So nah ist Deutschland einem militärischen Erfolg außerhalb Europas seit 75 Jahren nicht mehr gewesen. Damals standen Rommels Königstiger vor el-Alamein, heute brausen deutsche Tornados nach Syrien, um das Land vom islamistischen Terror zu befreien.
Ein Einsatz out of area, aber nicht außerhalb des Wirkungsbereiches des Grundgesetzes, wie Kommentatoren in den Nato-Schreibstuben nicht müde werden zu betonen. Deutschland ist durch das abgesagte Länderspiel in Hannover direkt vom IS-Terror betroffen, zudem gilt es, dem verbündeten Frankreich die deutsche Solidarität zu beweisen. Das Grundgesetz bietet der Bundesregierung zum Glück eine feste Basis, um Jäger und Bomber überall dort einzusetzen, wo es aus symbolischen Gründen notwendig erscheint.
Suspendiert wird hier gewohnheitsmäßig der Umstand, dass es für die Bundesrepublik Deutschland sicherheitspolitisch eigentlich nur drei Aggregatzustände gibt: Frieden, Spannungs- und Verteidigungsfall. Da Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß der Artikel 80a und 115a GG mit einer Zweidrittel Mehrheit vom Deutschen Bundestag festgestellt werden müssten, was bislang nicht geschehen ist, befindet sich Deutschland derzeit im Frieden.
Für diesen Fall gilt GG Artikel 87a, interpretiert allerdings durch ein weitreichendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom am 12. Juli 1994, in dem der zweite Senat der höchsten juristischen Instanz Deutschlands unter Vorsitz von Jutta Limbach drei eingereichte Verfassungsklagen gegen out-of-area-Einsätze zurückwies.
In der Urteilsbegründung bezogen sich die Verfassungsrichter auf den Artikel 24 des Grundgesetzes. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anschließen. Durch diese Mitgliedschaft - etwa bei den Vereinten Nationen und dem Nordatlantikpakt - ergeben sich dann Pflichten für Deutschland, zum Beispiel, wenn es um den Vollzug einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geht.
Dass es diese Resolution zu Syrien nicht gibt, ist eine Petitesse, auf der nur Feinde unserer FDGO herumhacken. Im Rahmen des Staatsbürgerkundeunterrichts dokumentiert PPQ die einschlägigen Absätze aus den gesetzlichen Vorschriften:
Artikel 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Eindeutiger geht es nicht
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Wir sprechen verschiedene Sprachen. Meinen aber etwas völlig anderes. www.politplatschquatsch.com