Frage zu Solaranlagen

Sylvia @, Montag, 13.06.2016, 20:57 vor 3540 Tagen 3378 Views

Ich hatte gerade ein ergreifendes Telefonat mit meiner Tante die mir ihr Herz ausgeschüttet hat. Sie ist 78 Jahre alt (ihr Mann 81). Vor 10 Jahre hielt es ihr Mann für eine gute Idee seine gesamte Altersvorsorge eine Solaranlage zu investieren, die auf dem Lagerhallendach seiner Tochter steht (die beiden haben 3 Kinder). Die Lagerhalle gehörte bis vor 15 Jahren dem alten Paar, diese vermachten sie aber der Tochter per Schenkung.

So und heute nun kam besagte Tochter und setzte ihre Eltern massiv unter Druck, sie mögen ihr doch die Solaranlage überschreiben – sie bekämen im Gegenzug auch monatlich das, was die Anlage bisher erwirtschaftet hat, aufs Konto überwiesen. Es würde alles für beide Seite so viel einfach machen, hätte nur Vorteile für das alte Paar usw. usf. Nur: Besagte Tochter hat sich bisher nicht gerade durch Gutmütigkeit oder Uneigennützigkeit ausgezeichnet. Meinte Tante wurde deswegen gleich stutzig.

Mein Onkel ist geistig nicht mehr der fitteste, dafür umso gutmütiger – und wollte sofort unterschreiben. Meine Tante dagegen nicht. Daraufhin kam es zu Beleidigungen, die ich hier lieber nicht wiederholen will.

Am Telefon fragte mich meine Tante, was sie denn jetzt tun solle. Und wieso ihre Tochter denn plötzlich so darauf drängt, dass ihr die Solaranlage überschrieben wird.

Da ich weder Rechtsanwalt bin und mich auch nicht mit Solaranlagen auskenne konnte ich ihr da vorerst keine Antwort geben.

(1) Ich dachte bisher immer, die Anlage wäre quasi eh schon im Besitz ihrer Tochter, da sie fest auf ihrem Dach verbaut ist. Oder täusche ich mich da?

(2) Was ich mir auch noch vorstellen konnte ist, dass die Tochter schon mal für den Erbfall vorsorgt, damit ihre Geschwister leer ausgehen (was aber nicht zu (1) passt).

Was meint das Forum?

Solar oft auf fremdem Grund/Dach

Bankster @, Montag, 13.06.2016, 22:08 vor 3540 Tagen @ Sylvia 2974 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.06.2016, 13:57

Es geht darum, Alleineigentum an der Anlage zu erhalten. Ansonsten gibt es nur Teileigentum nach dem Ableben der Eltern. Vermutlich wird ein Dachnutzungsvertrag existieren, an den vermutlich der Notar bei der Überschreibung des Grundstücks gedacht hat.
Da die Anlage nach 15 Jahren nicht mehr die neueste ist und auch irgendwann entsorgt werden muß, stehen sich sowohl die Eltern als auch die Miterben evtl. gar nicht schlecht. Aber das weiß man natürlich immer erst hinterher.

--
Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen.(Otto Rehagel)

Eher Fall 2. Aber auch viele andere Möglichkeiten.

Echo @, Montag, 13.06.2016, 22:20 vor 3540 Tagen @ Sylvia 2725 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 13.06.2016, 22:30

Solaranlagen auf fremden Dächern sind erstmal nicht unüblich und nicht weiter bedenklich. Machen jedoch im Steuerwesen einige Unterschiede.

Schenkungen können in speziellen Fällen rückgängig gemacht werden. Tritt der Todesfall des Schenkers z.B. 5 Jahre nach der Schenkung ein, bedeutet das, dass immerhin noch die Hälfte des Vorteils als Erbmasse wieder ausgeschüttet werden muss. Bei Pflegefällen ähnlich (noch heftiger ist der Fall, wo ein Familienangehöriger das teure Haus vor Erbfall als Schenkung erhält, gleichzeitig jedoch die Geschwister auszahlt, denn dann bleibt im dümmsten Fall einer auf den Pflegekosten sitzen. Alles schon passiert.) Bin kein Anwalt, aber ich beschäftige mich intensiv mit Vermögenssicherung, wie man aus meinen Beiträgen der letzten Zeit sicherlich herauslesen kann.

