OT: Bedarfsgemeinschaft SGB XII und Bitte um Hilfestellung

Leserzuschrift @, Sonntag, 25.09.2016, 13:23 vor 3446 Tagen 3621 Views

Es wäre zu schön, wenn mir jemand helfen könnte, der sich in den SGBn, speziell SGB XII auskennt.

Zunächst möchte ich mich vorstellen:
Bitte verzeiht, wenn ich lieber mit einem Nick anklopfe als mit Klarnamen einzutreten.

Weil ich die längste Zeit meines Lebens als freischaffende Künstlerin (Dipl. Malerin) mit hauptsächlich naturwissenschaftlichen Illustrationen meinen Lebensunterhalt verdiente, wähle ich die Kurzform davon.
Somit begrüße ich euch als «Illu»

Die Situation ist folgende:
Mein Zweitvater liegt im Sterben und wollte seinen Nachlass noch vor seinem Tod geregelt haben. Demzufolge hat er als Überlebender gemäß eines sog. Berliner Testaments unser Elternhaus verkauft. Wir vier Kinder erhalten Anfang November zu gleichen Teilen aus dem Erlös jeweils etwas über 150.000 EUR.

Mein Problem ist die sog. Bedarfsgemeinschaft
In 9 Monaten werde ich 70 Jahre alt, erhalte seit Rentenbeginn vor 4 Jahren einen kleinen Anteil (knapp 130 EUR) an Grundsicherung im Alter (GruSi).
Mein Partner, mit dem ich seit 12 Jahren in einer gemeinsam gemieteten Wohnung zusammenlebe, ist 17 Jahre jünger und Langzeit-H4-Empfänger.
Wir gelten als sog. Bedarfsgemeinschaft.

Das bedeutet, dass wir quasi zwangsverheiratet sind – füreinander einstehen müssen, was in letzter Konsequenz weder ich noch er wollen.

Wir empfinden uns als Zweckgemeinschaft. Er erledigt wg. meiner Gehbehinderung die fußläufigen Einkäufe, schiebt meinen Rollstuhl zu den Ämtern, Ärzten, usw.
Im Gegenzug wasche ich seine Wäsche, koche usw.

Das heißt nicht, dass wir uns nicht lieben würden, sehr sogar, aber wir würden auch bei beiderseitiger Berufstätigkeit u.a. aufgrund des großen Altersunterschiedes nicht heiraten wollen.

Folgen einer Bedarfsgemeinschaft:
Ab dem Tag, an dem die Schenkung auf meinem Konto landet, bin ich lt. SGBn verpflichtet, für den gesamten Unterhalt des Partners der Bedarfsgemeinschaft aufzukommen.

Es ist leicht ersichtlich, in welch kurzer Zeit dadurch das Geld verbraucht sein würde, nämlich nach ca. 7 Jahren – gerechnet ohne AOK-/Sozialabgaben-Forderungen für den Partner.

Deshalb suchen wir nach einem Weg, dem zu entkommen.
Das Erbe meiner Eltern sollte uns Kindern zugute kommen, ist die Haltung meines Vaters, gewiss jedoch haben sie nicht für «fremde» Personen geackert.

Meine herzliche Bitte um Beurteilung der Sachlage, bzw. Ratschläge:
Um diesen rasanten Geldschwund zu verhindern und dann nach ein paar Jahren wieder H4 und GruSi erbetteln zu müssen, bietet sich in erster Linie an, uns räumlich zu trennen, denn eine Bedarfsgemeinschaft besteht ja nur, solange man in einer Wohnung zusammenlebt.
Würde mein Partner sich eine eigene kleine Unterkunft mieten, wären wir aus dem Schneider. Lediglich ich müsste dann seine Hälfte der Mietkosten mittragen.

Es böte sich als zweite Option an, ein Untermieterverhältnis herzustellen, bei dem er als Untermieter (nach einer sachgerechten Umgestaltung der Wohnung) in der Wohnung bleiben könnte.
Aber ich fürchte, dies würde von Amts wegen nicht anerkannt werden.
Schon gleich gar nicht innerhalb eines Monats parallel zu meinem Geldsegen.

Drittens könnte man dieses Untermieter-Konstrukt vielleicht nach einer Weile realisieren, aber unter welchen SGB-konformen Prämissen?
Indem ich ihm als Pflegehilfskraft oder Haushaltshilfe o.ä. einen Minijob anbiete, oder Ähnliches?
- - - - - - - - - - - - - - -

Momentan bin ich völlig ratlos und hoffe so sehr, jemanden hier zu finden, der sich im Sozialrecht auskennt und Vorschläge machen kann.

