Hinweise
Hallo Domac,
sorry für die späte Antwort.
Bei einer gemieteten Sache hat man ja Spielraum bei der Verhandlung mit dem Nachmieter, was die Einbauten betrifft (Küche, Möbel nach Maß usw.).
Beim Verkauf der Immobilie sollte zuerst die Stadtverwaltung gefragt werden, ob vom Vorkaufsrecht Gebraucht gemacht wird. Geschieht derzeitig häufiger, um die aktuelle Asylproblematik in den Griff zu kriegen. Auf jeden Fall sollte man sich dies schriftlich geben lassen und über den Verkaufspreis absolutes Stillschweigen bewahren!
Wenn die Gemeinde / Stadt nicht das Vorkaufsrecht ausüben will, kann man "frei" verkaufen. Gängige Praxis ist speziell bei Wohn- Geschäftshäusern ein Splitting der gewünschten Gesamtsumme. Das Haus und das Grundstück werden dabei ganz regulär per Notar abgewickelt. Parallel dazu gibt es eine verbindliche Vereinbarung, die im Haus befindliche Geschäftsausstattung separat zu veräussern.
Für den Käufer hat das den Vorteil, dass er nicht auf die Gesamtsumme die Grunderwerbssteuer zahlen muss, sondern nur für das im Notarvertrag erwähnte Haus und Grundstück.
Für den Verkäufer der Immobilie, der nicht zwingend als Verkäufer der Geschäftsausstattung auftreten muss, ergeben sich mehr Möglichkeiten. Beispielsweise kann die Geschäftsausstattung auch durch Tausch in Edelmetall, ein Kunstwerk oder andere werthaltige Dinge abgegeben werden.
Der Begriff der Geschäftsausstattung ist natürlich was den Umfang der Gegenstände betrifft, dehnbar. Hierzu kann eine hochwertige Netzwerkverkabelung gehören, ein Maschinenpark der optimal auf das Haus abgestimmt ist, eine Solaranlage und Vieles mehr. Es hängt davon ab, wer diese Dinge beschafft hat. In meinem Fall hat meine Firma in eine gute Klimatisierung der Firmenräume investiert.
Nur mal so zur Anregung.
Beste Grüße vom
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.zip