Abmahnung - Betrug? - Was tun?

Rybezahl, Montag, 17.08.2015, 15:41 vor 3811 Tagen 6148 Views

Hallo in die Runde!

Ein Freund hat Post vom Anwalt bekommen. Es wird ihm die Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen. Er habe mit einer Tauschböse Daten entwendet.

Nun ist er sich aber sicher, dass der Vorwurf nicht stimmen kann. Es hat auch noch nie eine Tauschbörse benutzt! Er schließt auch einen unerlaubten Zugang zum WLAN aus.

Was kann man tun?

Gruß vom
Rybezahl.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Abmahnung

Dragonfly @, Montag, 17.08.2015, 16:19 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 5078 Views

Er koennte es abstreiten. Aber ich kann und will hier keinen anwaltlichen Rat geben. Aber was er auf jeden Fall tun sollte:
Die Rechtsanwaltskanzlei googlen. Mal schaun, was er so alles findet.

Ausserdem kann man keine "Daten entwenden". Man kann hoechstens Urheberrechte verletzen.

Nun ist er sich aber sicher, dass der Vorwurf nicht stimmen kann. Es hat
auch noch nie eine Tauschbörse benutzt! Er schließt auch einen
unerlaubten Zugang zum WLAN aus.

Er koennte einen Virus, Wurm sonstwas haben. Unsicheres WLAN Passwort etc.

Der Vorwurf muss KONKRET sein.

1. Wann
2. Wo (IP Adresse)
3. Was (Film, Porno, Software etc.)


Du kannst ja mal das Schreiben als Scan einstellen.

Genau. Zum Thema Abmahnwahn gibt es viele Seiten im iNet.

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 17.08.2015, 16:26 vor 3811 Tagen @ Dragonfly 4254 Views

Ev. toben sich gerade nur ein paar Amokläufer unter den Rechtsverdehern ein bisschen aus? [[zwinker]]

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** Keiner soll hungern ohne zu frieren! **

Koennte auch gefaelscht sein.

Dragonfly @, Montag, 17.08.2015, 16:49 vor 3811 Tagen @ FOX-NEWS 4045 Views

Ev. toben sich gerade nur ein paar Amokläufer unter den Rechtsverdehern
ein bisschen aus? [[zwinker]]

Es steht jeden Tag ein Dummer auf - Du musst ihn nur finden!

Eine kompetente Anwaltskanzlei

Indica @, Deutschland, Montag, 17.08.2015, 17:27 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 4125 Views

genau für solche Fälle ist diese hier: Wilde Beuger Solmecke

Die haben auch einen Youtube Kanal der sich mit solchen Themen beschäftigt, vielleicht wird man da fündig.

Hier noch die Seite bei der es um Abmahnungen wegen Filesharing geht.

Abmahnung: NICHTS tun

Leserzuschrift @, Montag, 17.08.2015, 17:44 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 4774 Views

Die Abmahnung einfach ignorieren. Dann kommt die zweite und die dritte Mahnung und dann ist Schluss.
Die wollen nur eine schnelle Mark machen, ohne Aufwand. Wenn zu dem PC noch andere Zugang haben, müssen die nachweisen, wer es war.
Außerdem müssten die nach neustem Gesetz, im Falle einer Gerichtsverhandlung zu Deinem Amtsgericht erscheinen. Das tun sie aus Kostengründen nicht.
Auf keinen Fall denen wie auch immer antworten. Eine Antwort sehen die als Schuldgeständnis.

Also, oberstes Gebot, nichts tun. Gar nichts.

Fällt vielen schwer sich das zu trauen, aber ich habe das alles reichlich durch. Auch nicht zum Rechtsanwalt zur Beratung gehen. Das zahlt man dann selbst, übernimmt keine Rechtsschutz.
Alles Ignorieren.

Gruß
N.

Abmahnung: Nichts tun – kleiner Zusatz

Leserzuschrift @, Montag, 17.08.2015, 19:57 vor 3811 Tagen @ Leserzuschrift 4237 Views

Ein Zusatz noch ist wichtig:
Wenn (bzw. falls) der Mahnbescheid durch das Gericht kommt (gelber Brief mit Rückantwort), Widerspruch einlegen.
Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung durch das Inkassobüro hört man dann nichts mehr.
So war es bei mir, hat etwa von Jan bis April und 6 Zahlungsaufforderungen gedauert.
Also nichts tun, außer beim Mahnbescheid!

