Neues EuGH-Urteil: Auch nur Link zu Seite, die Urheberrecht verletzt, ist strafbar. BITTE ALLE LESEN

Gaby @, Freitag, 09.09.2016, 15:01 vor 3462 Tagen 3396 Views

Moin,

ein aktuelles Urteil des EuGh könnte auch für das Gelbe und vor allem seinen Betreiber sehr negative Auswirkungen haben, deshalb wäre es gut, wenn möglichst viele das zur Kenntnis nehmen könnten.

In Kürze geht es darum, dass nunmehr auch die reine Verlinkung auf eine (Dritt-)Seite, die eine Urheberrechtsverletzung begeht, strafbar ist. Und zwar für Betreiber "kommerzieller Seiten" und ja, das Gelbe zählt nach Auffassung vor allem der deutschen Gerichte bereits dazu (wegen Werbebannern).

Das Urteil erging zwar in einem wirklich krassen Fall (da steckte erkennbar kriminielle Energie oder mindestens krachende Dummheit dahinter), aber wenn so ein Urteil erstmal in der Welt ist, wird es durch diese Scharen von dreckigen Abmahnanwälten auch gerne genutzt.

In der Praxis dürfte das bedeuten: Da man das kaum überprüfen kann, ob der Text oder die Website, auf die man verlinkt, solche Verletzungen begeht, bleibt eigentlich nur, Links möglichst spärlich zu setzen.

Wie sehen das die juristisch Beschlagenen hier?

Viele Grüße

Gaby

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"Das Dumme an Internetzitaten ist, dass man nie weiß, ob sie auch stimmen." Leonardo da Vinci

Relativierung und Lösung des Problems

Positiv @, Freitag, 09.09.2016, 15:39 vor 3462 Tagen @ Gaby 3195 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 09.09.2016, 15:54

Hallo Gaby,

auf Heise.de finden sich ein paar Details dazu.

Erstmal betrifft die Regelung nicht den Forenbetreiber, sondern die Person, welche die Links setzt. Sollte die nicht ermittelbar sein, z.B. weil der Nutzer einen Anonymisierungsdienst benutzt hat, dürfte Strafverfolgung unmöglich sein. Elli bekommt im schlimmsten Fall eine nette Email mit der Bitte, den Link zu entfernen und die verursachende IP anzusagen.

Desweiteren:

"In seiner Entscheidung betont das Gericht die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu beurteilen. "Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes. Insofern seien Links, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden, weiterhin zulässig."

Beim Verlinken von Prominacktbildern dürfte Unkenntnis der Rechstwidrigkeit schwer zu verteidigen sein, beim Verlinken auf Quellen aller Art sehe ich dagegen kein Problem, wenn der Inhalt nicht offensichtlich(st) gegen dt. Recht verstößt.

Unabhängig davon wurden im Heiseartikel in den Kommentaren mögliche Lösungen diskutiert. Was mir am besten gefällt, ist das Verlinken einer eindeutigen Suchanfrage, welche den gewünschten Link als ersten Treffer liefert.

Konkret so hier. (Adresszeile im Browser lesen.) [[freude]]

Beste Grüße,

Positiv

Vielen Dank für den Hinweis. (oT)

inno @, Freitag, 09.09.2016, 16:48 vor 3462 Tagen @ Positiv 1392 Views

- kein Text -

Keine Panik

Rybezahl, Freitag, 09.09.2016, 16:34 vor 3462 Tagen @ Gaby 2466 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 09.09.2016, 16:40

Hallo,

nach Recherche bin ich auf netzpolitik.org gekommen und dort habe ich die Verlinkung zum Urteil (Originalquelle) gefunden (warum verlinkt sonst niemand die Originalquelle?), in dem es abschließend heißt:

"Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist."

Rybezahl.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Jeder Urheberrechtsverletzer wird aber dann DOPPELT zur Rechenschaft gezogen werden

sensortimecom ⌂ @, Freitag, 09.09.2016, 22:39 vor 3462 Tagen @ Gaby 1528 Views

Denn wenn einer einen Link auf seine Seite setzt, in gutem Glauben, und dafür gestraft wird, kann der den Urheberrechtsverletzer seinerseits klagen. Wenn er clever genug ist, holt er sich damit mehr Geld herein als er Strafe gezahlt hat <img src=" />

Schöne neue Internet-Welt. Da werden die Anwälte frohlocken. Heissa...

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