Je mehr man zu diesem Fall liest, desdo mehr Fehler findet man
"Darüber hinaus stellte das Gericht bei beiden Verurteilten die besondere Schwere der Schuld fest. Dies hat zur Folge, dass eine vorzeitige Begnadigung ausgeschlossen bleibt." (Zitat Berliner Mottenpost)
Wenn mit Begnadigung die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach 15 Jahren gemeint sein soll (Begnadigen kann der Bundespräsident), so ist dies nach § 57a StGB bei lebenslanger Strafe und besonderer Schwere der Schuld zutreffend. Hier ist aber § 88 JGG anwendbar, weil es sich um Heranwachsende handelt. Hier hat das OLG Hamm noch letztes Jahr entschieden, "im Rahmen der damit hier gemäß Â§ 88 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung nach Erreichen des Zweidritteltermins ist der Gesichtspunkt der "Schwere der Schuld" nicht geeignet, eine Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung zu verweigern." Hierzu gibt es zwar auch gegenteilige Meinungen (so OLG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung), so pauschal kann man eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aber nicht ausschließen.
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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.