Mahnbescheid

Efímera @, Montag, 17.08.2015, 22:14 vor 3811 Tagen @ Leserzuschrift 3693 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 12:29

Ein Zusatz noch ist wichtig:
Wenn (bzw. falls) der Mahnbescheid durch das Gericht kommt (gelber Brief
mit Rückantwort), Widerspruch einlegen.
Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung durch das Inkassobüro hört man
dann nichts mehr.
So war es bei mir, hat etwa von Jan bis April und 6 Zahlungsaufforderungen
gedauert.
Also nichts tun, außer beim Mahnbescheid!

Das ist so 100 % korrekt. Auf Mahnungen muß niemand antworten, ob Normalpost oder Einschreiben. Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen. DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen. Dann kommt es zur Verhandlung. (genau so wenig wie die Forderung in Mahnbescheid im Einzelnen belegt werden muß)

Briefpost

Rybezahl, Montag, 17.08.2015, 22:37 vor 3811 Tagen @ Efímera 3659 Views

Das ist so 100 % korrekt. Auf Mahnungen muß niemand antworten, ob
Normalpost oder Einschreiben. Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem
auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen.
DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen. Dann kommt
es zur Verhandlung. ( genau so wenig wie die Forderung in Mahnbescheid im
Einzelnen belegt werden muß )

Danke, Leute!

Es war ein normaler Brief, kein Einschreiben. Von einem Anwalt, also nichts vom sog. Amt.

Ich habe gelesen, bei diesen Verfahren soll es eine hohe Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adressen geben. Schließlich gab es auf dem Rechner nie eine Tauschbörse. Oder reicht es da schon, einen Bitstream-Link anzuklicken?

Anwalt ist informiert.

G.

--
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Vorsicht - hier Zivilrecht und nicht Verwaltungsrecht ... Begruendung spaeter erforderlich!!!

CrisisMaven ⌂ @, Montag, 17.08.2015, 22:54 vor 3811 Tagen @ Efímera 3581 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 17.08.2015, 23:09

Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen.

Na ja, das "Muss" ist nur dann sinnvoll, wenn es keine berechtigte Forderung gibt, sonst ist Einigung mit dem Glaeubiger meist das kostensparendere Verfahren.

Hier ging es allerdings um ein (nach Ansicht des Foristen) unberechtigtes Abmahn-Verfahren, insofern ist der Widerspruch gegen einen evtl. Mahnbescheid dann sinnvoll, wenn bis dahin noch keine belastbaren Fakten vorliegen.

Ob allerdings ein Mahnbescheid beantragt wird, bezweifle ich, denn ... Mahnbescheide sind eigentlich fuer Verfahren gedacht, in denen ein voraufgegangenes Schuldverhaeltnis wirksam begruendet wurde ("Vertragsschluss") - hier geht es aber gerade darum nicht! Insofern muesste sich meines Erachtens das Amtsgericht weigern, den Mahnbescheid zu erlassen, wenn der Antragsteller ihn wahrheitsgemaess ausfuellte! (Der richtige Weg ist m.E. die Klage ohne voraufgegangenen Mahnbescheids-Antrag.)

DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen.

Ja, ... aber:

Dann kommt es zur Verhandlung.

Hier fordert das Gericht den Antragsgegner zur Begruendung auf. Anders, als im Verwaltungsstreitverfahren, verliert der Widerspruchsfuehrer, nunmehr Beklagte, das Verfahren, wenn er/sie der Forderung des Klaegers nicht entgegentritt!

Sehr gute Uebersicht der IHK Frankfurt/M. hier.

--
Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
Atomkraft | in English

Danke auch

Rybezahl, Montag, 17.08.2015, 23:14 vor 3811 Tagen @ CrisisMaven 3167 Views

Sehr gute
Uebersicht
der IHK Frankfurt/M. hier
.

"2. Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?

Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den "faulen Zahler" zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.

Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung."

Das geht ja runter wie Öl. [[zwinker]]

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Ja, zuerst muss der Klaeger begruenden, sonst verliert er einen Zivilprozess von vornherein, aber ...

