Eine Frage zur Rechtslage bei Schwangeren?

ebbes @, Sonntag, 18.10.2015, 19:53 vor 3756 Tagen 3289 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 18.10.2015, 20:28

Hallo in die Runde.

Ist jedes Kind, das in D geboren wird, automatisch deutscher Staatsbürger und hat dann die Mutter Anspruch auf Asyl (egal aus welchem Land sie kommt) bei uns?

Dann gibt es ja nur eine richtige Strategie für die Frau. Sofort in Deutschland schwanger werden.
Eine Schwangere wird nicht abgeschoben und ich bekomme ein Bleiberecht durch mein Kind, dann hole ich evtl. noch den Vater der anderen Kinder nach Deutschland.
Eine Win-Win-Situation für die Frau ,aber nicht für uns, wenn wir in unsere Städte gehen und nur noch "Kopftücher" sehen.

Angeblich soll bei manchen "Umzügen" jede 10. Frau schwanger sein.
Es sollen sogar schon Vierlinge bei uns geboren worden sein.

Ich kann die Frauen ja verstehen, aber der Staat muss sich dagegen schützen.
Verdammt noch mal, ihr seid für uns und nicht für die Probleme der Welt zuständig. Sonst haut ab und lasst es Leute machen, die was von ihrer Arbeit verstehen.

Gruß

ebbes

--
Jedes blinde Huhn, das an der Börse einmal erfolgreich war, denkt gleich, es sei ein Adler.

So weit ich weiss, darf ein Kind, das in D geboren ist, nicht abgeschoben werden

Gaby @, Sonntag, 18.10.2015, 20:15 vor 3756 Tagen @ ebbes 2913 Views

und die Mutter hat somit automatisch Bleiberecht. Über das Recht des Familiennachzugs weiss ich nichts.

Viele Grüße

Gaby

--
"Das Dumme an Internetzitaten ist, dass man nie weiß, ob sie auch stimmen." Leonardo da Vinci

Nein, wir haben das ius sanguinis ...

CrisisMaven ⌂ @, Sonntag, 18.10.2015, 20:30 vor 3756 Tagen @ ebbes 3282 Views

Ist jedes Kind, dass in D geboren wird, automatisch deutscher Staatsbürger und hat dann die Mutter Anspruch auf Asyl (egal aus welchem Land sie kommt) bei uns?

Nein, das gibt es in kaum noch einem Staat der Welt. USA hatten das und Irland (abgeschafft). Vgl. ius soli vs. ius sanguinis.

Dann gibt es ja nur eine richtige Strategie für die Frau. Sofort in Deutschland schwanger werden.
Eine Schwangere wird nicht abgeschoben und ich bekomme ein Bleiberecht durch mein Kind, dann hole ich evtl. noch den Vater der anderen Kinder nach Deutschland.

Darum so nicht richtig, es sei denn, der Vater ist Deutscher oder sie lebt in Ehe mit einem Deutschen, auch wenn der nicht der Vater waere.

Aber es kann sein, dass die Verhaeltnisse in ihrem Herkunftsland so beschaffen sind, dass sie (voruebergehend) nicht abgeschoben werden darf, da muessen ja die grundgesetzlichen Voraussetzungen, vgl. Art. 1, gegeben sein. Und dies kann durch Schwangerschaft/Kleinkind zu einer verstaerkten Schutzbeduerftigkeit fuehren, die eine (voruebergehende) Duldung gar erst erzwingt.

Angeblich soll bei manchen "Umzügen" jede 10. Frau schwanger sein. Es sollen sogar schon Vierlinge bei uns geboren worden sein.

Das waere bei uns in Deutschland in diesen Altersgruppen vor hundert Jahren vielleicht auch nicht anders gewesen ...

--
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Eiweiwei

Dragonfly @, Sonntag, 18.10.2015, 21:22 vor 3756 Tagen @ CrisisMaven 2819 Views

Ist jedes Kind, dass in D geboren wird, automatisch deutscher

Staatsbürger und hat dann die Mutter Anspruch auf Asyl (egal aus welchem
Land sie kommt) bei uns?

