Hallo Jermak,
danke, sehr interessant.
Die schrieben, was ihnen in den Kram passt, aber verbindlich ist das nicht.
"Aus den in einigen Artikeln zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende hingegen kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten."
Das kennt man: Das ist deren Interpretation (so wird das geschrieben, wenn man es jemandem weismachen will - was meint Ihr, was alles so in Klage und Bescheiden usw. behauptet wird. Klingt da immer felsenfest, und ist wahrlich nur selten dann genau so), die sie als verbindlich erscheinen lassen wollen.
Weiter: "Die Vorschrift schließt nicht aus, dass..."
Wie sagen Juristen: Das ist nur eine (weitere, reine) Behauptung. Hier mit rhetorischem Kniff, der aber nicht neu ist.
Behauptungen, so heißt das fachlich, gibt es reichlich und behauptet wird viel... Aber entscheiden können die das im Streitfall nicht. Das müsste ggfs. ein Richter.
"in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird."
Eine Verwaltungsentscheidung darf aber, und das gilt schon sehr lange als gesichert, niemals als Argument eigene Kosteneffekte als Grund hernehmen. Das ist ein klassischer Ermessensfehlgebrauch: https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensgrenzen (das steht u. a. in jedem Lehrbuch des Verwaltungsrechts).
Denn sonst könnten staatliche und damit steuerfinanzierte Einrichtungen andauernd aus Kostengründen Dinge ablehnen. Das aber ist klar unzulässig.
Vermutlich kann man verlangen, dass man alle Einzahlungen bei staatlichen stellen kostenneutral für den Zahlenden in Bar vornehmen kann.
Viele freundliche Grüße
azur
PS: es gibt da übrigens noch:
Münzgesetz (MünzG)
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
Und wieder Vorsicht: Das ist kein genereller Annahmezwang für Geld, denn das braucht es nicht und das ist für Gattungsschulden, und für Schulden generell, in den Vorschriften über das Erlöschen von Verpflichtungen ausreichend geregelt, sondern ausschließlich nur eine über die Stückung, die akzeptiert werden muss, oder nicht akzeptiert werden muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html
PPS: zur Problematik der Beliehenen (ab S. 22, Rn 110 ff.) und mehr im VwR:
http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/auszuege/2013/AllgVerwR_18._Aufl_Auszug...
- sehr lehrreich das Inzhaltsverzeichnis
PPPS: über Behauptungen, und wie die geprüft werden bei Gericht: https://de.wikipedia.org/wiki/Relationstechnik
(wobei eigentlich nur Tatsachen behauptet werden. Bei Rechtsansichten, also Meinungen, welche Rechte bestünden, siehe: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=rechtsansicht.php . Das ist immer abzugrenzen.)
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