Eine andere Möglichkeit wäre Geldnot. Eine Solaranlage kann man ggf. als Kreditsicherheit verpfänden. Oder das Gebäude als Ganzes - was wirklich einfacher ist, wenn niemand ein Nießbrauchrecht am Dach mehr hat. Womit sich der Kreis wieder schließt.

Im Prinzip ist das Betreiben einer Einspeise-Solaranlage eher lästig (Gewerbeanmeldung für Vorsteuerabzug, Abschreibungen, Eigenverbrauchsverteuerung, ....).
Vielleicht will die Erbin auch einfach nur an den verbilligten "Eigenverbrauchsstrom", der nur für den Eigentümer und nur im selben Anwesen gilt. Eventuell verfällt möglicherweise eine einst fixierte Einspeisesubventionszusage bei der Übertragung? Besser mal recherchieren.

Problem bei der Überschreibung mit informeller Rückvergütungszusage ist, dass man im Ernstfall leer ausgeht. Selbst wenn man es schriftlich hat, müsste man sich ggf. hinter anderen Gläubigern anstellen. Vielleicht gibt es auch spezielle Verbriefungsmöglichkeiten wie z.B. eine sogenannte Abtretung. Da bin ich aber nicht sattelfest.

Eine hochelegante Lösung wäre die: Man stiftet's in eine neutrale juristische Person, doch lebenslanger Begünstigter sind die Großeltern.

Übertragen!

Leser23 @, Dienstag, 14.06.2016, 08:24 vor 3540 Tagen @ Echo 2537 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.06.2016, 13:48


Eine hochelegante Lösung wäre die: Man stiftet's in eine neutrale
juristische Person, doch lebenslanger Begünstigter sind die Großeltern.

Ohne Frage wäre dieser (Dein) Vorschlag, die beste Lösung!
Das hätte man aber auch gleich für das ganze Immobilienvermögen anvisieren sollen.

Wenn Du dazu eine Roadmap hast, bitte raus damit, interessiert sicher den kompletten Rest des Forums genauso!

Wem das aber zu kompliziert ist, dann wäre die Übertragung in Hände der Tochter m.E. durchaus angesagter, als der Verbleib im Vermögen der Alten!

So wie ich das verstehe, war die Anlage von Anfang an auf einem fremden Dach!
Das Gebäude gehört seit 15 Jahren der Tochter, die Investition ist 10 Jahre her!
Bei völlig fremden Gebäuden bekommt der Eigentümer eine Miete.
Diese wird es hier nicht zwingend geben müssen, aufgrund der Vergangenheit des Gebäudes.

Der Tochter gehen also so gesehen diese Mieteinnahmen „abhanden“, die sie ja kassieren würde, wenn die Anlage jemand völlig Fremder dort installiert hätte.

Die Lebensdauer ist m.W. auf 20 Jahre taxiert.
Wir haben dann noch die Einspeisevergütung, die auf 20 Jahre fest, in 10 Jahren also ausläuft.

Die Anlage hat vor 10 Jahren sagen wir mal 40.000 Euro gekostet.
Die Rendite aus der Anlage durch die Vergütung ist also heute wesentlich besser, als wäre das Geld unangetastet auf der Bank vergammelt und bei heute 1,5% praktisch ohne signifikante Wertsteigerung.

Diese 40.000 werden im Laufe der Jahre i.d.R. komplett wieder eingespielt, nebst Rendite obendrauf, weshalb ja auch eine Vollfinanzierung zur Zeit der angemessenen Einspeisevergütung nicht ganz sinnfrei war.

Wird der senile Herr aber in ein Heim eingewiesen, dann wird die Anlage „verfrühstückt“, da in seinem Besitz.

Die Frage ist, zu welchem Wert.

Die Anlage hat also nach 10 Jahren, heute, vielleicht noch einen echten Verkaufs- Wert von 10.000 zzgl. der Einspeisevergütung.