CrisisMaven ⌂ @, Montag, 17.08.2015, 23:26 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 3223 Views

... dann beginnt das selbst von vielen Rechtsanwaelten nicht voellig verstandene Beweislast-"Ping-Pong".

normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung."
Das geht ja runter wie Öl. [[zwinker]]

Denn: wer ein Zivilverfahren anstrengt, ist fuer seine Ansprueche beweispflichtig.

Jedoch ist die Sache etwas komplizierter. Es gibt "unbewiesene" Behauptungen, die dann als "wahr" unterstellt werden (vom Gericht), wenn man ihnen nicht entgegentritt, und sei es nur mit dem fuer Laien recht unverstaendlichen "mit Nichtwissen wird bestritten ...".

Schon mancher hat sich hinterher beim Studium einer zivilprozessualen Urteilsbegruendung die Augen gerieben, als er lesen musste, was er alles "zugestanden" hatte oder was das Gericht "als erwiesen" ansah, weil er, bzw. sein Anwalt, dem nicht entschieden genug ("wirksam") entgegengetreten waren.

Das ist eine zu komplizierte Geschichte, um sie hier aufzufalten.

Hinzu kommt, dass es im Zivilprozess "Beweise" gibt, die nicht widerlegt werden koennen, anders als im Strafprozess, wo "im Zweifel" fuer den Angeklagten gilt.

Im Zivilprozess gibt es u.U. auch ein "Im Zweifel fuer den Klaeger". Deshalb ist hier dann, sollte es zur Klage kommen, dringend zu einem in diesen Dingen erfahrenen (d.h. nicht "irgendeinem") Anwalt zu raten.

Und: dessen Rat kann sein, eine Forderung, die aufgrund eines "Beweises" mit IP-Adresse beruht, zu akzeptieren, obwohl man weiss, dass "man" es nicht war.

Es gab Faelle, in denen eine aeltere Dame, die gar keinen Computer hatte, verurteilt wurde wegen Filesharing, denn: die IP-Adresse war nun mal die ihres ISDN- oder DSL-Anschlusses, auch wenn sie diesen nur zum Telefonieren nutzte. Nicht auf die leichte Schulter nehmen, auch wenn der Bundesgerichtshof hier ein paar Streben eingezogen zu haben scheint in letzter Zeit.

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Einigung mit dem Glaeubiger

Rybezahl, Montag, 17.08.2015, 23:26 vor 3811 Tagen @ CrisisMaven 3166 Views

Na ja, das "Muss" ist nur dann sinnvoll, wenn es keine berechtigte
Forderung gibt, sonst ist Einigung mit dem Glaeubiger meist das
kostensparendere Verfahren.

Um Gewissheit zu haben, müsste man schauen, ob der Router Verbindungsprotokolle vom fraglichen Tatzeitpunkt angelegt hat. Ich habe aber gelesen, solche Protokolle werden meist nicht vor Gericht anerkannt, da es sich oft um einfache *.txt-Dateien handelt (leicht manipulierbar).

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Ohne forensisches Gutachten sind solche "Beweise" wertlos ...

CrisisMaven ⌂ @, Montag, 17.08.2015, 23:31 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 3203 Views

Um Gewissheit zu haben, müsste man schauen, ob der Router Verbindungsprotokolle vom fraglichen Tatzeitpunkt angelegt hat.

In der Regel nicht. Die hat der Provider eher ("Vorratsdatenspeicherung" usw.).

Ich habe aber gelesen, solche Protokolle werden meist nicht vor Gericht anerkannt, da es sich oft um einfache *.txt-Dateien handelt (leicht manipulierbar).

Ja, das "ausgelesene" Protokoll ist wertlos. Wenn, dann muss ein IT-Sachverstaendiger, vom Gericht bestellt, das machen und dann begruenden in oeffentlicher Verhandlung.

Oft ist dann Zahlen billiger, als das Risiko eingehen, dass der Sachverstaendige nichts verwertbares beitraegt.

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Das wären die Protokolle des Providers dann aber auch.

FOX-NEWS @, fair and balanced, Dienstag, 18.08.2015, 07:29 vor 3810 Tagen @ CrisisMaven 2895 Views

Es gibt aber eine Lösung zur Absicherung:

Viele Router sind in der Lage, regelmässig per Mail ihr Protokoll an einen MailAccount zu senden. Da ich nachträglich nicht in der Lage bin, eine gefälschte Mail zu senden (habe keine Möglichkeit, das Eingangsdatum auf dem Server des Mailproviders zu fälschen), sollte dies IMHO ähnliche Beweiskraft haben wie z.B. ein Tagebuch.

