierten Forderung (BGH, Beschluss vom 08.05.2014, V ZR 82/13, zitiert bei beckonline). Der
Streitwert für die titulierte Forderung ist auf bis zu 500,00 € festgesetzt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Not-
frist von einem Monat
einzulegen bei dem Landgericht Magdeburg, Halberstädter Straße 6,
39112 Magdeburg.“

Weiterhin zitiert aus dem Urteil, gekürzt:

„Amtsgericht Magdeburg

IM NAMEN DES VOLKES!
Urteil
...
gegen
die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, ...
-Beklagte-
...

w e g e n: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung

hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.O7.2O17 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits
...
Tatbestand
...
Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten
aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 (Az.: 104 C 3458/14) insoweit
unzulässig war als ein Rauchwarnmelder in dem Arbeitszimmer
(von der Wohnungseingangs-
tür aus gesehen 2 Tür links gelegen) installiert wurde.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schloss sich im Übrigen der Erledigungs-
erklärung der Kläger an.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klage ist zulässig, da die Kläger nach der erfolgten Installation des Rauchwarnmelders in
dem von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum ein berechtigtes Interesse an der be-
gehrten Feststellung haben.
...
“


„Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.“ belehrt das Urteil auf Seite 4/4.

Das Mieter-Ehepaar hat nun ihren Anwalt mit Hinweis auf die offensichtlichen Mängel im Urteil aufgefordert, die Berufung einzulegen wie folgt:

„… In dem Urteil wird schon wieder falsch behauptet, der Gesetzgeber hätte ein Pflicht zum Einbau in Wohnräumen erlassen! Das ist im Verfahren schon sehr oft von uns als falsch/unrechtmäßig entgegengehalten worden. …Unsere Klage war auch deshalb sehr wohl begründet. Siehe … :
" ... Das Landgericht Magdeburg räumte selbst hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung einen Subsumtionsfehler bei § 555b Nr. 6 BGB iVm § 47 BauO-LSA ein, indem es den Wohnraum mit aufnahm, obwohl dieser nicht mit erfasst ist. Diese Rechtsanwendung findet weder im Gesetz eine ausdrückliche noch in der Rechtsprechung (im Gegenteil: vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 zu Az.: VIII ZR 290/14) eine rechtliche Grundlage.
Indem das Landgericht trotz der Gehörsrüge den Subsumtionsfehler erkannte und nicht behob, hat es gegen Prozessrecht verstoßen, § 321a ZPO. ..."
“

Von mir hier nochmal, zum Vergleich mit den Urteilen, der geltende Gesetzestext der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, unter § 47 Wohnungen (4):
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“

Da im Gesetz steht eben nichts von: „sind in sämtlichen Wohnräumen … einzubauen.“!

Das jüngste Urteil ist also wieder falsch, Zitat:
„Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten… Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern … sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-
räumen sowie Fluren einzubauen.
“

Damals das Landgericht Magdeburg begründete ja schon die Zurückweisung der Berufung falsch, anerkannte allerdings, dass im Arbeitszimmer ein Rauchwarnmelder nutzlos wäre, Zitat:

„Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen
wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,
eine solche Installation zu dulden.
Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung nach § 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie
Flure der Wohnung erstreckt.“

Will man nicht oder kann man nicht begreifen, wozu Rauchwarnmelder mal erfunden worden sind?

Beim „Verfassungsgericht“ war es klar geworden, die wollten sich ausdrücklich nicht damit beschäftigen: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“

Ich werde vom Fortgang hier zu gegebener Zeit weiter berichten.
H.

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Rechtsanwalt weigert sich die Berufung einzulegen, mit der Begründung ...

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Dienstag, 19.09.2017, 23:01 vor 2417 Tagen @ Hannes 12521 Views

. . . . . , dass die Sache ohnehin aussichtslos wäre gemäß Â§ 522 ZPO (Zivilprozessordnung Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) und begründet das auch ausführlich schriftlich.

Nach reiflicher Überlegung halten die Mandanten dem Anwalt dann schriftlich entgegen, dass der ZPO-Paragraph nicht nur die Nummer 1. – sondern auch Nummern 2. und 3. enthalte, Zitat ZPO:

„(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert
“

Die Mieter verweisen auf die statistisch ermittelte Betroffenenzahl, Zitat: “ … gegenwärtig mehr als 36,12 Millionen Menschen auf dem Rechtsgebiet der BRD zur Miete leben, nämlich zuzüglich Personen unter 14 Jahren und andere mehr, die hier in der Summe nicht erfasst sind. Sie alle werden dem falschen Urteil berührt, deshalb siehe § 522 Abs. (2) ZPO, kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nicht unverzüglich zurückweisen, denn siehe:
Satz 2: die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung!
Satz 3: die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts!
Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig gewesen: Einbau Rauchwarnmelder zu dulden im Wohnzimmer und Arbeitszimmer, ohne Vorteil für und zu Lasten der Mieter und entgegen geltenden Landesgesetz. Die Klage gegen die Vollstreckung war begründet. Das Berufungsgericht soll sich deshalb damit beschäftigen. Ihre Sichtweise (es wäre hoffnungslos) entsprechend Nummer 1 des § 522 Abs. (2) ZPO teilen wir nicht. Wir bitten Sie, es zu versuchen.
“

Die Mieter wollen das offensichtliche Unrechtsurteil nicht widerstandslos entgegennehmen und Berufung dagegen einlegen, fristgemäß, das auch bezahlen selbstverständlich.

