OT: Waffenrecht und -kunde, Möglichkeiten der Selbstbewaffnung zur Selbstverteidigung | Jagdrecht und Recht der Sportschützen

Literaturhinweis, Samstag, 16.07.2016, 18:45 (vor 3515 Tagen)5119 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 16.07.2016, 18:52

Das Thema Bewaffnung dürfte nach dem Anschlag in Nizza, der ja zum Glück gar nicht stattgefunden hat, wie auch der im Bataclan (oder doch nicht?), nun wieder erneut im Zentrum des Interesses stehen. Immerhin sollte man nun auch noch über private Flugabwehrkanonen nachdenken.

Ob alle, die Waffen besitzen, legal oder illegal, damit auch umgehen oder neben zielen auch treffen können, darf bezweifelt werden. Aber besser als schlüpfrige Romane ist die lesende Befassung mit Waffen aller Kaliber alle Mal.

Zum kleinen Waffenschein bzw. den sog. "freien Waffen", für die man also keinen oder "nur" den "kleinen Waffenschein" braucht, hatte ich bereits vor ein paar Tagen "Material" geliefert.

Davor hatte ich das Thema 'waffenlose' Selbstverteidigung und das dazu gehörige körperliche Training behandelt.

Es gibt im Wesentlichen vier Gruppen, die in Deutschland legal Waffen besitzen und teilweise (außerhalb ihres Grundstückes) mit sich führen dürfen:

1) die beruflich dazu berechtigten, wie Polizei, Militär und manche "Interventionskraft" bei Sicherheitsdiensten/Bewachungsunternehmen

2) besonders bedrohte Personen erhalten einen Waffenschein, der auch dazu berechtigt, diese Waffe im öffentlichen Raum mitzuführen, etwa manche, wenige, Richter und Staatsanwälte, die mit Verfahren gegen die organisierte Kriminalität befaßt sind

und die große Zahl an legalen privaten Waffen entfällt auf die

3) Sportschützen (und "Schützenvereine"), die diese aber i.d.R. nur "zerlegt", d.h. nicht schußbereit, von ihrer Wohnung zum Sportverein/Schießstand und zurück transportieren dürfen

sowie die große Gruppe

4) der Jäger, die diese Waffe immerhin auch in öffentlich zugänglichem Gelände, auf der Pirsch/im Ansitz auf ihrem Jagd(pacht)gelände schußbereit führen dürfen.

Die ersteren müssen i.d.R. ihre Waffe nach Dienstschluß in der Dienststelle lassen (Soldaten in der "Waffenkammer", bei Polizei und Sicherheitsdiensten gibt es Innenräume auf jeder Dienststelle mit schußsicherem Glas und Waffenschränken dahinter usw.; in Österreich wird das nun für Polizisten außerhalb der Dienstzeit auch angestrebt), die Waffenbesitzer der Kategorie 3) und 4) müssen zuhause geeignete "Tresore" haben, damit ihre Waffen nicht von Dritten entwendet und mißbraucht werden können, vgl. das Schulmassaker in Winnenden u.a., was auch immer man sonst von diesen Hergängen hält. Viele Sportschützen und Jäger haben natürlich eine Waffe im Nachttisch, damit der Einbrecher sie auf leisen Sohlen, während sie ihren Rohypnol-Schlaf schnarchen, an sich nehmen kann. Deutschland ist halt notorisch gastfreundlich.

Daß man sich nicht willkürlich zu den ersten beiden Gruppen rechnen kann, dürfte klar sein, so daß für legalen Waffenbesitz, mit welchen Einschränkungen auch immer, nur entweder die Tarnung als Sportschütze oder als Jäger übrigbleibt. Beides hätte in Nizza wenig gebracht, denn am französischen Nationalfeiertag seine Sport- oder Jagdwaffe schußbereit mitführen ist in etwa so verboten, wie in Deutschland auf dem Münchner Oktoberfest (oder im Bataclan). Das dürfen nur staatlich zuvor approbierte Terroristen und US-Amerikaner in einigen der Bundesstaaten.

Dennoch, wer sich gerne vor dem Zusammenbruch auf die Liste der legalen Waffenbesitzer setzen lassen möchte, damit die Dienste hinterher nicht so lange suchen müssen, wem sie's wieder wegnehmen, dem sei eben die nötige Waffensachkunde-Prüfung (bzw. für Sportschützen) empfohlen. Das Waffenbesitzrecht und die Waffenfachkunde sind ja recht überschaubar.


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Abschließender Hinweis: in Nizza hätte es genügt, wenn ein paar Geistesgegenwärtige ein paar Müllcontainer oder ähnliches rechtzeitig vor den Laster geschoben hätten ... oder wenn der Motorradfahrer zu Anfang, statt als Stuntman ins Fahrerhaus klettern zu wollen, sein Motorrad vor den LKW hätte stürzen lassen ...

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