Die Familie geht bei Heimeinweisung also u.U. nicht nur leer aus, sie hat dann einen völlig fremden Eigentümer der Solaranlage auf dem Dach, da nicht nur die Vergütung sondern die Paneele selbst, für die Heimkostendeckung noch kapitalisiert werden!

Wird dieser dann eine Miete, die es vorher nicht gab, akzeptieren,
oder wäre diese durchsetzbar?

Die Frage ist aus der Sicht der Alten, was war der eigentliche Sinn der Solaranlage hinsichtlich Altersversorgung?

Sollte sie Rücklage für Heimunterbringung sein, oder eher für das Alter bei Gesundheit zu Hause und danach noch etwas, was man den Kindern vererben könnte!

Mit der Übertragung in das Vermögen der Tochter bei vertraglicher Garantie der monatlichen Zuwendungen aus der Einspeisevergütung, wird nach meinem Empfinden genau der Zweck der Anlage zur Alterssicherung erfüllt.

Denn die Absicht, Kosten im Alter aus dem Verkauf der Anlage selbst zu decken, kann nicht das Ziel der Absicht gewesen sein!

Gleichzeitig hat die Tochter das Sagen über die rein physische Anlage selbst, da auf ihrem Gebäude befindlich, auch über die Lebzeiten der Alten hinaus! Unklare etwaige Mietfragen werden weiträumig abgewendet!

Im Erbfall wäre ansonsten ja auch die Anlage „aufzuteilen“.

Die Tochter müsste andere Erben auszahlen, oder die würden Eigentümer über einen Teil der Anlage, die dann Dachfläche mieten müssten.
Ein Tohuwabohu und Quelle für endlosen Streit!

Die Einspeisevergütung selbst, kann ja im Erbfall beliebig gesplittet werden! Das ist einfach und transparent und kann zeitlich festgelegt werden.

Ferner entstehen derzeit nicht bekannte Entsorgungskosten für die Anlage selbst, die dann auch die Tochter übernimmt.

Um also Erbstreitigkeiten abzuwenden, ohne den Sinn der Investition als solches zu negieren, ist die Überschreibung nach meinem Empfinden risikolos für die Alten und gleichzeitig aus deren Sicht weitsichtig fürsorglich für die Jungen!

Wenn wir die Erde also nicht von den Vätern geerbt, sondern von den Kindern vorübergehend geliehen haben, überschreiben, sonst hängt sich u.U. Krake Staat, mit sehr fragwürdigem Ausgang, dazwischen!

Der Sinn der Investition ist der Erlös aus der Einspeisevergütung.
Diese bleibt voll erhalten!
Überschreiben! Ganz klar!

Übrigens:
Das letzte Hemd hat keine Taschen!

PS
Ausschlusskriterium wäre, wie schon von Dir erwähnt, wenn die Einspeisevergütung evtl. personengebundene Aspekte hätte. Das muss also vorher klar sein, dass da nichts passiert.

--
Mahatma Gandhi:
"Ziviler Ungehorsam wird zu einer heiligen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat."

super Analyse

aliter @, Dienstag, 14.06.2016, 13:37 vor 3540 Tagen @ Leser23 1871 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.06.2016, 13:45

Der Fall betrifft mich zwar nicht, aber die Analyse und Schlussfolgerung aufgrund der bekannten und öffentlichen Grundlagen ist beeindruckend. Auch die schöne kleinteilige Gliederung ist vorbildlich. Ich hätte gewünscht, dass mein Steuerberater ähnlich überlegte Vorschläge gemacht hätte.

Grundsätzliches

FESTAN, Dienstag, 14.06.2016, 13:43 vor 3540 Tagen @ Sylvia 1888 Views

Da ich selbst von meinen Investitionen in Erneuerbare Energien lebe und in der Branche tätig bin, gebe ich gerne folgenden Rat, der kontraintuitiv erscheinen mag:

Der Erneuerbaren Boom basiert auf der sog. Klimalüge und wurde um die Jahrtausendwende losgetreten, letztlich um auch den Kreditzyklus (durch Investitionen) am Leben zu erhalten (sonst wäre das Finanzsystem damals schon abgesoffen).

