Man sollte dem MSM verbieten, über bestimmte Themen zu schreiben

Michael Krause @, Freitag, 19.02.2016, 13:45 vor 3643 Tagen 3467 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 19.02.2016, 14:09

Eben bei stern gefunden:

"15 Jahre Haft sind das Höchstmaß nach Jugendstrafrecht - dies hatte die Staatsanwaltschaft für beide gefordert. Das Gericht blieb mit seinem Urteil etwas darunter - stellte aber die besondere Schwere der Schuld fest. Dies ist die Voraussetzung für eine Sicherheitsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe."

Sicherheitsverwahrung gibt es im Gesetestext nicht. Sollte Sicherungsverwahrung gemeint sein, dann ist § 106 JGG zu beachten. Da steht:

(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen
a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die zentrale Information, ist im Urteil Sicherungsverwahrung vorbehalten worden, wurde natürlich (wohl als unwesentlich) nicht gegeben. Die besondere Schwere der Schuld (§ 17 II JGG) ist Voraussetzung für die Verhängung einer Haftstrafe im Jugendstrafrecht (anstelle von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln). Davon ist zu unterscheiden die besondere Schwere der Schuld bei Mord, die es zulässt, Jugendstrafen über 10 Jahre zu verhängen (§ 105 III JGG). Das berücksichtigen andere Artikel zum gleichen Thema nicht.

Wer sich den Artikel antuen möchte hier:
http://www.stern.de/panorama/stern-crime/schwangere-bei-lebendigem-leib-angezuendet--14...

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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.

Je mehr man zu diesem Fall liest, desdo mehr Fehler findet man

Michael Krause @, Freitag, 19.02.2016, 15:08 vor 3643 Tagen @ Michael Krause 2284 Views

"Darüber hinaus stellte das Gericht bei beiden Verurteilten die besondere Schwere der Schuld fest. Dies hat zur Folge, dass eine vorzeitige Begnadigung ausgeschlossen bleibt." (Zitat Berliner Mottenpost)

Wenn mit Begnadigung die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach 15 Jahren gemeint sein soll (Begnadigen kann der Bundespräsident), so ist dies nach § 57a StGB bei lebenslanger Strafe und besonderer Schwere der Schuld zutreffend. Hier ist aber § 88 JGG anwendbar, weil es sich um Heranwachsende handelt. Hier hat das OLG Hamm noch letztes Jahr entschieden, "im Rahmen der damit hier gemäß Â§ 88 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung nach Erreichen des Zweidritteltermins ist der Gesichtspunkt der "Schwere der Schuld" nicht geeignet, eine Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung zu verweigern." Hierzu gibt es zwar auch gegenteilige Meinungen (so OLG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung), so pauschal kann man eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aber nicht ausschließen.

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Das einzige Recht des Sklaven ist das Recht auf Arbeit und das darf man ihm nicht nehmen.

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