Das Urteil, das du vermutlich ansprichst
(https://openjur.de/u/625700.html), ist bestimmt ein
Sonderfall, aber es ist immerhin explizit geschrieben, dass es fraglich
ist, ob der zeitliche Zusammenhang hier gegeben wäre.
Ja, das Urteil meinte ich.
[Es] wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst
werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich"
der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren
Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere
Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch
zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation
und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen.
[...]
Ob ein derartiger Zusammenhang auch noch anzunehmen ist, wenn - wie hier
- die Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses (hier: des
Schießsports) nicht unmittelbar zeitlich nachfolgt, sondern ggf. erst
Stunden später beabsichtigt ist und damit kein nur kurzfristiges Verlassen
des Fahrzeuges in dem o. g. Sinne vorliegt, ist fraglich, kann im Ergebnis
aber offen bleiben.
Das Gericht hat in seinen Ausführungen keineswegs impliziert, daß die stundenlange Verwahrung im Auto dann in Ordnung gewesen wäre, wenn es verschlossen gewesen und zufällig gerade kein Dieb dagewesen wäre. Im Gegenteil, unter Absatz 31 und insbesondere 32 der Begründung wird dies explizit verneint - unter keinen Umständen ist eine mehrstündige Aufbewahrung im Auto, die nicht unmittelbar und gezwungenermaßen mit der Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses in Zusammenhang steht (Mittagessen einnehmen auf dem Weg zu/von Schießstand wird ja ausdrücklich zugestanden in Absatz 33), zulässig!
Was das Gericht hier lediglich hat "offen" stehen lassen, wäre die Frage, ob die (gem. AWaffV ordnungsgemäße) Verwahrung der Wummen im Büro in diesem konkreten Szenario noch OK gewesen wäre (also: Einser-Schrank am Schreibtisch). Der Richter ließ durchblicken, daß selbst das womöglich nicht der Fall gewesen wäre, es zur Klärung dieser (für den Fall irrelevanten, da hypothetischen) Frage aber einer genaueren Prüfung bedurft hätte.
In Schützenkreisen (in Ost und West sind es laut Handelsblatt-Umfrage rund > 1,4 Millionen) verlässt man sich ziemlich darauf.
Maßgeblich sind aber nun einmal nicht die semiprofessionellen Ansichten von Angehörigen der Exekutive (oder gar Vereinskollegen, die vom Waffenrecht das letzte mal vor vierzig Jahren bei der Sachkundeprüfung gehört haben), sondern die (leider allzuhäufig dreiviertelprofessionellen) der Judikative. Daß der Kenntnisstand von Richtern und Staatsanwälten diesbezüglich meist alarmierend niedrig ist, steht wieder auf einem anderen Blatt, aber zumindest der Wortlaut der relevanten Bestimmungen läßt in der hier behandelten Frage eigentlich keinen Spielraum für Interpretationen mehr:
"Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß Â§ 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffebesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann."
So steht es in der aktuell gültigen WaffVwV vom 05.03.2012. Daraus auch schon halblaut heraushörbar, daß im Zweifelsfall eben kein Panzerschrank nach DIN/EN 4311-1 im Büro hilft, weil tagsüber im Büro herumzuhocken nun einmal keinen unmittelbaren (zeitlichen) Zusammenhang mit der feierabendlichen Beharkung von Tontauben mit Bleischroten hat (im Gegensatz zum Hotelaufenthalt, der für eine Jagd- oder Wettkampfreise nach weiter weg ja zwingend notwendig ist). Im zitierten Urteil wird auf dieses Erfordernis für die Fahrt zum Büchsner oder zum Stand in Absatz 37 auch noch einmal in aller Deutlichkeit hingewiesen. Nix mit "fraglich" oder "offen" in diesem entscheidenden Aspekt:
[EDIT]
"Zulässig ist mithin etwa die unmittelbare Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher, wobei kurze Fahrtunterbrechungen, etwa zum Tanken oder zur kurzen Rast unschädlich sind. Von der Vorschrift nicht gedeckt ist hingegen ein unbeaufsichtigtes Abstellen eines Fahrzeugs mit Schusswaffen über einen - wie hier - längeren Zeitraum (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), denn in einem solchen Fall ist nicht mehr von einem - auch zeitlichen - Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck des Waffeninhabers auszugehen."
[/EDIT]
Selbstverständlich sollte man jederzeit eine konsistente Story vortragen
können, woher und wohin man gerade unterwegs ist.
Konsistente Stories dieser Art sind der schnellste Weg zur "Unzuverlässigkeit". Da reden sich jährlich so manche Leute in dieser Republik in Verkehrskontrollen um Kopf und Kragen (ohne, daß diese Geschichten je auch nur vor Gericht landen, da zu viel Eindeutigkeit). Wer schon Lotterie spielen will, sollte dann wenigstens den Mund halten oder möglichst einsilbig "Auf/von dem Weg zur Jagd/zum Training" sagen und den Rest einen Fachanwalt für Waffenrecht erledigen lassen.
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Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari