Ich hab eine interessante Info direkt auf mein Mail bekommen, von einem Herrn, der Versicherungsmakler ist.
Diese Info geht in diese Richtung, dass die KFZ-Haftpflicht generell zahlen muss, - es stellt sich die Frage, ob und wann sie gemäß geltendem Recht die geleisteten Summen z.B. von dem Fahrer zurückverlangen kann.
Das leuchtet mir insofern ein, weil im Pflichtversicherungsgesetz geregelt st, dass alle Schäden an Dritten zu bezahlen sind.
Was "Dritte" sind, kann man z.B. hier nachlesen:
https://books.google.ro/books?id=6VTnBQAAQBAJ&pg=PA448&lpg=PA448&dq=Pflicht...
Hier steht es ausführlich beschrieben unter Kennziffer 14.
Ich zitiere:
Hierzu zählen insbesondere Insassen des Fahrzeugs, Radfahrer, Fußgänger und andere motorisierte Fahrzeugteilnehmer.
Dieser Ersatzanspruch geht beim Ableben des Geschädigten auf die Rechtsnachfolger über, also auf die Erben. Auch das ist klar beschrieben.
Da ja auch (das sage ich, ohne nachzulesen) Schäden an Gebäuden von der Haftpflicht bezahlt werden, wenn da ein Fahrzeug hineinkracht, gehe ich davon aus, dass die Weihnachtsstände dadurch genauso abgedeckt sind.
Nun kennt das PFlichtversicherungsgesetz aber auch eine Einschränkung durch die sogenannte Subsidiaritätsklausel.
https://dejure.org/gesetze/PflVG/3.html
Hängt natürlich auch von der Vertragsgestaltung resp. des Vertragstextes ab, - aber auch das ist - so wie ich es verstanden habe - klar geregelt:
http://www.finanztip.de/kfz-versicherung-direktanspruch/
Ich zitiere daraus:
Das Prinzip der Subsidiarität, also dem Verweis auf Leistungsfreiheit durch die Zahlungspflicht eines Dritten, besteht gemäß Â§ 3 PflVG nicht, wenn die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einem der folgenden Fälle beruht:
Das Fahrzeug entspricht nicht den Vorschriften der StVZO
Das Fahrzeug wurde von einer unberechtigten Person geführt
Das Fahrzeug von einem Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis geführt
Der Direktanspruch ist in § 115 Versicherungsvertragsgesetz geregelt:
https://dejure.org/gesetze/VVG/115.html
Worauf der Versicherungsmakler mich auch hingewiesen hat, ist die gesetzlich geregelte Obergrenze bei berechtigten Rückforderungen der Versicherung:
http://www.iww.de/vk/archiv/aktuelle-gesetzgebung-der-regress-des-kasko-und-kfz-haftpfl...
Daraus ergibt sich, dass die Regressforderung dr Versicherung an den Fahrer bei max. 5.000 € pro Versicherungsfall liegt. Ist ja sowieso illusorisch, weil der Fahrer in Mailand erschossen wurde.
Soweit, so gut. Daraus resultiert die Verpflichtung der Versicherung zur Leistung. Irritierend ist für mich als juristischer Laie folgende Info:
http://www.t-online.de/ratgeber/auto/kfz-versicherung/id_51325040/die-deckungssumme-bei...
Daraus geht zwar hervor, dass bei Personenschäden die Deckungssumme pro Person bis 12 Mio € gehen kann, was bei der Schwere der Verletzungen beruhigend ist (evtl. Rentenzahlungen für dauernde Behinderungen). Wenn nämlich die Versicherungssumme ausgeschöpft ist, steht als nächstes der Fahrzeughalter in der Haftung.
Aber ich hab auch gelesen (ich zitiere):
Wird der Unfall sogar vorsätzlich ausgeführt, steht dem Versicherten gar keine Deckung der Schäden zu.
Ich vermute aber, dass sich das auf Leistungen aus der Kasko bezieht, und auch da beschränkt sich diese Befreiung aus der Haftung auf den Fahrzeughalter selbst sowie dessen Familienangehörigen. Dazu habe ich irgendwo bei den vorhin angeführten links gelesen, dass die Haftpflichtleistung an Dritte auch in dem Fall erfolgen muss, wenn die Versicherung von der Leistung an den Versicherungsnehmer (z.B. kasko) befreit ist.
Wäre schön, wenn mein ganzes Geschwafel nun jemand aus dem Fachbereich (Recht, Versicherungen) auf sachliche Richtigkeit überprüfen und/oder ggf. korrigieren könnte. Ich bemühe mich ja, soweit es geht, keinen Mist zu schreiben.