Grüße

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** Keiner soll hungern ohne zu frieren! **

Ich sagte ja schon, dass Beweislogik und Beweislastverteilung im Zivilprozess ein Arkanum sind ...

CrisisMaven ⌂ @, Dienstag, 18.08.2015, 09:18 vor 3810 Tagen @ FOX-NEWS 3229 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 09:41

... selbst fuer viele Anwaelte.

Ein guter Anwalt gewinnt ueber 90% seiner Faelle, nicht, wie statistisch zu erwarten waere, nur 50%. Denn er klagt erst gar nicht, bzw. verklagt niemanden, wenn die Beweislage das nicht hergibt; er raet fairerweise seinem Mandanten von Klage bzw. Abwehr/Widerklage ab!

Zu 50% verlieren/gewinnen tut nur der durchschnittliche Anwalt (wenn auf der Gegenseite ein ebenso durchschnittlicher agiert), der halt das Honorar mitnimmt, das sich ihm da in den Weg stellt. Der bessere Anwalt verzichtet dagegen dankend. Und der schlechte Anwalt verliert zu 90%. Es gibt eine Gerechtigkeit.

Es gibt aber eine Lösung zur Absicherung:
Viele Router sind in der Lage, regelmässig per Mail ihr Protokoll an einen MailAccount zu senden. Da ich nachträglich nicht in der Lage bin, eine gefälschte Mail zu senden (habe keine Möglichkeit, das Eingangsdatum auf dem Server des Mailproviders zu fälschen), sollte dies IMHO ähnliche Beweiskraft haben wie z.B. ein Tagebuch.

Ich bezweifle, dass das so einfach anerkannt wuerde.

Das Problem ist der Ablauf eines solchen (erfolgreichen) Abmahnverfahrens:

a) Es werden im Internet von spezialisierten Unternehmen, die dafuer tausende Studenten beschaeftigen, IP-Adressen und Daten zu z.B. Torrents "abgefischt". Dazu loggen sich diese Studenten in entsprechende Foren ein, beobachten Torrent-Suchmaschinen und Seiten wie die fruehere piratebay etc.

b) Aufgrund der IP-Adressen und der damit verknuepften Downloads stellt ein Anwaltsbuero im Auftrag der Rechteinhaber Strafanzeige bei der -vermutlich- oertlich zustaendigen Staatsanwaltschaft, da der zivile, nichtstaatliche, Geschaedigte nicht selbst hinter den Besitzer der IP-Adresse kommen kann (Datenschutz etc.).

c) Die Staatsanwaltschaft legt die Sache dem Provider vor, mit Androhung der Hausdurchsuchung. Der Provider gibt die Daten "freiwillig" heraus.

d) Die genervte Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren regelmaessig wegen "Geringfuegigkeit" ein und uebergibt aber die Beweismittel dem Anwaltsbuero der Geschaedigten zwecks Verfolgung der Sache auf zivilrechtlichem Wege.

e) Das Anwaltsbuero mahnt nun ab und fordert Schadenersatz und Unterlassungserklaerung.

f) Nun stellt sich der Abgemahnte stur (zahlt er, endet das Verfahren hier).

g) Die Anwaltskanzlei muss nun entweder klagen oder stillschweigend den Schwanz einziehen. (Mahnbescheid halte ich fuer unzulaessig, da es am Vertrag fehlt.)

h) Das Gericht stellt dem Gegner, Beklagten, zuvor Abgemahnten, die Klageschrift zu, mit der Aufforderung, sich "binnen einer Frist zu verteidigen".

i) Tut man das nicht, sieht das Zivilprozessrecht vor, dass die Sache "bewiesen" ist, denn den Behauptungen der Gegenseite, auch den abstrusesten, ist man nicht entgegengetreten.

j) Traegt man seinerseits vor, dass die Klage unrichtige Behauptungen aufstelle und stellt Antrag auf Klageabweisung (!!! - was nicht beantragt wird, wird auch nicht entschieden!), dann kommt es zum "Showdown". D.h. es gilt nun, und da wird es fuer Laien regelmaessig kompliziert und selbst viele Anwaelte verheddern sich da, fein saeuberlich zu trennen, was ueberhaupt

1) noetig und

2) tauglich ist,

den Klagevoerwurf zu beweisen und

3) was noetig und

4) was tauglich ist,

einen entspr. Klagevortrag zu entkraeften.

