GEZ Ventilwächter
Wer haftet, wenn ein Unfall durch den Ventilwächter geschieht? (Warnhinweis wurde durch unbekannte Person entfernt)
Annette , Montag, 12.10.2015, 20:02 vor 3760 Tagen 4384 Views
Wer haftet, wenn ein Unfall durch den Ventilwächter geschieht? (Warnhinweis wurde durch unbekannte Person entfernt)
Mirko, Česko, Montag, 12.10.2015, 20:45 vor 3760 Tagen @ Annette 3791 Views
Man kann nur Eigentum pfänden .. Viele GV meinten auch, Besitz.
azur , Montag, 12.10.2015, 21:50 vor 3759 Tagen @ Mirko 3099 Views
Hallo Mirko,
leider nicht ganz richtig:
Man kann nur Eigentum pfänden ..
Dagegen fast korrekt - nicht "auch", sondern ausschließlich:
Viele GV meinten ̶a̶̶u̶̶c̶̶h̶, Besitz.
Weil: Auch nach Pfändung bleibt der Pfandgeber Eigentümer. Nur der Besitz wird zum Pfand gegeben. Der Pfandnehmer erhält a) Besitz und b) das Recht zur Verwertung, wenn die Bedingung dafür erfüllt ist.
Ein Pfand wird nicht nur durch ein Pfändung erlangt, sondern auch durch freiwillige Hingabe (dazu gehören auch die sogenannte Einbringung im Gastwirt- oder Vermieterpfandrecht).
Siehe BGB Buch 2, Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
http://dejure.org/gesetze/BGB
http://wdb.fh-sm.de/MobiliarPfandrecht
"a. Entstehung
Schema:
Einigung darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll § 1205 I BGB
Übergabe der Sache oder Übergabesurrogat, § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1206 BGB"
Übergabe der Sache, heißt Einräumung des Besitzes. Der Pfandnehmer erlangt die tatsächliche Sachhherrschaft, mithin Besitz.
Das Eigentum verbleibt beim Pfandgeber.
" Zu sichernde Forderung, § 1204 BGB (auch künftige oder bedingte Forderungen)
Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers, vgl. auch § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb)
=> Soll die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt werden, kommen folgende Konstellationen in Betracht:
§ 1205 Abs. 1 S. 2 BGB (parallel zu § 929 S. 2 BGB): Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt lediglich die Einigung
§ 1205 Abs. 2 BGB (parallel zu § 931 BGB): Ist ein Dritter im Besitz der Sache und der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz, so genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Hier wird im Pfandrecht jedoch nach § 1205 Abs. 2 BGB ein weiteres Erfordernis vorausgesetzt: Die Verpfändung muss dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden.
Ein Übergabesurrogat parallel zu § 930 BGB durch Besitzkonstitut ist im Pfandrecht allerdings ausgeschlossen. Schließlich soll bei einer Verpfändung der Verpfänder eben seinen Besitz aufgeben. Möchte er den Besitz trotzdem nicht aufgeben, kommt ein anderes Sicherungsmittel eher in Betracht: die Sicherungsübereignung."
Usw.
http://paulus.rewi.hu-berlin.de/Lehre/VL_Z_III_Sachenrecht_ZPO/Pfandrecht.pdf
http://www.juralib.de/schema/6750/pfandrecht_1204_ff_bgb
Das Gegenteil ist die Sicherungsübereignung: Hierbei wird das Eigentum (vorübergehend) übertragen, aber der Besitz bleibt beim Besitzer.
Viele freundliche Grüße
azur
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Friedrich , Dienstag, 13.10.2015, 10:47 vor 3759 Tagen @ azur 2040 Views
"Man" darf gar nix pfänden - in Sachen GEZ schon 2 Mal nicht. Ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Forderung gibts nun mal auch keine Pfändungen sondern nur ... überleg Dir ein Wort dafür.
Mann azur, Du kommst mir vor wie "Herr Lehrer, herr Lehrer, ich weiß was!". Du weißt in der Tat viel, überblickst es aber ganz offensichtlich nicht. Du willst oder kannst Dir bei allem Detailwissen keinen Überblick verschaffen. Du ergötzt Dich nur an diesem Detailwissen.
Es liegen mittlerweile mehrere Gerichtsurteile vor, in denen die rechtswidrigen Geschäftsgebaren des "Beitragsservices" und der "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" öffentlich gerügt werden.
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d.h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt - müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen!
In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens - d.h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme - muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen.
Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft etc. sind dann nicht gegeben.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) trägt die Vollstreckungsbehörde die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.