Eine unglaubliche Geschichte - findet

H.

Quelle:
[image]

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Eine Frage der Ehre?

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Donnerstag, 28.09.2017, 01:31 vor 2409 Tagen @ Hannes 12281 Views

Aus dem letzten Brief des Anwalts der Mieter an Dieselben:

„Ihre Beauftragung zur Einlegung der Berufung wird nicht angenommen. Insoweit wird das
Mandat nicht übernommen und durch uns keine Berufung eingelegt.
Aus Ihrer Mail ergeben sich keinerlei Erwägungen, die - nach unserer Ansicht - eine
Berufung auch nur ansatzweise erfolgversprechend erscheinen lassen.
Sie verkennen die Bedeutung der Regelung des § 522 ZPO. Diese gibt keine Gründe für
eine Berufung, sondern ermöglicht es dem Berufungsgericht lediglich über eine Berufung im
(einfachen) Beschlusswege bereits zu entscheiden. Ich habe Ihnen mit dem Hinweis auf
diese Regelung nur den aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Ablauf geschildert: Sie
können deshalb keine Berufung entsprechend Nummern 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO einlegen.
Berufungsgrund ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Fehlerhaftigkeit des
erstinstanzlichen Urteils. Einen solcher. Fehler weist das Urteil des AG Magdeburg nach
diesseitiger Ansicht nicht auf.
…
Gegenstand dieses Verfahrens war alleinig die Frage, ob aus dem vorausgegangen Urteil des AG Magdeburg vom 16.11.2015 vollstreckt werden durfte, d.h. die Vollstreckung sich im Rahmen des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung hält. Dies war der Fall, weil Sie nach dessen Formulierung den Einbau in allen Wohn- und Schlafräumen...“ zu dulden hatten. Ob das richtig oder falsch ist, ist nicht Frage des jetzigen Verfahrens.
…
Bitte beauftragen Sie einen Kollegen. Durch mich erfolgt keine Übernahme des Mandats.
…„

Meine Meinung dazu: Warum wurde dann die Beschwerde der verklagten Mieter gegen das falsche Urteil (den „Tenor“) damals zurückgeschmettert mit der Begründung, niemand wolle doch im Arbeitszimmer einen Rauchwarnmelder einbauen? Obwohl das Urteil gegen geltendes Recht verstieß (Recht: „Schlafräume“ - nicht „Wohnräume“!)? Zu einklagbarem Unrecht gemacht wurde? Endlich dann zwangsvollstreckt!!!

Der Anwalt schrieb deutlich, dass er seinen guten Namen beschädigen würde, wenn er Berufung einlegte: „Letztlich wird die Berufung durch mich unterzeichnet und ohne auch nur ansatzweise ernsthafte Berufungsgründe … werde ich dies nicht tun.“

Mir wäre das die Sache wert, den Richter zu ärgern, würde Berufung einlegen, darf es aber nicht, bin ja kein Anwalt.

Unser Rechtssystem versteht so täglich besser

H.

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Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.

Interessenkonflikt

Homer Landskirty ⌂ @, Schwerin, Donnerstag, 28.09.2017, 10:53 vor 2409 Tagen @ Hannes 12275 Views

Gibt es eigentlich keine Verfahren, die diese deutliche Häufung von falschen Thesen (Bsp.: „Rauchmelder retten leben“ (Feuerwehr), „der Gesetzgeber meint Wohnräume, wenn er Schlafzimmer schreibt“ (Gericht), „Sterberate seit 2000 halbiert“ (GDV)) untersuchen.

Es kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, wenn so viele besonders gut gebildete Menschen (Richter haben nicht nur zwei Staatsexamen irgendwie bestanden (was bereits eine beachtliche Leistung ist), sondern auch noch besser als mit der Note gut bestanden, was mir mal eine Notarin erzählte, die jedoch schon recht alt war).

Angeblich scheut der Staat dieses furchtbare Jaulen der RWM-Lobby, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer gefordert hat.

Aber warum scheut der Staat jetzt nicht das furchtbare Jaulen der Menschen, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer trotz RWM gefordert hat. Weil es keines gibt? Aber warum nicht? Irgendwie stimmt doch da auch was mit den Zeitungen nicht (ist auch keine leichte Ausbildung... RWM-Inspektör wird man leichter...)...

In Mecklenburg-Vorpommern gab es übrigens im Jahr 2015 offiziell nur einen Unfalltod, aber dafür 9 Todesfälle aufgrund von Vorsatz oder aufgrund unklarer Äthiologie (macht zusammen 6,2ppm; Bundesdurchschnitt ist aber 5,2ppm). Noch eine Lüge? Oder sogar 9 Lügen? Oder kann man n Raucher neuerdings als Selbsttöter einsortieren, wenn er im Bett rauchend einschläft?

-Arne

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