Ob die damals gewährten Einspeisevergütungen noch lange Bestand haben werden, ist angesichts der steigenden Umlagen und der stagnierenden Wirschaftsentwicklung mehr als zweifelhaft. In zahlreichen Ländern wurden und werden die Einspeisevergütungen daher schon gesenkt (Spanien, Italien, Dänemark), was die Witschaftlichkeit der Investitionen stark beeinträchtigt. (Ganz zu schweigen vom weiteren Bestand des "Garanten" der Vergütung der Besatzzungseinrichtung BRvD)

So und heute nun kam besagte Tochter und setzte ihre Eltern massiv unter
Druck, sie mögen ihr doch die Solaranlage überschreiben – sie bekämen
im Gegenzug auch monatlich das, was die Anlage bisher erwirtschaftet
hat, aufs Konto überwiesen.

Die Tante und der Onkel sind m.E. daher gut beraten, wenn sie das Angebot (bisherige Vergütung) annehmen, unter der Vorausetzung, dass sie sich eine Rentenschuld oder ein Leibgeding eintragen lassen (auf das Hallengrundstück) und hierzu einen Notar zu Rate ziehen.

So haben sie keinen Ärger mehr mit dem Solarteil (Degradation, Entsorgung) und bis an ihr Lebensende ein gesichertes Auskommen. (Die Risiken übernimmt die erbwitzige Tochter, ohne es wirklich zu verstehen. Kann aber später auch - heilsamen - Knies geben.)

Grüße, FESTAN

Leibgeding eintragen, und zwar ERSTRANGIG!

Leser23 @, Mittwoch, 15.06.2016, 00:40 vor 3539 Tagen @ FESTAN 1571 Views

dass sie
sich eine Rentenschuld oder ein Leibgeding eintragen lassen (auf das
Hallengrundstück) und hierzu einen Notar zu Rate ziehen.

Sehr wertvoller Hinweis und vor allem Anderen zu erörtern!

Leibgeding eintragen, und zwar ERSTRANGIG!

Denn der schlimmste Fall muss eingepreist werden.

Vgl.:
http://www.finanzfrage.net/frage/dringend-leiibgeding-und-zwangsversteigerung#answers

Was, wenn hinter der „Aktion“ die schnöde Absicht eines Kredites steckt?
Ein Gebäude mit Solar-Anlage im Besitz nebst Einspeisevergütung, kann man sicher höher beleihen!

Daher muss man den Fall tatsächlich durchspielen, was passiert, wenn die Tochter in der Zwangsvollstreckung landet!

Dann passiert den Alten in der Tat nur dann nichts, wenn das Leibgeding im Grundbuch „ersten Ranges“ (ohne wenn und aber!!!) eingetragen ist!

Daran darf man nicht rütteln oder sich erweichen lassen.

Zweiten Ranges, und die Tochter fährt etwa den Karren in den Sand, dann sind die vertraglichen Zusagen, wegen etwaiger Insolvenz, für die Tonne, siehe Link!

Will die Tochter das Haus beleihen, dann strebt die Bank i.d.R. ja eine Grundschuldeintragung ersten Ranges genauso an.

Steht dort aber das Leibgeding ERSTRANGIG drin, dann wird es für die kreditgebende Bank u.U. völlig uninteressant oder der etwaige Kredit teurer!

Denn eine ganz wichtige Sache fällt mir bei meiner BRDistan - Frauenkenntnis noch auf.
Auf einen Sohn ist in Geldangelegenheiten i.d.R. aber so was von deutlich mehr Verlass, als auf eine Tochter. (Der Hinweis, auf die verbalen Ausfälle, könnte ja auch aus einer finanziellen „Rücken an der Wand Stellung“ der Initiatoren herrühren!)
Ja es gibt Ausnahmen, aber es gibt auch den Regelfall!

Frauen geben stets und sofort schon mal Geld mit vollen Händen aus, welches sie noch gar nicht haben!
Allein die Aussicht auf Geld, treibt sie zum Shopping bis zur Besinnungslosigkeit!
Brauchen können Frauen alles!
Legt denen einfach mal einen Prospekt vom örtlichen Supermarkt hin und gebt ihnen Zeit, diesen durchzulesen und hinterher hinzufahren!

