Freudenschüsse

Zorro, Dienstag, 27.12.2016, 13:32 (vor 3363 Tagen) @ Fidel3294 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 27.12.2016, 14:13

Die derzeitige Gesetzeslage in Deutschland lässt wenig Spielraum für das Abfeuern einer Schreckschusswaffe.
Selbst Besitzern eines "kleinen Waffenscheins", die zwar zum verdeckten "FÜHREN" der Waffe berechtigt sind,
ist es nicht erlaubt, selbige zum Spaßgebrauch abzufeuern.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist z.B., dass man zu Silvester Leuchtkugeln auf öffentlichen Straßen damit abfeuern darf. Dies wäre schon ein Verstoß gegen das Waffengesetz.
Knallerei und Leuchtkugeln dürfen nur auf dem eigenen befriedeten Gelände, oder mit Zustimmung des Geländeeigentümers zu den üblichen Uhrzeiten verschossen werden.

Da gute Schreckschusswaffen kaum zu unterscheiden sind von einer "scharfen Feuerwaffe", ist es eh bedenklich, damit in der Öffentlichkeit rumzufuchteln.
Sehr schnell könnte es zu einem Missverständnis kommen, ein Zivilfahnder oder ein Polizist sieht eine Bedrohung und zieht die echte Wumme!
Wer sich also eine Gas- oder Schreckschusswaffe die letzten Monate zugelegt hat, sollte kundig sein, wann und wo er das Teil überhaupt "führen", geschweige benutzen darf!

Im Grunde gehört dem "Schreckschusswaffenthema" ein Lehrgang beigeheftet, der dem Aspiranten auf einem Schießstand den Umgang mit der Waffe lehrt, sowie den §32 Notwehr und Notstand unter die Lupe nimmt.

VG Zorro

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