Falscher;-)
Was sagt der § 283 c StGB:
"Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Also nix da, mit Konkursverfahren eröffnet. Sobald das Konkursverfahren eröffnet wurde, hat nur mehr der Masseverwalter das Sagen.
Meine Frau hatte deswegen mal einen längeren Rechtsstreit mit einem Masseverwalter, weil der meinte, die Auszahlung einer Honorarnote sei eine Bevorzugung gewesen. Die Begleichung der Rechnung erfolgte bereits 1 Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens. Der Pleitier war bereits zu diesem Zeitpunkt hoffnungslos überschuldet und hätte einen Konkursantrag einbringen müssen.
Über die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Griechen brauchen wir mal nicht zu streiten und auch nicht darüber, ob die Griechen in der Lage sind, rechtsgültige Verträge abzuschließen.
Liebe Grüße
Heinz
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Tyger Tyger, burning bright,
In the forests of the night;
What immortal hand or eye,
Dare frame thy fearful symmetry?