Ich bin für jede Hilfestellung dankbar.


Mit vielem Dank für die Geduld beim Lesen
und lieben Grüßen
Illu

@Illu

Leserzuschrift @, Sonntag, 25.09.2016, 13:55 vor 3446 Tagen @ Leserzuschrift 2895 Views

Ganz einfach lässt sich die Bedarfsgemeinschaft formlos - u. U. vordatiert - in eine Wohngemeinschaft per schriftlicher Erklärung umwandeln; vgl. eine Getrenntlebensregelung bei Ehen.
Je nach Situation kann ein Untermietvertrag erforderlich werden. Arge und Sozialamt (Grundsicherung) müssen informiert werden.
Es ist bei Vermögenszuwachs leider mit Rückforderungen bis zu 10 Jahren zu rechnen (Hartz4 und Grundsicherung sind nur geliehen!)

Gruß! webmax

Wie gut verstehst du dich mit deinen Geschwistern?

FOX-NEWS @, fair and balanced, Sonntag, 25.09.2016, 15:46 vor 3446 Tagen @ Leserzuschrift 2586 Views

Ein Erbe kann man auch "ablehnen". [[zwinker]]

Grüße

PS: Ich weiss nicht, ob eine Ablehnung rechtens/möglich ist, wenn Forderungen Dritter gegen den potentiellen Erben bestehen (Siehe Hinweis auf mögliche Rückforderungen der Grusi).

--
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** Keiner soll hungern ohne zu frieren! **

Ähem. Wie wäre es, wenn du als anständige Deutsche im Sinne des Gesetzgebers handelst

Mephistopheles @, Datschiburg, Sonntag, 25.09.2016, 16:03 vor 3446 Tagen @ Leserzuschrift 2818 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 25.09.2016, 18:53

Die Situation ist folgende:
Mein Zweitvater liegt im Sterben und wollte seinen Nachlass noch vor
seinem Tod geregelt haben. Demzufolge hat er als Überlebender gemäß
eines sog. Berliner Testaments unser Elternhaus verkauft. Wir vier Kinder
erhalten Anfang November zu gleichen Teilen aus dem Erlös jeweils etwas
über 150.000 EUR.

Mein Problem ist die sog. Bedarfsgemeinschaft
In 9 Monaten werde ich 70 Jahre alt, erhalte seit Rentenbeginn vor 4
Jahren einen kleinen Anteil (knapp 130 EUR) an Grundsicherung im Alter
(GruSi).

...und dich aus der Grusi abmeldest und dir von dem Erbe/der Schenkung eine Wohnung kaufst? Vielleicht sogar die, in der du jetzt wohnst.
Dann bist du Eigentümerin und kannst vermieten nach Lust und Laune z.B. an deinen Lebensgefährten.

Die Miete dürfte auf jeden Fall so hoch ausfallen, dass du keine Grusi mehr benötigst. Und mit einem Mietvertrag stellt sich das Thema der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr.

Außerdem: Du hättest in einem solchen Falle gar kein Vermögen mehr, mit dem du für irgendjemand einstehen könntest.

Gruß Mephistopheles

--
Wenn wir nicht das Institut des Eigentums wiederherstellen, können wir nicht umhin, das Institut der Sklaverei wiederherzustellen, es gibt keinen dritten Weg. Hillaire Belloc

Der Sinn des Gesetzgebers

Leserzuschrift @, Sonntag, 25.09.2016, 18:50 vor 3446 Tagen @ Mephistopheles 2615 Views

Alles richtig - bis auf diesen Satz:
"Du hättest in einem solchen Falle gar kein Vermögen mehr, mit dem du für irgendjemand einstehen könntest." Falsch!

Denn der Besitz einer Immobilie zählt natürlich zum Vermögen.
Wenn die erhaltene Grusi nicht zurückgeführt werden kann, wird die Wohnung mit einer Zwangshypothek belastet, die nach dem Tod des/der Eigentümer mit dessen Erben verhandelt wird.

Sozialleistungen erhalten eben nur Bedürftige; ändert sich dieser Status erheblich, muss Erhaltenes zurückgezahlt werden - notfalls von den Erben. Siehe z.B. auch Prozesskostenhilfe nach teil-gewonnenen Prozessen.

Gruß! webmax

Hartz IV-Ratgeber: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Alte und Erwerbsunfähige, Sozialhilfe, Persönliches Budget und dgl. ...

