Börse: NYSE Margin Debt and the Market (von D. Short) - mkTmL

McShorty @, Nürd-Mütryx fün Dülbünyen, Mittwoch, 02.11.2016, 17:23 vor 3461 Tagen 1557 Views

bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 02.11.2016, 19:29

Hallo,

die Margin Debt Zahlen der NYSE von Sept. sind raus und graf. hübsch von D. Short aufgearbeitet. Auch sonst bietet sein lesenswerter Blog eine Menge guter Beiträge mit zahlreichen Grafiken. Und ganz ohne Polemik wie bei ZH. [[top]]
Da ich nicht weiß wie sich das mit dem Copyright verhält nur den Link. Falls es ein OK von den Mods gibt, gerne auch später mal die Grafiken hier eingebunden.
Viel Spaß beim Betrachten.
http://www.advisorperspectives.com/dshort/updates/2016/10/28/a-new-look-nyse-margin-deb...

Gruß McShorty

--
Danke an Elli, Chef, HM und igelei für das wunderbare Forum hier!
Seid wachsam auf diesem Narrenschiff!

Das Einbinden von Grafiken…

Moderator @, Mittwoch, 02.11.2016, 19:35 vor 3461 Tagen @ McShorty 1121 Views

Falls es ein OK von den Mods gibt, gerne auch später mal die Grafiken hier
eingebunden.

… sollte kein Problem sein, wie hier http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=279053 (ganz unten) steht, besonders, wenn noch die Quelle angegeben ist:

Zitat:

Das direkte Einbinden von Bildern/Charts mit den [img][/img]-Zeichenfolgen ist entsprechend dem EuGH-Urteil C-348/13 vom 21. Oktober 2014 unproblematisch.
Hier die Links: http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/Eugh-Framing.html und http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf

Die entscheidenden Punkte 15 und 16 auf Seite 5:

15 Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof …… entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Webseite verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

16 Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden …

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