Zwischen Einrede auf Verjährung (ursprüngliche Forderung aus 2009) und
nun erfolgtem Widerspruch (beruft sich auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB) liegen
23 1/2 Monate.
Verwirkung erfordert ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Alleine die Tatsache, dass 23 Monate verstrichen reicht also nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben dergestalt, dass der Schuldner nicht mehr damit rechnen musste, die Forderung würde noch geltend gemacht. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Das ist aber in diesem Fall unerheblich, weil die Forderung ja verjährt sein soll. Was ist also Dein Problem? Kommt ein Mahnbescheid oder eine Klage ist die Klageerwiderung ein Dreizeiler, vorausgesetzt es stimmt, dass wirklich Verjährung vorliegt.
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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.