Und die "Vollstrecker" konnten sich noch nie legitimieren! Sie dürfen also gar nicht vollstrecken. § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige, § 132 StGB Amtsanmaßung ... da kommt so einiges zusammen! Und die wissen das. Noch ... werden sie vom System geschützt. Noch. Es ist absehbar, dass nicht mehr lange ... das ist wie bei den Mauerschützenprozessen in den 1990er Jahren, ein paar Jahre vorher konnten sich diese Männer auch nicht vorstellen, etwas Unrechtes zu tun, und man erzählte ihnen auch nur Jenes, wo man sie zum "Funktionieren" brachte. Nicht die "Wahrheit", jeder von uns hat aber ein Gewissen (hoffentlich), das ist am Ende der einzige Maßstab, der zählt. Die Zeiten ändern sich gerade und so mancher "Vollstrecker" macht sich seine Gedanken, gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ... absurd!
Und in Sachen Ladungen und Zustellungen bzw. "Förmliche Zustellung" schaue man sich das Zitat aus Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, Art. 103 Rn 31 an:
"Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren. Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zuzustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Bei prozeßunfähigen Beteiligten wird dem rechtlichen Gehör mit der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter genügt. Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, § 37 StPO, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40 StPO, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Vielzahl der Adressaten anders keine Bestandskraft erreicht werden kann und es sich bei den betroffenen Personen um ein vorinformiertes und aufmerksames Publikum handelt."
Aber azur - wie Du schon festgestellt hast, ich habe keine Lust mir Dir zu diskutieren, Du lebst in einer komplett anderen Welt, zu der ich weder einen Zugang habe noch wünsche. Ich schreib das hier nur für den Rest des Forums. Bei Deinen Beiträgen kommt man nur zusätzlich ins Opferbewußtsein. Einen konkreten Lösungsvorschlag bekommt man von Dir nicht. Und wenn dann nur alles ganz brav ... doch "Bei Gefahr und höchster Not bringt der Mittelweg stets den Tod!".
Viel Spaß in "Deiner" Welt und sanftes Erwachen!
Grüße - Friedrich
azur , Dienstag, 13.10.2015, 14:18 vor 3759 Tagen @ Friedrich 1750 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 13.10.2015, 14:21
Hallo,
auf Deine unqualifizierten Einwürfe muss man ja eigentlich nichts weiter sagen. Bisher kam ja von Dir bezüglich des Rechts, mit Verlauf und allem Respekt, nur substanzloser Unsinn. Aber Du bist Dir offenbar für nichts zu schade.
Das war, und das konnte offenbar jeder lesen, außer Du, die Sache, auf die ich antwortete:
"Man kann nur Eigentum pfänden .. Viele GV meinten auch, Besitz."
Also bestand eine Unklarheit.
Darauf hat ein Fachmann etwas helfen können.
Man hätte den Zusammenhang zwischen Pfandrecht und Pfändung, besonders unter dem Gesichtspunkt, ob und wann nun Eigentum oder Besitz betroffen ist, auch anders erklären können. Nur was soll Dein völlig überflüssiger Einwurf?
Es ist immmer so, dass generell der Besitz betroffen ist, um ihn später verwerten zu können. Wenn verwertet wird, dann ist geht das Eigentum auf jemanden anderen über.
Und nicht anders ist auch das Folgende zu verstehen:
"1.1.2 Ablauf und Wirkung der Pfändung
1.1.3 Verwertung"
usw.
https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndung
Die Frage von Mirko war allgemein gestellt, und so wurde erst mal grundsätzlich erklärt.
Übrigens ist das nicht eine Besonderheit des bösen, bösen BRD-Rechts, sondern so funktionierten Pfandrecht und Pfändung schon immer, und so funktioniert es in allen Teilen der Welt. Das ist sozusagen eine prinzipielle Angelegenheit.
Hoffe sehr, Du bist halbwegs in der Lage wenigstens das zu erkennen.
Weißt Du was F.? Leg Dich wieder hin und stör nicht andere mit Deinen überflüssigen Kommentaren. Du hast doch in rechtlichen Dingen bisher noch nie Hilfreiches bieten können. Und verwirrst immer nur noch mehr. Daher ist es auch nicht weiter nötig auf das einzugehen, was Du aus unerfindlichen Gründen niederzulegen müssen meintest.
Zudem der Tipp: Lies langsam und in Ruhe. Dass Du das offenbar nicht kannst, scheint eine der Ursachen für diesen Quatsch zu sein, mit dem Du in solchen Sachen kommst.
Schönen Tag noch.
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Doomsday , Montag, 12.10.2015, 22:47 vor 3759 Tagen @ Annette 2976 Views
Dirk-MV , Punta Cana, Montag, 12.10.2015, 23:32 vor 3759 Tagen @ Doomsday 2571 Views
das ist eher ein Motivationsschub zum Selberdenken.
Die Lügen da sind doch offensichtlich.
mfg
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Der wahre Feind eines Mannes ist Zweifel.