Passte offenbar nicht, aber das war Ironie ;-(

PPQ ⌂, Pasewalk, Dienstag, 01.12.2015, 08:01 (vor 3718 Tagen) @ PPQ3175 Views

So nah ist Deutschland einem militärischen Erfolg außerhalb Europas seit
75 Jahren nicht mehr gewesen. Damals standen Rommels Königstiger vor
el-Alamein, heute brausen deutsche Tornados nach Syrien, um das Land vom
islamistischen Terror zu befreien.

Ein Einsatz out of area, aber nicht außerhalb des Wirkungsbereiches des
Grundgesetzes, wie Kommentatoren in den Nato-Schreibstuben nicht müde
werden zu betonen. Deutschland ist durch das abgesagte Länderspiel in
Hannover direkt vom IS-Terror betroffen, zudem gilt es, dem verbündeten
Frankreich die deutsche Solidarität zu beweisen. Das Grundgesetz bietet
der Bundesregierung zum Glück eine feste Basis, um Jäger und Bomber
überall dort einzusetzen, wo es aus symbolischen Gründen notwendig
erscheint.

Suspendiert wird hier gewohnheitsmäßig der Umstand, dass es für die
Bundesrepublik Deutschland sicherheitspolitisch eigentlich nur drei
Aggregatzustände gibt: Frieden, Spannungs- und Verteidigungsfall. Da
Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß der Artikel 80a und 115a GG mit
einer Zweidrittel Mehrheit vom Deutschen Bundestag festgestellt werden
müssten, was bislang nicht geschehen ist, befindet sich Deutschland
derzeit im Frieden.

Für diesen Fall gilt GG Artikel 87a, interpretiert allerdings durch ein
weitreichendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom am 12. Juli 1994,
in dem der zweite Senat der höchsten juristischen Instanz Deutschlands
unter Vorsitz von Jutta Limbach drei eingereichte Verfassungsklagen gegen
out-of-area-Einsätze zurückwies.

In der Urteilsbegründung bezogen sich die Verfassungsrichter auf den
Artikel 24 des Grundgesetzes. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland
sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver
Sicherheit anschließen. Durch diese Mitgliedschaft - etwa bei den
Vereinten Nationen und dem Nordatlantikpakt - ergeben sich dann Pflichten
für Deutschland, zum Beispiel, wenn es um den Vollzug einer Resolution des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geht.

Dass es diese Resolution zu Syrien nicht gibt, ist eine Petitesse, auf der
nur Feinde unserer FDGO herumhacken. Im Rahmen des
Staatsbürgerkundeunterrichts dokumentiert PPQ die einschlägigen Absätze
aus den gesetzlichen Vorschriften:


Artikel 87a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich
aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle
und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei
mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann
die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2
vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht
ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der
Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Eindeutiger
geht es nicht

--
Wir sprechen verschiedene Sprachen. Meinen aber etwas völlig anderes. www.politplatschquatsch.com


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