Literaturhinweis @, Sonntag, 25.09.2016, 23:55 vor 3446 Tagen @ Leserzuschrift 2204 Views

bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 28.09.2016, 13:32

Hallo @Illu,

ich hatte das Thema schon länger im Visier und wegen Deiner Anfrage von heute habe ich es vorgezogen:

Hartz IV-Ratgeber: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Alte und Erwerbsunfähige, Sozialhilfe, Persönliches Budget und dgl.

Vielleicht findet sich ja dort etwas.

Ansonsten, da ich die Komplexität kenne und einmal einen jungen Mann in einer ähnlichen Situation (Verweigerung von Mietübernahme durch Bundeswehr, da Wohnung bei Mutter - Unterhaltssicherungsgesetz) erfolgreich durch's Verwaltungsgericht gelotst habe: das, was Behörden sagen und was Gerichte draus machen, kann durchaus zugunsten der Anspruchsberechtigten ausgehen. Auch die Obsiegensquote vor dem Sozialgericht ist durchaus beachtlich und das, obwohl dort auch einiges an "querulatorischen" Begehren vorgetragen wird.

Aber, bei der in Rede stehenden Summe von 150.000 Euro und evtl. Rückforderungen = einer Viertelmillion dürfte ein Sozialanwalt nicht die falscheste Investition sein. Leider ist auch da die Spreu nicht einfach vom Weizen zu trennen. Gerade dort sammeln sich viele Existenzen, die gerade mal an der Note Fünf im Staatsexamen vorbeigeschrammt sind.

--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

Nachtrag

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 26.09.2016, 13:45 vor 3445 Tagen @ FOX-NEWS 1866 Views

PS: Ich weiss nicht, ob eine Ablehnung rechtens/möglich ist, wenn
Forderungen Dritter gegen den potentiellen Erben bestehen (Siehe Hinweis
auf mögliche Rückforderungen der Grusi).

Ein Erbe kann man immer ablehnen. Im Falle der Sozialgesetzgebung ist es jedoch so, daß H4 und Grusi wg. mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit gekürzt/gestrichen werden können, wenn kein zwingender Grund (BSP Überschuldung des Erbes) vorliegt. Ein Erbe wird als einmalige Einnahme (ohne Freibetrag) mit den nachfolgenden Zahlungen verrechnet. Eine Rückzahlung vergangener Zahlungen wäre also nicht nötig (anders bei plötzlich "auftauchendem" Vermögen).

In deinem Fall wäre die Grusi so oder so weg. Aber ohne Erbe wärst du nicht in der Lage, die Bedarfsgemeinschaft finanziell zu versorgen und da du von denen dann kein Geld mehr bekommst, können sie Dich auch nicht sanktionieren. [[zwinker]]

Alles meine Laienmeinung.

Grüße

--
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** Keiner soll hungern ohne zu frieren! **

So schnell kann es gehen – Zutritt zum Forum und das Thread-Thema-Problem aus der Welt

Illu @, Am grünen Inn, Montag, 26.09.2016, 21:16 vor 3445 Tagen @ Leserzuschrift 1862 Views

Als Erstes möchte ich @Chef danken, mir Schreibberechtigung im «Gelben» gewährt zu haben.
Ich freue mich sehr darüber.

Eine erneute Vorstellung erübrigt sich, weil ja fast alles schon im Eingangspost steht.
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Als Zweites bedanke ich mich bei allen, die mir wegen der Fragen betreffs Bedarfsgemeinschaft helfend beistanden. Leider, wie so oft im Leben kommt es erstens anders als zwotens man sich denkt.

Das Problem hat sich in Luft aufgelöst. Mein Partner hat sich heute von mir getrennt und ist bereits (teil-)ausgezogen.
Unser langjähriges Zusammenleben (Liebe?) verkraftet die vielen komplizierten Nebenaspekte und die dadurch entstandenen und zu erwartenden Belastungen offenbar nicht.

Meine Signatur drückt aus, wie mir zumute ist.
- - - - - - - - - -

Illu

Rückforderungen von Sozialleistungen (meist im Bescheid als Darlehen gekennzeichnet)

Illu @, Am grünen Inn, Montag, 26.09.2016, 22:19 vor 3445 Tagen @ Literaturhinweis 1737 Views

Aber, bei der in Rede stehenden Summe von 150.000 Euro und evtl.
Rückforderungen
= einer Viertelmillion dürfte ein Sozialanwalt nicht die falscheste
Investition sein. Leider ist auch da die Spreu nicht einfach vom Weizen zu
trennen. Gerade dort sammeln sich viele Existenzen, die gerade mal an der
Note Fünf im Staatsexamen vorbeigeschrammt sind.

