ist ja mal ne klare Ansage.
Dazu mal eine ernsthafte Frage; es kann ja wohl z.Zt. niemand ernsthaft
ausschliessen, dass sich unter den F.lanten vllt. auch Kriegsverbrecher
oder IS Kämpfer verbergen/befinden. Wenn man denen jetzt hilft, sei es mit
Decken, Zelten, oder nur heissem Tee - mache ich mich dann strafbar? Wenn
ich einer Gruppe besagter Leute helfe - mache ich mich dann wg.
Unterstützung einer kriminiellen oder terroristischen Vereinigung
strafbar? Was sagen dazu die Juristen hier im Board? Wie kann ich mich
vorab absichern? Durch Erklärungen derjenigen die Hilfe annehmen, dass sie
nicht KV oder IS sind? Heikle Sache wie ich ich finde.
Ich habe generell Verständnisprobleme damit, wie heute Asyl gewährt wird.
Z.B. DeJure:
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen."
Soweit die Regelungen aus Asylbewerbersicht. Wenn nach Abs 2 kein Grund auf Gewährung von Asyl in der BRD vorliegt und dieses aber dennoch gewährt wird, auf welcher Rechtsgrundlage dann bitteschön. Ich finde den Satz
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat...
eigentlich als eindeutig.
Ich stell mal meine Fragen:
Wohlwollend gesehen, sind die Leute nicht Flüchtlinge ohne Asylanspruch, die eigentlich nur geduldet werden dürften?
Kann man alle diejenigen, welche an einer unberechtigten Asylgewährung mitwirken, zumindest in finanzielle Haftung nehmen (siehe Verpflichtungserklärung)?
Wie seht Ihr das?
Grüße
--
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