Das tradionelle deutsche "jus sanguinis" wurde unter Fischer und Schroeder abgeschafft.

Derzeit:
The law is based on a mixture of the principles of jus sanguinis and jus soli.
https://en.wikipedia.org/wiki/German_nationality_law

Es gilt nach wie vor das ius sanguinis ...

CrisisMaven ⌂ @, Sonntag, 18.10.2015, 21:30 vor 3756 Tagen @ Dragonfly 2664 Views

... das andere sind "erdiente Anwartschaften". Das ist nur in Laendern wie etwa Thailand anders, wo es nicht mal das gibt.

Der Artikel ist falsch. Es gilt nach wie vor das reine Abstammungsrecht bei Geburten. Punkt.

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Rechtslage

LLF @, Sonntag, 18.10.2015, 20:39 vor 3756 Tagen @ ebbes 2825 Views

Ist jedes Kind, das in D geboren wird, automatisch deutscher Staatsbürger
und hat dann die Mutter Anspruch auf Asyl (egal aus welchem Land sie kommt)
bei uns?

Nein. § 33 Aufenthaltsgesetz - AufenthG gewährt dem neugeborenen Kind automatisch ein (befristetes) Aufenthaltsrecht, solange die Eltern sich im Bundesgebiet aufhalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html

Nach fünf Jahren Daueraufenthalt mit Schulbesuch kann ein Minderjähriger nur bei Vorliegen besonders schwerer Straftaten abgeschoben werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__56.html

Das Geburtsortsprinzip gilt bei uns auch, aber...

ebbes @, Sonntag, 18.10.2015, 20:47 vor 3756 Tagen @ LLF 2843 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 18.10.2015, 20:51

Habe jetzt auch recherchiert im Netz, da es für uns wichtig ist, die Gesetzeslage zu kennen.

Das Geburtsortsprinzip

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/gp-gebur...

aber (zum Glück)

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/gp-a1-vo...

Eine Sorge weniger.

Ich kann die Frauen verstehen, welche fliehen und für ihr Kind ein besseres Leben wollen.

Aber ich bin nun mal ein Deutscher und muss unsere Interessen vor allen anderen Begehrlichkeiten voranstellen.

Gruß

ebbes

--
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Weder Staatsbuergerschaft noch Bleiberecht

CalBaer @, Sonntag, 18.10.2015, 20:43 vor 3756 Tagen @ ebbes 2865 Views

Ist jedes Kind, das in D geboren wird, automatisch deutscher Staatsbürger

Nur wenn ein Elternteil muss mindestens 8 Jahre rechtmaessig in Deutschland gelebt hat.
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangeh%C3%B6rigkeit#Durch_Geburt_im_Inland_...

Dann gibt es ja nur eine richtige Strategie für die Frau. Sofort in
Deutschland schwanger werden.
Eine Schwangere wird nicht abgeschoben

Insofern sie nicht reisefaehig ist.

und ich bekomme ein Bleiberecht
durch mein Kind,

Durch das in Deutschland geborene Kind erhaelt sie auch kein Bleiberecht. Sobald das Kind reisefaehig ist, kann abgeschoben werden.

Die Einzelheiten sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsgesetz

--
Ein ueberragender Teil der Oekonomen, Politiker, Banker, Analysten und Journalisten ist einfach unfaehig, Bitcoin richtig zu verstehen, weil es so revolutionaer ist.
Info:
www.tinyurl.com/y97d87xk
www.tinyurl.com/yykr2zv2

Pferd im Schweinestall

Langmut @, Sonntag, 18.10.2015, 22:44 vor 3756 Tagen @ ebbes 2564 Views

Gruß an alle,

mein guter Freund Daniele, in Deutschland geborener Sohn italienischer Eltern, besitzt sowohl die deutsche wie die italienische Staatsbürgerschaft, pflegt immer auf die Frage zu antworten, ob er nun mehr Italiener oder Deutscher sei:

Ein Pferd, das in einem Schweinestall geboren wird, bleibt dennoch ein Pferd.

