Offener Brief an den Deutschen Anwaltverein

Rain, Mittwoch, 02.10.2019, 14:52 (vor 1881 Tagen)7430 Views

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

Sie fragen an, welche Gründe die Unterzeichnerin hat, einer Interessenvertretung, der sie mehr als 20 Jahre angehörte, den Rücken zu kehren.

Der Austritt ist nicht in der Unzufriedenheit mit dem örtlichen Anwaltsverein begründet, die Arbeit vor Ort ist zufriedenstellend.

Der Grund, nicht länger vom Anwaltverein vertreten werden zu wollen, war die Iniativstellungnahme zur Kinderehe, SN 7/17.

Dort wird wörtlich ausgeführt:

Der staatlich gebotene Respekt vor einer anderen staatlichen Rechtsordnung gebietet es, ihre das Personalstatut ihrer Bürger regelnde Hoheitsakte zu akzeptieren. Sie als „nichtig“ oder – trotz Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des anderen Staates – als „aufhebbar“ zu bezeichnen, offenbart mangelnden Respekt einer sich „überlegen“ dünkenden Rechtsordnung.

Damit wird begründet, warum Kinderehen in Deutschland nicht als nichtig gewertet werden dürfen.

Lassen Sie mich hierzu ausführen:

Der Geschlechtsverkehr Erwachsener mit Kindern unter 14 Jahren ist in Deutschland immer strafbar, mit Kindern zwischen 14 und 16 Jahren ist er bei Vorliegen engerer Voraussetzungen strafbar.

Deshalb erreicht man die Ehemündigkeit in Deutschland erst mit 18 Jahren.

Sinngemäß Gleiches gilt für ALLE Staaten, mit der Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen für Mädchen ab dem 16. Lebensjahr. Eine Ausnahme gilt seit 2017 in Bangladesh, dort ist das Mindestalter für Ehemündigkeit komplett gefallen.

Auch in Syrien, von dort kommen offensichtlich viele „verheiratete“ Mädchen, beträgt die Untergrenze für die Ehefähigkeit von Frauen bei 17 Jahren.

Es ist daher unmöglich, daß legal verheiratete Kinder nach Deutschland kommen.

Die Eheschließung nach islamischen Riten, die wohl teilweise in abgelegenen Bergdörfern in Syrien noch vollzogen wird, ist nach syrischem Recht illegal, ebenso wie nach deutschem Recht.

Kinderehen widersprechen so eklatant europäischem odre public und verletzen das Recht nach Art 1 GG, daß der Staat nach Ansicht der Unterzeichnerin nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, die minderjährigen Ehefrauen, zumindest, soweit sie jünger als 16 sind, in Obhut zu nehmen. Dies umso mehr, wenn die Ehefrauen, noch minderjährig, bereits Mütter eines oder mehrere Kinder sind.

Die oben zitierte Begründung ist nicht nur familienrechtlich und verfassungsrechtlich grob fehlerhaft, sie stellt zudem eine Verletzung der Souveränität Deutschlands und allen Grundsätzen der Integration dar.

Es ist nicht die Frage, ob wir, als schutzgebendes Land, „mangelnden Respekt“ vor der Rechtsordnung eines anderen Landes zeigen, sondern sie zeigt einen zutiefst fehlenden Respekt vor der Rechts-staatlichkeit und der Gesetzgebung des eigenen Landes.

Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem man sich aufhält.

Da in Deutschland Kinderehen und Geschlechtsverkehr mit Kindern unzulässig, mit erheblicher Strafandrohung sanktioniert sind, hat sich JEDE Person, die hier lebt, diesen Regeln zu unterwerfen.

Wollte man diesen grundlegenden Rechtsgedanken aufheben, „Respekt vor anderen Rechtsordnungen“
in Deutschland vollständig realisieren, führte dies dazu, daß jeder Migrant seine eigene Rechtsordnung mitbringt und hier lebt.

Dies führt wiederum dazu, daß Moslems in Deutschland die Vielehe erlaubt wäre, es (zumindest bis 2016) für Pakistani straflos gewesen wäre, einen Ehrenmord zu begehen, wenn die Familie der Getöteten die Tat verzieh. Der Ehebruch für saudiarabische Frauen wäre mit der Todesstrafe zu ahnden, Körperstrafen wären bei afrikanischen Dieben zu vollziehen.

Als in 2007 eine Frankfurter Richterin die Scheidung einer marrokanischen Frau vor Ablauf der einjährigen Trennungsfrist verweigerte, die von ihrem Ehemann mehrfach mißhandelt wurde, weil im Koran ein Züchtigungsrecht des Ehemannes normiert ist, löste dies noch einen Skandal aus.

Heute stellt die Ansicht dieser Richterin die Normalität dar.

Ich erwarte von dem Anwaltverein, der die Interessen der Anwälte, die ein Organ der Rechtspflege sind, daß er für die Rechtsstaatlichkeit eintritt, die Grundrechte nicht aus politischer Opportunität über Bord wirft, und die Schwächsten, für deren Schutz der Staat als Sozialstaat einzustehen hat, übersieht und als Kollateralschaden eines Umbaus der Zivilgesellschaft am Wege liegen läßt.

Ebenfalls erwarte ich von dem Anwaltverein, wenn er sich gegen Extremismus stellt, was selbstverständlich begrüßt wird und seinem Auftrag entspricht, er sich gegen ALLE Formen des Extremismusses stellt.

Die Gründung einer Stiftung contra Rechtsextremismus ist ehrenwert, wenn gleichzeitig eine Stiftung contra Linksextremismus gegründet wird.

Auf die Tatsache, daß weitaus mehr Gewalttaten von Linksextremen als von Rechtsextremen ausgeübt werden, erlaube ich mir hinzuweisen. Als Beispiel sei nur der Gewaltexzess in Hamburg beim G20 Gipfel zu nennen, oder als Beispiel für „Hatespeech“ und Aufruf zu Gewalttaten die Äußerungen von Politikern, die die erneute Bombardierung von Dresden fordern. Das Zitat, das Sie sicher kennen, erlaube ich mir, mir zu ersparen.

Auf die Frage im Fragebogen, ob ich mir vorstellen kann, wieder Mitglied des Anwaltvereines zu werden, kann die Antwort nur sein:

Wenn der Anwaltverein sich wieder politisch in der Mitte positioniert, sein Wort wieder für den Rechtsstaat, in dem jeder vor dem Gesetz gleich zu behandeln ist, erhebt, für die Demokratie und die Meinungsfreiheit einsteht, kann ich wieder guten Gewissens sagen: Der Anwaltverein vertritt auch mich.


Mit freundlichen kollegialen Grüssen

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.


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