Frage an die Juristen, falls hier an Bord.

XERXES @, Samstag, 16.07.2016, 12:44 vor 3514 Tagen 3032 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 16.07.2016, 13:15

Wenn eine Privatperson gegenüber einer juristischen Person eine Einrede auf Verjährung stellt. Welche Frist gilt für den Widerspruch dagegen für die juristische Person?

Mit Dank im Voraus - gerne auch per PN.

--
“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Na, dann sing mal schön, was Du überhaupt wissen willst

helmut-1 @, Siebenbürgen, Samstag, 16.07.2016, 12:47 vor 3514 Tagen @ XERXES 2087 Views

Obwohl ich kein Jurist bin.

? (oT)

XERXES @, Samstag, 16.07.2016, 12:56 vor 3514 Tagen @ helmut-1 1659 Views

- kein Text -

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“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Sehr interessant

helmut-1 @, Siebenbürgen, Samstag, 16.07.2016, 13:03 vor 3514 Tagen @ XERXES 2144 Views

Erst jetzt konnte ich beim erneuten Anklicken den Text, resp. die Frage, lesen:

Wenn eine Privatperson gegenüber einer juristischen Person eine Einrede auf Verjährung stellt. Welche Frist gilt für den Widerspruch dagegen für die juristische Person?

Kann das technisch nicht erklären, warum es beim ersten Klick nicht erschienen ist. Evtl. durch den Zusatz "oT"?

Versuch einer Antwort, obschon ich kein Anwalt bin

Kiwi @, Samstag, 16.07.2016, 13:11 vor 3514 Tagen @ XERXES 1747 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 16.07.2016, 13:21

Wenn eine Privatperson gegenüber einer juristischen Person eine Einrede
auf Verjährung stellt. Welche Frist gilt für den Widerspruch dagegen für
die juristische Person?

Mit Dank im Voraus - gerne auch per PN.

Offenbar behauptet die jur. Person eine nicht verjaehrte Forderung gegen die Privatpers. zu haben, wogegen die Privatperson jedoch die Einrede der Verjaehrung erhoben hat. Soweit ich weiss, gibt es nun fuer die Reaktion hierauf durch die jur. Person keine Frist, allerdings sollte die jur. Person Verjaehrungsunterbrechung bewirken, sofern noch nicht geschehen. Dies kann die jur. Pers. durch Beantragung eines Mahnbescheids bewerkstelligen.

Gruss

Kiwi

Sorry, weiß nicht, wie mir das durchgerutscht ist... (oT)

XERXES @, Samstag, 16.07.2016, 13:16 vor 3514 Tagen @ helmut-1 1412 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 16.07.2016, 15:35

- kein Text -

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“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Verwirkung durch das Verhalten des Gläubigers?

XERXES @, Samstag, 16.07.2016, 13:21 vor 3514 Tagen @ Kiwi 1496 Views

Zwischen Einrede auf Verjährung (ursprüngliche Forderung aus 2009) und nun erfolgtem Widerspruch (beruft sich auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB) liegen 23 1/2 Monate.

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“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Verwirkung

Michael Krause @, Samstag, 16.07.2016, 14:05 vor 3514 Tagen @ XERXES 1384 Views

Zwischen Einrede auf Verjährung (ursprüngliche Forderung aus 2009) und
nun erfolgtem Widerspruch (beruft sich auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB) liegen
23 1/2 Monate.

Verwirkung erfordert ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Alleine die Tatsache, dass 23 Monate verstrichen reicht also nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben dergestalt, dass der Schuldner nicht mehr damit rechnen musste, die Forderung würde noch geltend gemacht. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Das ist aber in diesem Fall unerheblich, weil die Forderung ja verjährt sein soll. Was ist also Dein Problem? Kommt ein Mahnbescheid oder eine Klage ist die Klageerwiderung ein Dreizeiler, vorausgesetzt es stimmt, dass wirklich Verjährung vorliegt.

--
Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.

Wie gesagt, § 497 BGB (Verjährung bei Verbraucherkrediten)

XERXES @, Samstag, 16.07.2016, 14:12 vor 3514 Tagen @ Michael Krause 1315 Views

Nicht nur, dass nun mehr als 23 Monate verstrichen sind, nach der Einrede auf Verjährung wurde mit Zustimmung des Gläubigers sogar der Schufa-Eintrag gelöscht!

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“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Verjährung und Verwirkung

Michael Krause @, Samstag, 16.07.2016, 14:16 vor 3514 Tagen @ XERXES 1339 Views

Nicht nur, dass nun mehr als 23 Monate verstrichen sind, nach der Einrede
auf Verjährung wurde mit Zustimmung des Gläubigers sogar der
Schufa-Eintrag gelöscht!

Das könnte ein Verwirkungsumstandsmoment sein. Aber wie gesagt, das brauchst Du nicht. Die Forderung ist verjährt. Damit ist sie nicht mehr durchsetzbar.

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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.

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