In diesem Sinne

Langmut

--
Skat- und Schafkopfweisheit: Besser geimpft als überhaupt keinen Stich.

Der Unterschied zwischen schlau und dumm.
Ein schlauer Mensch kann sich dumm stellen.

Arbeit finde ich gut, da könnte ich anderen stundenlang zuschauen.(Diogenes von Sinope)

Warum Umweg über Schwangerschaft? Geht auch ohne

Martin @, Montag, 19.10.2015, 08:38 vor 3756 Tagen @ ebbes 2528 Views

Hier ein Fallbeispiel, noch erhalten als Kopie aus einem Focus Forum zur Jahrtausendwende, damals eingestellt von 'Richter'. Ich weiß nicht, ob dies gegen Zitierregeln verstößt (war ein öffentliches Forum, unter Pseudonym), wenn ja, bitte wieder löschen.

Bei entsprechender 'Beratung' sollte es auch heute noch möglich sein, seinen Fall zu verschleppen, bis der Justizapparat oder die Politik die Fahnen streicht. Bei der jetzt über die Grenze kommenden Zahl ist das eh nicht mehr zu bewältigen, allein die Zahl der mal schnell zu heiratenden deutschen Frauen dürfte ebenfalls begrenzt sein.

Hier der Beitrag von damals:

"Um zum Topic zurückzukehren, ein schönes Beispiel, das leider kein Einzelfall ist:
Ein iranischer Staatsangehöriger, 1946 geboren, reiste erstmals im Juli 1970 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines gültigen iranischen Reisepasses, der vom iranischen Generalkonsulat in Hamburg fortlaufend, zuletzt im Juli 1974 bis zum Juli 1975, verlängert wurde.

Februar 1971: Die Ausländerbehörde erteilt eine bis Februar 1972 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache. Diese wird mehrfach, zuletzt im August 1972 bis zum Februar 1973, verlängert mit der Nebenbestimmung, keine Erwerbstätigkeit auszuüben.

November 1972: Festnahme in einem Lokal wegen Bedrohung mehrerer Gäste mit einem Klappmesser. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren im selben Monat wegen "fehlendem öffentlichen Interesses" ein.

Dezember 1972: Festnahme wegen des Verdachts des Handels mit Haschisch; dabei erklärt der Festgenommene, bisher keine Schule zum Erlernen der deutschen Sprache besucht zu haben, sondern entgegen der Auflage in der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu arbeiten.
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz. Dieses Verfahren wird im Oktober 1973 gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

Dezember 1972: Ausreise in den Iran in Begleitung seiner deutschen Verlobten.

Februar 1973: Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; dieser wird mit Bescheid der Ausländerbehörde (ABH) vom April 1974 abgelehnt, da er die ABH hinsichtlich des angeblichen Aufenthaltsgrundes, die deutsche Sprache erlernen zu wollen, getäuscht habe und gegen ihn laut Information von Interpol 1965, 1966 und 1969 im Iran Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Notzucht (Vergewaltigung) anhängig waren.

April 1974: Gegen den Bescheid der ABH wird Widerspruch eingelegt und gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht (VG) gestellt.

Mai 1974: Festnahme wegen des Verdachts des Handels mit Haschisch; ein Strafverfahren wird nicht eingeleitet.

Juli 1974: Das VG gibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung mit einer Deutschen.

August 1974: Heirat mit der Deutschen, die ABH gibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Aufenthaltes statt; der Bescheid vom April 1974 wird im Oktober 1976 aufgehoben.

März 1975: Untersuchungshaft wegen Verdachts des Rauschmittelhandels- und Schmuggels.

Okober 1975: Verurteilung durch das Landgericht (LG) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung wegen Beihilfe zum Handeltreiben unter Einschluß der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Einfuhr von 56 Kilogramm Haschisch über Österreich) in einem besonders schweren Fall.

März 1976: Erster Asylantrag aus der U-Haft heraus; vor dem LG ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Oktober 1976: Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wird durch Urteil des LG rechtskräftig geschieden.

