Und wenn man helfen kann: Passage aus Staatsangehörigkeitsausweis

azur, Samstag, 03.10.2015, 14:15 (vor 3768 Tagen) @ bolte4221 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 03.10.2015, 14:24

Darf es mal hier ranhägen, ja bolte?

Es kam die Frage, ob mir das bekannt sei:

"Zitat: "Entgegen weitläufiger Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk deutsch in einem (nachweislich echten) deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit,[1][2] sondern legt die Vermutung (vgl. Indiz) nahe, dass der Ausweisinhaber im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss."

Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsangeh%C3%B6rigkeitsausweis

Nun sollte man es auch verstehen können. Also Staatsangehöriger ist man entweder nach Abstammung oder Geburtsort oder durch Einbürgerung.

https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft#Erwerb_der_Staatsb.C3.BCrgerschaft

Siehe auch vor allem hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangeh%C3%B6rigkeit#.C3.84nderungen_des_Sta...

2 Rechtsgrundlagen

3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus
4 Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

Einstiegsnorm:
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__3.html

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 3

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung nach § 5,
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß Â§ 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a.
durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5.
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."


Der Ausweis oder Pass sind dafür nicht in jedem Falle konstitutiv, also das Recht begründend. Sondern nur für welche, die dafür einen Staatsbürgerschaftsausweis, hierzulande die in §§ 33 I sowie 38 III StaG die sogenannte: "Staatsangehörigkeitsurkunde", haben müssen, eben lediglich ein Indiz (die Gründe ein Stückchen weiter unten).

Staatsbürgerschaftsausweise sind somit genau die Papiere, die in dafür gesetzlich bestimmt Fällen rechtlich vorgesehen sind, den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft zu erbringen. Das sind eben nicht Pass und Personalausweis (das hat zudem stellenweise sicherheitspolitische, stellenweise aber auch historische Gründe).

Das ist der Hintergrund, vor dem man den o. g. Absatz versteht.

Und das steht ja auch im Gesetz.

Und bei Wiki steht genau unter der von C. genannten Stelle, wie man ihn erhält:

"Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiterleitet, das für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland die allein zuständige Behörde ist."

Und dies ist der Grund:

"Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden daher höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt als für die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises. Bedingt durch das vom Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägte deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit überwiegend durch eheliche (später auch uneheliche) Geburt und somit durch die Abstammung vom Vater, gegebenenfalls aber auch von der Mutter und deren Vorfahren bestimmt (je nach dem Zeitpunkt der Geburt)." Usw. usf.

Nächstes Mal einfach zu Ende lesen, als sich nur herauszusuchen, was irgendwie verdächtig klingen könnte [[zwinker]]?

Alles nicht so geheimnisvoll, sondern letztlich eher simpel.

Viele freundliche Grüße

azur

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