Man sollte dem MSM verbieten, über bestimmte Themen zu schreiben
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 19.02.2016, 14:09
Eben bei stern gefunden:
"15 Jahre Haft sind das Höchstmaß nach Jugendstrafrecht - dies hatte die Staatsanwaltschaft für beide gefordert. Das Gericht blieb mit seinem Urteil etwas darunter - stellte aber die besondere Schwere der Schuld fest. Dies ist die Voraussetzung für eine Sicherheitsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe."
Sicherheitsverwahrung gibt es im Gesetestext nicht. Sollte Sicherungsverwahrung gemeint sein, dann ist § 106 JGG zu beachten. Da steht:
(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen
a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die zentrale Information, ist im Urteil Sicherungsverwahrung vorbehalten worden, wurde natürlich (wohl als unwesentlich) nicht gegeben. Die besondere Schwere der Schuld (§ 17 II JGG) ist Voraussetzung für die Verhängung einer Haftstrafe im Jugendstrafrecht (anstelle von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln). Davon ist zu unterscheiden die besondere Schwere der Schuld bei Mord, die es zulässt, Jugendstrafen über 10 Jahre zu verhängen (§ 105 III JGG). Das berücksichtigen andere Artikel zum gleichen Thema nicht.
Wer sich den Artikel antuen möchte hier:
http://www.stern.de/panorama/stern-crime/schwangere-bei-lebendigem-leib-angezuendet--14...
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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.