März 1977: Ausweisung durch die ABH wegen strafrechtlicher Verurteilung unter Androhung der Abschiebung. Gleichzeitig wird ein Antrag vom Februar 1973 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.
Dagegen wird Widerspruch eingelegt.

Mai 1977: Das iranische Generalkonsulat stellt einen bis Mai 1978 gültigen neuen iranischen Paß aus.

Juni 1977: Heirat mit einer weiteren deutschen Staatsangehörigen.

Oktober 1977: Der Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung wird von der ABH zurückgewiesen.
Dagegen wird Klage beim VG erhoben.

November 1977: Die deutsche Ehefrau reicht beim Familiengericht eine Klage auf Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung
und Irrtums über die persönlichen Eigenschaften ihres Ehemannes ein und beantragt hilfsweise die Scheidung der Ehe; ihr Ehemann habe die Ehe mit ihr nur geschlossen, um seine Chancen auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu verbessern. Die Ehe wird 1981 rechtskräftig geschieden.

Mai 1978: Das VG weist mit Urteil die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab.
Dagegen wird Berufung eingelegt.

März 1979: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) weist mit Urteil die Berufung zurück.

Oktober 1979: Haftbefehl des Amtsgerichtes (AG).

Januar 1980: Untersuchungshaft nebst Verbüßung von Haft- und Geldstrafen aus früheren Verurteilungen (bis Oktober 1982).

Mai 1980: Das LG in Bremen widerruft eine Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des LG Hamburg vom Oktober 1975, weil er in der Bewährungszeit durch das AG in Mühlheim im April 1978 wegen Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und im September 1979 durch das AG Hamburg wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und seit Oktober 1979 die polizeilichen Meldevorschriften nicht eingehalten sowie den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen hat.

Juli 1980: Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnt den Asylantrag ab; die ABH fordert ihn zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an.
Dagegen wird Klage beim VG erhoben.

Juni 1981: Verurteilung durch das LG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Dagegen wird Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Juni 1982: Das VG weist die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" ab, da das Vorbringen des Klägers in eklatanter Weise widersprüchlich und demzufolge unglaubhaft sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erhoben.

Oktober 1982: Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig.
Der Haftbefehl des AG Hamburg vom Oktober 1979 wird durch Beschluß des Hamburgischen Oberlandesgerichts (OLG) "mit Rücksicht auf die überlange Untersuchungshaft" aufgehoben; der Beschuldigte wird auf freien Fuß gesetzt.

November 1982: Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet.

Dezember 1982: Bei der ABH wird ein Asylfolgeantrag gestellt.

April 1983: Beginn der Strafhaft.

Juli 1984: Beginn der Arbeit als Freigänger in einem Restaurant.

August 1984: Das BAFl lehnt den Asylfolgeantrag ab. Der Bescheid wird im Oktober 1984 zugestellt.

November 1984: Gegen den ablehnenden Bescheid wird Klage beim VG erhoben.

Februar 1985: Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der sechsjährigen Freiheitsstrafe durch Beschluß des LG Hamburg.

Oktober 1986: VG weist Klage gegen Ablehnung des Asylfolgeantrages ab.
Dagegen wird Berufung beim OVG eingelegt.

Dezember 1987: Verurteilung durch das AG wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Ausländergesetz und fortgesetzten illegalen Aufenthaltes zu einer Geldstrafe.

August 1988: Strafbefehl (Geldstrafe) des Amtgerichtes Rothenburg wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten beim Überholen in Tateinheit mit Nötigung.

September 1989: Verurteilung durch das AG wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Selbstladewaffe und Munitionserwerbs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Dagegen wird Berufung eingelegt.

Juni 1990: Das LG Hamburg erläßt die Reststrafe aus seinem Urteil vom Juni 1981 nach Ablauf der Bewährungszeit.

Juli 1990: LG Hamburg verwirft die Berufung gegen das Urteil des AG vom September 1989. Das Urteil wird rechtskräftig.

April 1993: Verurteilung durch das LG wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, Begünstigung, Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des AG Hamburg vom September 1989 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten. Das Urteil wird im Juni 1993 rechtskräftig.