Lieber Literaturhinweis,
dir will ich besonders danken, denn deine mannigfachen Links haben hat mir sehr wohl geholfen, mich auf einiges, evt. auf mich zukommendes gefaßt zu machen.

Leider sind es viel zu viele Bücher, die viel zu viel kosten und viel zu viel Zeit fressen, bis man aus der Masse an Büchern die 2 - 3 gefunden hat, worin man die paar Antworten findet, die man sucht.
Aber bei deiner Gründlichkeit und Systematik geht es eben nicht anders und wie @Fidel zu Recht sinngemäß schrieb, es steht jedem frei, etwas nicht zu lesen.^^
...

Deine Zusammenfassungen genieße ich, denn sie lesen sich launig, K(k)enntnis- und A(a)nekdotenreich und sind trotz der gegebenen Kürze umfänglich genug, um damit schon einen soliden Überblick gewinnen zu können.

Am allerfreundlichsten und als dem Gelben gegenüber äußerst loyal empfinde ich deine Textlinks, bei denen du dir große Mühe gibst, sie aus dem Gelben Archiv rauszupflücken.

Mir scheint das fast die zeitraubendste Arbeit an deinen Artikeln zu sein.
--------------------

Frage:
Darf ich dir eine persönliche Frage stellen, ob du mit deinen eigenen Worten schildern könntest, wie du einen Sozialrechts-RA zu finden versuchen würdest (in Ortsnähe), der mit einer noch besseren Note als "ausreichend" seine Staatsexamina bestanden hat?

Laß dir deine wertvolle Arbeit für das Gelbe nicht verdrießen - es wurden hier schon zu viele hervorragende Spezialisten vertrieben - teils wegen Bagatellen - leider.

Schönen Abend noch wünscht dir die Illu

Entschuldigung - ich kann nicht mehr weitere Antworten schreiben.

Illu @, Am grünen Inn, Montag, 26.09.2016, 22:38 vor 3445 Tagen @ Illu 1773 Views

Es tut mir furchtbar leid, aber heute war ein besonders gefühlsaufgeladender Tag und ich bin nervlich am Limit.
Eigentlich wollte ich jedem von euch antworten, aber das geht über meine Kräfte. Bin einfach zu kaputt dazu und werde durch Schmerzen am konzentrierten Denken gehindert.

Muss versuchen, etwas an innerer Balance zurück zu gewinnen.
Hoffe, ihr seht mir nach, dass ich Zeit zum Verarbeiten der heutigen Ereignisse benötige.
Gute Nacht-Grüße, Illu

Rechtsanwaltssuche im Sozialantrags- bzw. Sozialgerichtsverfahren

Literaturhinweis @, Montag, 26.09.2016, 22:48 vor 3445 Tagen @ Illu 1729 Views

Lieber Literaturhinweis,
dir will ich besonders danken, denn deine mannigfachen Links haben hat mir sehr wohl geholfen, mich auf einiges, evt. auf mich zukommendes gefaßt zu machen.

Gern geschehen.

Leider sind es viel zu viele Bücher,

Jetzt nicht mehr [[freude]]

Frage:
Darf ich dir eine persönliche Frage stellen, ob du mit deinen eigenen Worten schildern könntest, wie du einen Sozialrechts-RA zu finden versuchen würdest (in Ortsnähe), der mit einer noch besseren Note als "ausreichend" seine Staatsexamina bestanden hat?

Versuch' es mal hier:

http://www.philipp-rae.de/

bei Dr. Wolfgang Philipp, einem "Doyen" der deutschen Sozialrechtsanwälte.

Er ist zwar weit jenseits der Pensionsgrenze und praktiziert m.W. nicht mehr wirklich (ist also als Altsozius vermutlich nur mehr der Namensgeber), aber:

So jemand kennt halt dann die jüngeren Kollegen und kann daher helfen, die Spreu vom Weizen zu trennen (Du wirst ja, wenn es nicht grade großer Zufall wäre, gar nicht zu seinem Einzugsgebiet passen - aber er dürfte bundesweit ein paar kennen).

Wenn er jemanden empfiehlt, oder einen Weg empfiehlt, wie man jemanden findet, dann ist das besser als zehn Betroffenenforen, bei denen alle irgendwelche Anwälte empfehlen, die ihre Fälle nur deswegen gewonnen haben, weil sie auch der Dümmste nicht verlieren konnte.

--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

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