Wieso bringen Frauen denn (z.B.) türmweise ungetragene Klamotten zum Second Hand?
Auf 25 bescheidenen Männer kommt eine halbe bescheidene Frau!

(Trost: Mit der in Bälde anstehenden Scharia, statt deutscher Gesetzgebung, wird das Thema ohnehin wieder gegessen sein, will sagen, mit muslimischen Töchtern ergeben sich solche Fragen gar nicht! Ihr freut Euch hoffentlich schon alle darauf <img src=" /> !)

Leibgeding zu Gunsten der Alten erstrangig eintragen lassen und mal sehen, ob das Interesse an der Übertragung immer noch weiter besteht!
Wenn nicht, dann gibt es jetzt zumindest schon mal eine Ahnung, woher der Wind geweht haben mag!

--
Mahatma Gandhi:
"Ziviler Ungehorsam wird zu einer heiligen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat."

Nur zur Kenntnis:

FESTAN, Mittwoch, 15.06.2016, 13:11 vor 3539 Tagen @ Leser23 1224 Views

Was, wenn hinter der „Aktion“ die schnöde Absicht eines Kredites
steckt?
Ein Gebäude mit Solar-Anlage im Besitz nebst Einspeisevergütung, kann
man sicher höher beleihen!

Windkraft- und Solaranlagen zählen nicht zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie können daher abmontiert werden ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers am Grundstück.

Warum die Tochter vermutlich überschreiben will...

Rainer-aus-MV @, am Amazonas des Nordens, Dienstag, 14.06.2016, 22:38 vor 3539 Tagen @ Sylvia 1680 Views

Hallo Sylvia,

> So und heute nun kam besagte Tochter und setzte ihre Eltern massiv unter
[quote]Druck, sie mögen ihr doch die Solaranlage überschreiben – sie bekämen
im Gegenzug auch monatlich das, was die Anlage bisher erwirtschaftet hat,
aufs Konto überwiesen. Es würde alles für beide Seite so viel einfach
machen, hätte nur Vorteile für das alte Paar usw. usf. Nur: Besagte
Tochter hat sich bisher nicht gerade durch Gutmütigkeit oder
Uneigennützigkeit ausgezeichnet. Meinte Tante wurde deswegen gleich
stutzig.
[/quote]

Was ich vermute:
- Tochter möchte Anlage übernehmen, und Eigentümer und Betreiber werden
- der erzeugte Strom soll zum Eigenverbrauch genutzt werden, macht Sinn! (ich vermute die Tochter hat einen Gewerbebetrieb?)
- Überschuß wird eingespeist
- damit zahlt sie für den selbsterzeugten und eigenverbrauchten Strom keine EEG-Umlage, damit spart sie richtig Geld
- da die Einspeisevergütung nur vom Datum der Inbetriebnahme abhängt, erhält sie den damaligen Satz
- sie zahlt ihren Eltern einen äquivalenten Betrag, was diese bisher als Einspeisvergütung erhalten haben, für die Eltern also kein Verlust. Im Gegenteil, sie würden die Umsatzsteuer "sparen", da die Zuwendung der Tochter ja keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wie die Einspeisevergütung) sind.
- bei Gewerbebetrieb kann die Tochter die Betriebskosten der Anlage + Versicherung etc. als Betriebsausgaben abgesetzt werden

--> das ist insgesamt erstmal keine schlechte Idee, sollte aber vertraglich fixiert werden. Ich würde einen Anwalt oder Notar hinzuziehen.


> (1) Ich dachte bisher immer, die Anlage wäre quasi eh schon im Besitz
[quote]ihrer Tochter, da sie fest auf ihrem Dach verbaut ist. Oder täusche ich
mich da?
[/quote]

Das hängt davon ab, was damals bei der Überschreibung vertraglich vereinbart wurde.

-----

Was auch gehen würde:
Anlage überschreiben und zurückmieten, damit bleibt der Betreiber gleich, die Eltern würden dann nach wie vor die Einspeisevergütung erhalten.
Das würde sich insbesondere dann anbieten, wenn die Einspeisevergütung bei Betreiberwechsel verringern würde (was ich aber nicht denke...)

Rainer

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