November 1994: Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe setzt das LG Hamburg
die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Begründung: "Die im wesentlichen positive Entwicklung in der Strafhaft".

Mai 1995: Mündliche Verhandlung vor dem OVG wegen Berufung gegen das Urteil des VG vom Oktober 1986 (Abweisung der Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrages). Die Berufung wird zurückgewiesen.
Verhandlungsdauer vor dem OVG: 8 Jahre und 8 Monate.

Fortsetzung folgt bestimmt!

Der Iraner hält sich weiter (seit nunmehr 29 Jahren!) in Deutschland auf (fast möchte man sagen: "natürlich") und bezieht Sozialleistungen.

Begründung der Ausländerbehörde: Wegen seiner Verwicklung in Rauschgiftstraftaten könne ihm im Iran eventuell die Todesstrafe drohen; dies sei ein absolutes Abschiebungshindernis.

So schützen seine Taten den Täter und der Rechtsstaat verliert.

Weitere Kommentare erspare ich mir erst einmal. Laßt die Fakten auf euch wirken."

Die Loesung des Problems des Asylmissbrauchs kann nur rechtsstaatlich erfolgen ...

CrisisMaven ⌂ @, Montag, 19.10.2015, 09:56 vor 3756 Tagen @ Martin 2752 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 19.10.2015, 15:25

... soll der Rechtsstaat nicht insgesamt irreparablen Schaden nehmen.

Dieses Problem:

So schützen seine Taten den Täter und der Rechtsstaat verliert.

ist z.B. verwandt mit dem, dass Angeklagte, prominent z.B. in den RAF-Verfahren, sich entweder durch Hungerstreiks verhandlungsunfaehig machen oder durch Beleidigung von Gericht oder den eigenen Verteidigern (insbes. Pflichtverteidigern, waehrend die Wahlverteidiger entweder das Mandat niederlegen und/oder im Verdacht der Kollusion stehen) versuchen, bei sog. notwendiger Verteidigung einen verteidigungslosen Zustand zu erreichen bzw. so lange aus dem Verfahren ausgeschlossen zu werden, dass gegen das grundsaetzliche Gebot der Anwesenheit der Angeklagten verstossen wird.

Aehnliche Probleme haben wir bei Freilassung, auch von vermutlichen Moerdern, bei ueberlanger Verfahrensdauer.

Hier muss der Rechtsstaat jedesmal eine extreme Gratwanderung vollfuehren, denn man kann keine Gesetze nur fuer bestimmte Personen erlassen (auch das ist mit gutem Grund verboten), man kann aber den Rechtsstaat auch nicht der "cleveren" Disposition Einzelner opfern.

In schwierigen Zeiten steht der Staat vor unueberbrueckbaren ethischen Konflikten. So stand das Dritte Reich (nicht dass das ein Rechtsstaat war, aber zur Illustration) vor der Wahl, einen Deserteur ("Fahnenflucht", Wehrdienstverweigerung) oder jemanden, der sich durch Selbstverstuemmelung wehruntauglich macht, entweder durch Verurteilung zu einer Haftstrafe den Erfolg zu vergoennen, sich erfolgreich dem Kriegseinsatz zu entziehen, oder ... einen Wehrdienstverweigerer in jedem Falle zum Tode zu verurteilen, so dass er im Zweifel den Fronteinsatz waehlt, da er damit immerhin eine Ueberlebenschance erlangt. Nur noch der religioese oder sonst absolut motivierte Gewissenstaeter wird u.U. dennoch seine Entscheidung deswegen nicht revidieren.

Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass es Gruende geben kann, warum jemand auch ohne Asylgrund nicht abgeschoben, d.h. wieder aus einem Staatsgebiet ausgewiesen werden kann.

Der Vorbeitrag ist ein Fall, bei dem einem sicherlich die Haare zu Berge stehen. Jedoch ... der erste Reflex, Prozesskostenhilfe und den mehrfachen Rechtsweg (Berufungen, Revision etc., Neu-Antrag) bestimmten Personen zu versagen, fuehrt sofort dazu, die Menschen in solche zu scheiden, die Rechte haben und solche, die keine oder weniger Rechte haben.

