Hallo mocky,
Danke an CrisisMaven, Julius Corrino, azur und den
Hinterbänkler
gern geschehen.
Bin mir nach dem Folgenden nicht sicher, ob Du den wesentlichen Unterschied verstanden hast:
Und ich habe in meiner kindlichen Naivität (64 J.) allen ernstes
geglaubt, dass das Thema "Todesstrafe" in D gegessen ist ... wahrscheinlich
bin ich ein echter
Die Todestrafe ist, wie Strafen überhaupt, eine Sanktion, welche auf ein bestimmtes Verhalten folgt. Eine Rechtsfolge bei erfülltem Tatbestand.
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafe
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsstrafe
In Deutschland gibt es im Strafrecht die Freiheits- und die Geldstrafe.
Daneben gibt es die Nebenstrafen: https://de.wikipedia.org/wiki/Strafe#Strafarten
Das andere sind Todesfolgen auf Grund von staatlichen Maßnahmen. Der Staat kann seine Polizisten berechtigen Maßnahmen zu ergreifen, die in das Recht zum Schutz von Leben und Gesundheit eingreifen. Und so ist auch die EU-Regelung zu verstehen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarer_Zwang
https://de.wikipedia.org/wiki/Finaler_Rettungsschuss
Es wird dann strafrechtlich geprüft, ob der Handelnde so handeln durfte, also ein Handeln gerechtfertigt ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund
Dieses zuletzt genannte tötliche Handeln ist allerdings keine Todestrafe. Die kann nur von einem Richter verhängt werden (das Standrecht lassen wir jetzt mal außen vor - wobei selbst dort Grundzüge eines Verfahrens mitgedacht werden), dort wo die Todestrafe zulässig ist.
Also wenn bei einem Aufstand in die Menge geschossen würde, kann das ebenso tötlich sein, wie eine vollstreckte Todestrafe, aber es ist keine Todesstrafe, sondern eine rechtlich gedeckte polizeiliche oder militärische Maßnahme.
Insofern ist die EU-Regelung keine Regelung einer Todesstrafe, sondern eine Erlaubnis zur Anwendung von auch tötlicher Gewalt.
Und bitte bedenken: Will hier nichts verteidigen, sondern nur mitteilen, wie das im Recht geregelt und an Hand des Rechts beurteilt wird.
Der finale Rettungsschuss war bei seiner Einführung nicht umsonst so heiß diskutiert. Denn wenn der Staatsanwalt oder Einsatzleiter den Schuss frei gibt, zumal wenn klar ist, dass z. B. ein Kopfschuss (weil der Täter sich oft hinter eine Geisel versteckt und nur der Kopf des Täters sichtbar ist) höchstwahrscheinlich tötlich sein wird, dann ist das letztlich der Erschießung eines zum Tode per Erschießung Verurteilten sehr ähnlich.
Aber da wird zu recht argumentiert, dass die Intention verschieden ist. Bei der Vollstreckung der Todestrafe soll der Verurteilte sterben (oft früher in urteilen: "durch ... zu Tode gebracht werden"). Beim finalen Rettungsschuss soll der Täter am Ausüben seines verbrecherischen und für Unbeteiligte gefährlichen Handelns gehindert werden. Die Tötung ist dabei nicht beabsichtigt (aber billigend in Kauf genommen - gleichwohl ist der Polizeischütze dann gerechtfertigt). Das würde sicher so auch bei der Aufstandsbekämpfung gesagt werden.
Edit: als ich die EU-Regelung das erste Mal las, war ich auch entsetzt. Denn sie lässt sich auch als Ermutigung verstehen, besonders tötliche Waffen einzusetzen oder z. B. Rädelsführer gezielt zu töten (wohingegen ein Festnehmen und an die Wand stellen damit nicht abdeckbar sein sollte. Es ist immer ein Spiel mit dem Feuer.
Manche Regelungen haben auch t. w. eher deklaratorischen, also nicht regelnden, sondern klarstellenden Charakter. Gerade auch denkbar bei überstaatlichen Regelungen, wo die Teilnehmer verschiedenes nationales Recht haben, aber klar sein soll, was gemeinsam gelten soll.
Es kann auch sein, dass man so gesamteuropäischen Einsatzkräften das Handeln erleichtern bzw. diese zum freien Handeln ermutigen will.
Aber es ist und bleibt heikel. Wenn so etwas ausdrücklich gestattet ist, sind tendenziell mehr tötliche Massnahmen zu befürchten. Zudem ist es auch eine Einschüchterung bzw. Repression möglicher Protestler.
Viele freundliche Grüße
azur
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