Bundeswehr im Inneren: Antwort des Ministeriums

PPQ ⌂, Pasewalk, Donnerstag, 05.11.2015, 08:55 (vor 3743 Tagen)3171 Views

Da tut die Bundeswehr seit Wochen, was ihr das Grundgesetz verbietet. Und es ist, als sei auch das nun völlig egal. Ein Leser hat jetzt Antwort aus dem Verteidigungsministerium bekommt, wo er nach unserem Beitrag zum derzeit laufenden Bundeswehreinsatz im Inneren nachgefragt hatte, auf welcher Rechtsgrundlage dieser geschieht. Die amtliche Auskunft ist bemerkenswert, denn nach einem Eiertanz um "Amtshilfe" (die das GG im vorliegenden Falle nicht vorsieht), gipfelt sie in einem Hinweis auf "das Recht auf Notwehr", das "Nothilfe zugunsten eines Dritten" auch für Soldaten einschließe.

Wegen der Wichtigkeit des Themas der ganze Text auch hier:

Zumindest nach dem Grundgesetz ist die Lage klar. Im Inneren der Bundesrepublik darf die Bundeswehr ausschließlich eingesetzt werden, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist: Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall". So legt es Absatz 1 des Paragraphen 35 des Grundgesetzes fest, so unumstößlich galt die Regel bislang - wie etwa die SZ nach dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage erläuterte.

Dann allerdings kam der "Flüchtlingsstrom" (Sigmar Gabriel). Und es kam die Gelegenheit, den Paragraphen 35 neu zu deuten: der "Spiegel" etwa argumentiert damit, dass eine "strenge Reglementierung" des Einsatzes auch vorliegt, wenn sich nirgendwo im Grundgesetz eine Begründung für einen Einsatz etwa in der Flüchtlingshilfe findet, weil die von der Bundesregierung bislang weder als Naturkatastrophe noch als Unglücksfall noch als Verteidigungsfall nach Paragraph 87 ausgerufen worden ist.

Im Paragraph 35 heißt es dazu unzweideutig: "Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte" - von der Bundeswehr ist hier nicht die Rede.

Deren Einsatz bei der Fluthilfe, nach Flugzeugabstürzen oder Terroranschlägen macht erst der zweite Satz möglich: "Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."

Der Flüchtlingsandrang ist nun weder Naturkatastrophe noch schwerer Unglücksfall, noch droht er, "den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" zu gefährden, was nach Paragraph 87 einen Bundeswehreinsatz im Objektschutz und "bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer" ermöglichen würde.

Zumindest hat sich bislang kein Mitglied der Bundesregierung entsprechend geäußert. Dennoch sind nach Bundeswehrangaben mehr als 1000 Soldaten im Inneren eingesetzt, Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen möchte den Einsatz sogar noch erweitern.

Aber auf welcher Rechtsgrundlage? Das Verteidigungsministerium beruft sich nun nicht mehr nur auf die Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes und §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die in der Tat möglich wäre, sobald der Bund die Flüchtlingskrise zum Unglücksfall oder zur Naturkatastrophe ausgerufen hätte.

Weil das nicht der Fall ist, argumentiert das Ministerium, dass der "Einsatz von Bundeswehrangehörigen sich auf Aufgaben wie Steuerung, Wegweisung, Hinweise oder Ausgabe von Verpflegung und Sachleistungen an die Flüchtlinge oder Zelte- und Bettenaufbau sowie administrative Personalunterstützung des BAMF" beschränke - eine Begrenzung, von der im Grundgesetz nicht die Rede ist, weil das nur einen Einsatz im Inneren kennt und nur den verbietet, ganz egal, wie er im Einzelnen ausgestaltet wird.

"Der Einsatz der Bundeswehr darf nicht als Organ der vollziehenden Gewalt (unter Anwendung oder Androhung hoheitlichen Zwangs) erfolgen, also auch nicht zu polizeilichen Aufgaben", heißt es dazu in einer offiziellen Antwort der Pressestelle des Verteidigungsministeriums. Da das ziemlich dünn ist, weil der Wortlauf des Grundgesetzes diese Interpetation gar nicht hergibt, ergänzt das Ministerium: "Für Soldaten gilt wie für jedermann das Recht auf Notwehr. Dies schließt Nothilfe zugunsten eines Dritten ein."

Die Soldaten, die im Moment beim Bundesamt für Migration helfen, sind quasi die deutsche Entsprechung von Putins "kleinen grünen Männchen" (Spiegel): Freiwillige, die "im Rahmen der Amtshilfe als Personalunterstützung abgestellt werden" und wegen ihres Status als Soldat keine Tätigkeiten ausführen dürfen, "die über schlicht-hoheitliches Handeln hinausgeht".

Womit das Verteidigungsministerium "insbesondere die Vornahme von Verwaltungsakten gegenüber dem Bürger" meint, die Bundeswehrangehörigen "mangels verfassungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage untersagt" sei. Dass es dem gesamten Unternehmen an dieser Ermächtigungsgrundlage mangelt, wenn das Grundgesetz noch gilt, scheint inzwischen vernachlässigbar.

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Wir sprechen verschiedene Sprachen. Meinen aber etwas völlig anderes. www.politplatschquatsch.com


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