Und diese Entscheidung in das Belieben bestimmter "moralisch ueberlegener" Menschen zu legen. So etwa Herrn Noch-Justizminister das Recht zuzugestehen, zu erwaehlen, wer denn ein Recht habe, zu demonstrieren bzw. ueberhaupt eine Meinung zu aeussern.

Wie zur Loesung des Asylanten-Problems im Allgemeinen, muss aber auch fuer den vorgenannten Fall eine Loesung her, wenn das nicht "Schule machen" soll.

Es kann nicht sein, dass jemand Straftaten begeht, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen, der dem rechtstreuen Buerger gerade nicht zustuende. (Abgesehen davon, dass das der beste Weg ist, das Rechtsempfinden, und dann im Anschluss die Rechtstreue, dieser Buerger, von deren Wohlverhalten das Gemeinwesen abhaengt, dauerhaft zu untergraben und zu korrumpieren - das fuehrt geradewegs in die Anarchie im schlechten Sinne.)

Wo waere nun ein Loesungsansatz herzubeziehen?

Wenn wir die eingangs genannten Beispiele betrachten, dann handelte es sich dort um das Problem, dass bis zur rechtskraeftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Darum, und nur darum, konnte man z.B. den tatverdaechtigen mutmasslichen Moerder nicht ueberlang in U-Haft halten.

Aber selbst den verurteilten Moerder kann man, anders als z.B. in USA, nicht "lebenslaenglich" in einem Gefaengnis unterbringen, da das Bundesverfassungsgericht in einem bahnbrechenden Urteil aus Art. 1 Grundgesetz (Menschenwuerde) nach Erhebung psychologischer Daten, wonach lange inhaftierung zu einer Zerstoerung der Persoenlichkeit fuehrt, auch bei lebenslaenglich eine Beschraenkung eingefuehrt hat.

Seitdem wird in der Bundesrepublik auch ein rechtskraeftig verurteilter Moerder bei halbwegs guter Fuehrung nach i.d.R. ca. 18 Jahren auf Bewaehrung entlassen, bei im Urteilsspruch festgestellter "besonderer Schwere der Schuld" i.d.R. spaetestens nach 23 Jahren, selbst bei kumulierten Strafen, etwa wegen mehrfachen oder wiederholten Mordes (vor erstmaligem Haftantritt - vgl. "Gesamtstrafenbildung"). Auch hier gehen die Vereinigsten Staaten einen anderen Weg - hundertfach lebenslaenglich oder "life without parole", also lebenslaenglich mit vom Richter verbotener Entlassung auf Bewaehrung, sind dort an der Tagesordnung, selbst bei Vermoegensdelikten.

Abhilfe bei solchen Moerdern und bestimmten Triebtaetern, die man dennoch fuer nach "Verbuessung" der maximal zumutbaren Strafe fuer nicht mehr gesellschaftstauglich haelt, ist in Deutschland die sog. Sicherungsverwahrung (vgl. aehnlich auch den Fall Mollath u.a.).

Wenn nun ein Intensivtaeter, dessen Asylantrag abgelehnt wird, aufgrund der in seinem Heimatland drohenden, nicht grundgesetz-kompatiblen Strafen (entwuerdigende Strafen wie Koerperstrafen, Verstuemmelung [Sharia], "ueberlange" Haftstrafen oder unwuerdige, unmenschliche Haftbedingungen [Lager in China und insbes. Nordkorea] oder gar Todersstrafe [China, Iran wie im vorliegenden Fall usw.]) Verfolgung droht, die einerseits keinen (erneuten) Asylgrund darstellt, aber die Ausweisung/Abschiebung effektiv hindert, dann heisst dies aber nicht (mehr automatisch), dass so jemand das Anrecht zustuende, unbeschraenktes Gastrecht in Deutschland zu geniessen.

