Das selbe gilt für Privatpersonen.

SevenSamurai, Mittwoch, 27.03.2019, 14:16 (vor 2531 Tagen) @ Socke3901 Views

Keine Nennung von Klarnamen in den Akten für die Anwälte.

Das selbe gilt für Privatpersonen.

Der Anwalt der Gegenseite verlangt Akteneinsicht, und schon weiß man, wo der Prozessgegner wohnt.

Von der Polizei kann man dann keine/kaum Hilfe erwarten.

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Zitat des Jahres: "We have put together I think the most extensive and inclusive voter fraud organization in the history of American politics."

It's a big club, and you ain't in it.


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