Entkraeftet man einen bestimmten Vortrag nicht, gilt er als "bewiesen" ("zugestanden").

Nun kann man dem Gericht nicht einfach mit Behauptungen kommen. Man muss entweder

I) Urkunds-

oder

II) Zeugen-

oder

III) Sachbeweise bringen.

(Von "gerichtsbekannten Tatsachen" sehen wir mal ab, wie z.B., dass "mittags die Sonne im Zenit steht und deshalb der Schattenwurf des Beklagten nicht ursaechlich fuer das misslungene Modebild der Klaegers am Strand von Sylt sein kann" mal abgesehen. Das ist ein Kapitel fuer sich.)

Urkundsbeweise sind z.B. unterschriebene Quittungen, Bestellungen usw. Aber sie moegen allein nicht ausreichen. Wenn ich z.B. behaupte, ich haette den Beklagten gemahnt (in Verzug setzen ist i.d.R. Klagevoraussetzung beim Einklagen von Forderungen) und der behauptet, dem sei nicht so, muss ich entweder eine weitere Urkunde vorlegen, etwa Rueckschein eines Einschreibens, oder eine Zeugenaussage beibringen ("Es erscheint Mitarbeiterin A. der Mahnabteilung des Klaegers und sagt aus, dass sie das Mahnschreiben am ... zur Post gegeben habe.")

Wenn nun im Rahmen ueblicher Geschaeftsbeziehungen das Absenden des Mahnschreibens genuegt, dann kann ich als Schuldner in aller Regel mich nicht darauf berufen, ich habe das Schreiben nicht bekommen.

Auf den Fall des Filesharing gewandt: wenn die Auskunft des Providers ueber bestimmte Verbindungen ins Verfahren zweifelsfrei eingebracht wird, kann ich nicht ohne weiteres mit einem dem widersprechenden Sachbeweis dieses Vorbringen "widerlegen". Denn als Urkunde wird, in aller Regel, dieser Versand eines Protokolls nicht anerkannt werden.

Und: die Zeitstempel muessten beim Mail-Provider rechtzeitig gesichert werden. Diese "Beweise" muss aber der Beklagte beibringen, nicht der Klaeger oder das Gericht!!!

Nehmen wir aber mal an, dass es gelaenge und die Daten beim Provider auch noch nicht geloescht (!) waeren zu dem Zeitpunkt, da die Klageschrift endlich auf dem Tisch liegt, dann wird, wie gesagt, dies nicht als Urkundsbeweis gelten, sondern als Sachbeweis. Dieser ist regelmaessig ueber Sachverstaendige ins Verfahren einzufuehren.

Fiktives Beispiel: Ich habe bei einem Online-Shop ein "gruenes" Kleid bestellt. Ich zahle nicht, weil es angeblich tuerkis sei. Nun einigt man sich, das Kleid im Prozess vorzulegen. Wenn nun der Klaeger angesichts des "eindeutig gruenen" Kleides auf seiner Forderung beharrt, der Beklagte aber sagt: "Wie ich schon sagte, da sehen Sie, dass es tuerkis ist", dann wird der Richter i.d.R. nicht Partei beziehen. Er wird dazu ein Gutachten einholen, was "genau" denn nun "noch gruen" und was "schon tuerkis" ist. Was anderes waere es, wenn das Kleid "eindeutig rot" waere. Dann wuerde das Gericht u.U. auf seine "eigene Lebenserfahrung" Bezug nehmen. Gerne tut es das aber nicht!

OB nun ein solches Mail-Protokoll die urspr. Auskunft des Providers "sticht", das kann das Gericht nicht selbst beurteilen (behaupte ich mal). Daher wird dieser Sachbeweis einen Gutachter-Streit provozieren. Und der ist in solchen Faellen fast immer teurer als der urspr. Streitwert.

Hierin liegt das Risiko, fuer Klaeger wie Beklagte.

VPN erleichtert daher das Leben und kostet "nur", sagen wir, 60 Euro im Jahr (wenn der Anbieter was taugt).

Zusammenfassend: das Beweisverfahren im Zivilprozess ist ein anderes als im Verwaltungsstreitverfahren ("Amtsermittlungsgrundsatz") und wiederum ein anderes als im Strafprozess ("in dubio pro reo").