Es spricht m.E. nichts dagegen, grundgesetzkonform fuer solche Taetergruppen ein Analogon zur Sicherheitsverwahrung zu schaffen. Dieses Institut der Abschiebe-Verwahrung wuerde keine Haft sein duerfen, sondern erleichterte Bedigungen aufweisen muessen, aber denjenigen auf Dauer vom Rest der Gesellschaft absondern. (Nicht dasselbe wie die bereits bestehende Abschiebehaft!)

Waehrend Sicherungsverwahrung aufzuheben ist, wenn deren Begruendung weggefallen ist, der Taeter also aufgrund Therapieerfolges oder Alters/Gebrechlichkeit "keine Gefahr mehr" darstellt, wuerde dieses Institut der Abschiebe-Verwahrung i.d.R. dann enden, wenn z.B. die Duldungsgruende weggefallen sind, etwa, weil es im Iran eine saekulare Revolution gegeben haette mit einem Rechtssystem, das den "minimal standards" der UN-Menschenrechtskonvention genuegte oder aehnliches. Denn dann koennte stattdessen abgeschoben werden.

Zudem wuerde eine Abschiebe-"Sicherungsverwahrung" einen Taeter wie den vorgenannten davon abhalten, Taten etwa nur deshalb zu begehen, weil er sich dadurch eine Duldung erzwingen koennte, denn die Rechtsfolge waere dann dennoch deutlich unerquicklicher, als im Inland zu bleiben zu versuchen, indem man sich rechtstreu verhaelt!

Man koennte, wenn man wollte, aber man will nicht!

Gegen all das hilft nur Dulden und Schweigen ... oder auswandern.

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Was hat dann beispielsweise Mahler 'falsch' gemacht?

Martin @, Montag, 19.10.2015, 13:06 vor 3755 Tagen @ CrisisMaven 2260 Views

ist z.B. verwandt mit dem, dass Angeklagte, prominent z.B. in den
RAF-Verfahren, sich entweder durch Hungerstreiks verhandlungsunfaehig
machen oder durch Beleidigung von Gericht oder den eigenen Verteidigern
(insbes. Pflichtverteidigern, waehrend die Wahlverteidiger entweder das
Mandat niederlegen und/oder im Verdacht der Kollusion stehen) versuchen,
bei sog.
notwendiger
Verteidigung
einen
verteidigungslosen
Zustand
zu erreichen bzw. so lange aus dem Verfahren ausgeschlossen
zu werden, dass gegen das
grundsaetzliche Gebot der
Anwesenheit der Angeklagten
verstossen wird.

Wenn es ein solches Instrumentarium gibt, dann frage ich mich, warum ein Profi wie Mahler ein solches nicht genutzt hat. Oder wollte er nicht?


Die beschriebene Gratwanderung ist klar eine Herausforderung. Aber wie am Ende konstatiert: Wo ein Wille, ist meist auch ein Weg.

In der damaligen Diskussion gab es in Bezug auf Ausweisung in einen sicheren Drittstaat den Vorschlag, doch mit den Dänen über eine geeignete Exklave auf Grönland zu reden. Heute, mit dem avisierten Klimawandel wäre das doch eine zukunftsträchtige 'Investition'. Nur sollte Merkel auf ihr +2 Grad-Limit verzichten.

Das war ein Missverstaendnis - das Instrumentarium gibt es nicht (wirklich) ...

CrisisMaven ⌂ @, Montag, 19.10.2015, 22:50 vor 3755 Tagen @ Martin 2327 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 19.10.2015, 23:11

Wenn es ein solches Instrumentarium gibt, dann frage ich mich, warum ein Profi wie Mahler ein solches nicht genutzt hat. Oder wollte er nicht?

Ich hatte versucht, darauf abzuheben, dass eben verhindert werden muss, auch wenn es eine Gratwanderung ist, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten straffrei stellt, indem er "auf Teufel komm' raus" das Verfahren solange torpediert, bis er/sie entweder freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden muss.

Allerdings gibt es schon seit langem insbes. in komplizierten Wirtschaftsstrafverfahren, aber auch in Verfahren mit OK-Hintergrund (organisierte Kriminalitaet) Faelle, in denen Vereinbarungen zwischen Strafverfolgung und Verteidigung getroffen werden, um das Verfahren ueberhaupt zu bewaeltigen.

