Keine Beratung, sondern 'Erfahrungsbericht'....

QuerDenker, Dienstag, 30.08.2016, 11:44 (vor 3468 Tagen) @ Zandow2102 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 30.08.2016, 12:57

Hallo Zandow,

nach meiner Erfahrung mit 'Kammern' freier Berufe ist es zwar sicher sinnvoll, die Kammer rechtsverbindlich (z.B. per 'archaischem' Einschreiben-Rückschein) in Kenntnis zu setzen - auch weil dort teils relativ kure Verjährungsfristen gelten!
Aufgrund einer Änderung im VAG (schon vor ein paar Jahren) kannst Du dich direkt an die Kammer wenden - und erfährst von dann die Daten der Pflichtversicherung des Anwalts. Es gibt hier idR aber Deckungsobergrenzen (BRAO Mindestbetrag wäre genau die 250T, die Du nennst!) aber umgekehrt auch eine aus der BRAO abgeleitete Verpflichtung eine 'verpflichtenden stets ausreichenden Versicherungsdeckung'.

Der erste Weg ist dann, dass Du den Schaden bei der Versicherung meldest - auch hier geht es um Fristen.

Aber meist dürfte Dir/Euch leider nur überbleiben, zivilrechtlich gegen den Anwalt vorzugehen.

Eine 'Strafanzeige' parallel, könnte - s.u.: falls geprüft wird... - 'zusätzliche Argumente' für Kammer/Versicherung/Zivilverfahren liefern, aber hier könnte entscheidend sein, wie viele Betroffene es gibt.

Viel Erfolg!

Beste Grüße

QuerDenker

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