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MAC-Adresse

Rybezahl, Dienstag, 18.08.2015, 12:55 vor 3810 Tagen @ CrisisMaven 2845 Views

Hallo,

das klingt jetzt nicht mehr so schön. [[zwinker]]

In dem Schreiben wurden auch MAC-Adressen angegeben. Ich werde empfehlen, das mit den Geräten im Haus zu vergleichen. Vielleicht hilft es ja.

Danke nochmal an alle für die Tipps!

Gruss vom
Rybezahl.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Das ist ein Witz

FOX-NEWS @, fair and balanced, Dienstag, 18.08.2015, 16:30 vor 3810 Tagen @ Rybezahl 2776 Views

MAC-Adressen sind Netzwerklayer-2 Adressen, welche nur innerhalb eines Netzwerksegment sichtbar sind. Im Internet sieht die niemand (ausser der NSA, wenn sie deinen Router gehackt hat und somit wiederum direkten Zugriff auf das Netzwerksegment hat, an dem der PC hängt).

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[image]
** Keiner soll hungern ohne zu frieren! **

Wusste ich nicht

Rybezahl, Dienstag, 18.08.2015, 17:25 vor 3810 Tagen @ FOX-NEWS 2718 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 17:28

MAC-Adressen sind Netzwerklayer-2 Adressen, welche nur innerhalb eines
Netzwerksegment sichtbar sind. Im Internet sieht die niemand (ausser der
NSA, wenn sie deinen Router gehackt hat und somit wiederum direkten Zugriff
auf das Netzwerksegment hat, an dem der PC hängt).

Ist das so?

Man kann doch auch recht einfach BS, Hardware usw. eines anderen Rechners ermitteln (wenn die IP bekannt ist). Und für MAC-Adressen gilt das nicht?

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Auch nicht richtig

FOX-NEWS @, fair and balanced, Dienstag, 18.08.2015, 18:21 vor 3810 Tagen @ Rybezahl 2657 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 18:24

Man kann doch auch recht einfach BS, Hardware usw. eines anderen Rechners
ermitteln (wenn die IP bekannt ist). Und für MAC-Adressen gilt das nicht?

Es gibt nur eine Möglichkeit, an diese Infos ranzukommen und zwar, indem man den Netzwerkknoten (PC, Drucker, Router und was sonst noch am Netz hängt) höflich fragt und dieser dann die Information freiwillig preisgibt. Eine vernünftige Firewall kann einen PC zum reinsten Autisten machen [[zwinker]]. Wobei ich nicht ausschließen will, dass irgendwelche Programme diese Infos (MAC-Adr usw) mit "eintüten" und so offenlegen (Browser?). Ist aber unnötig!

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wenns nur die MAC Adresse ist :)

Benjamin @, NRW, Mittwoch, 19.08.2015, 01:00 vor 3810 Tagen @ Rybezahl 2531 Views

http://lmgtfy.com/?q=MAC+CHanger

wobei die MAC auch nur auf einer gewissenen Ebene ausgelesen werden kann....

Im Groben gesagt: keine Sorge wegen der MAC-Adresse!

Grüße

Benjamin

--
Sei wachsam

Abmahnungen ignorieren, Mahnbescheid widersprechen, alles andere weitere ignorieren, es sei denn....

Benjamin @, NRW, Montag, 17.08.2015, 22:35 vor 3811 Tagen @ Rybezahl 3776 Views

... es wurde von einem Firmenanschluß "getauscht", dann würde ich doch zu einem Anwalt raten. Abmahnungen bei Privatleuten ist meißt nur Bauernfängerei (Bettelbriefe/Angstbriefe....mann kann ja mal x-tausend versenden, die Daten von der Telekom kosten ja nicht viel!)

Auch würde der Wortlaut des Schreibens weiterhelfen bei der Beratung. Was wurde getauscht, ist es eine Rar-Datei?, IP-Adresse (ist bei manchen Abgemahnten gleich(!)), WLAN Verbindung?, Wer ist der Auftraggeber?

Habe 3 Abmahnungen (1 selbst, 2 bei Bekannten) durch-ignoriert. ist so ca. 3-4 Jahre her. Ich meine bei sowas sind 3 Jahre Verjährungsfrist veranschlagt.

Grüße

Benjamin.

--
Sei wachsam

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