Dabei werden meist einige Punkte zugegeben, dafuer andere Schuldvorwuerfe fallen gelassen, und ein Haufen Kosten und Zeit (fuer beide Seiten) gespart, durch Beschraenkung des Umfangs der Beweisaufnahme (das NSU-Verfahren geht nun schon gut zwei Jahre, weil hier aus verschiedensten Gruenden solch ein Mechanismus nicht infrage kommt).

Warum laesst sich die eine wie die andere Seite ueberhaupt auf so etwas ein?

Bei OK-Verfahren im Besonderen und bei grossen Wirtschaftsstrafverfahren im Allgemeinen jedenfalls deshalb, weil fuer beide Seiten etwas herausspringt:

a) die Strafverfolgung (und das Gericht letztlich) hat ein vorher definierbares Ergebnis (und kein Risiko der Revision, Rueckverweisung und des erneuten langwierigen Verfahrens)

waehrend

b) fuer die Verteidigung oft weniger offensichtliche Aspekte eine Rolle spielen:

1) Dauert der Prozess an, so dauert meist eben auch die Untersuchungshaft an;

2) das Risiko, was am Ende herauskommt, ist ja auch bei einer "Taktik der verbrannten Erde" nie genau absehbar, von den Verfahrenskosten ganz abgesehen.

Zu Abrundung: Warum, mag man sich fragen, wuerde, wenn die Untersuchungshaft doch auf die Strafe in aller Regel angerechnet wird, es denn einen Unterschied machen, ob man drei Jahre in Untersuchungs- und zwei Jahre in Strafhaft saesse statt ein Jahr in U-Haft und vier Jahre in Strafhaft?

Nun ja, siehe z.B. wieder den Fall Hoeness,

I) man kann dann u.U. ziemlich bald in den offenen Vollzug wechseln, z.B. also als Horst Mahler, immerhin Anwalt von Beruf, auch wenn man dann die Zulassung verliert, tagsueber in einer Kanzlei (zu-) arbeiten und nur abends spaetestens 21:00 Uhr oder 22:00 Uhr wieder in den "Knast" gehen (das geht aber im heutigen Fall nicht mehr, die Moeglichkeit bezieht sich auf seine RAF-Zeit). Nach aussen ist das fast wie ein normales Leben.

II) Die vorzeitige Entlassung (auf Bewaehrung) wegen guter Fuehrung (Haelfte oder ein Drittel Straferlass) rechnet u.U. nur von der echten Strafdauer an (auch das scheint etwas Verhandlungssache zu sein).

III) In der U-Haft darf man zwar seine Zivlkleidung tragen, hat aber mindestens Briefzensur (ausser Anwaltspost), was Briefe auch arg verzoegern kann, kann i.d.R. nicht telefonieren, und u.U. zeitweise keinen Besuch oder nur von bestimmten Personen empfangen u.v.a.m. Beim Haftgrund Verdunkelungsgefahr dient ja die Kontaktsperre dem, zu verhindern, dass man sich mit Mittaetern und/oder Zeugen abspricht.

Uff, das wurde jetzt laenger als geplant.

Jedenfalls: das ist die hohe Kunst der Strafverteidigung, die man nicht von jedem Anwalt gleichermassen erwarten darf. Das juristische Studium selbst (inkl. Vorbereitungszeit) bereitet "nur" auf das "Richteramt" vor.

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Teetrinker @, Montag, 19.10.2015, 23:33 vor 3755 Tagen @ CrisisMaven 2080 Views

- kein Text -

Fallbeispiel der Dekadenz eines Volkes !

Rotweintrinker @, Montag, 19.10.2015, 10:32 vor 3755 Tagen @ Martin 2294 Views

Danke für die Mühe, Martin, die Du Dir bereitet hast, um den gordischen Knoten zu beleuchten, mit dem sich unser Gesellschaftswesen abschleppt. Es ist bekannt, wie der Gordische Knoten seinerzeit (in Persien) gelöst wurde.
Es grüßt
rwt

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