Nochmal zu GEZ-Barzahlung. GEZ sieht Lücke für sich im Bundesbankgesetz

Jermak @, Dienstag, 16.06.2015, 11:42 vor 3867 Tagen 3454 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 16.06.2015, 11:53

Zitat von GEZ-Webseite:

"Aus den in einigen Artikeln zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende hingegen kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird."


Dazu DWN (ich weiß, die BILD für den Anti-MSM-Konsumenten)
"Der dritte Bock: Die GEZ schreibt, „dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.“ Das soll heißen: Die GEZ behauptet, sie könne den Kunden wegen der „Verwaltungsvereinfachung“ die Bargeld-Zahlung verweigern. Das ist rechtlich nicht haltbar: Denn die GEZ wird von den Ländern erhoben. Die Länder sind aber nicht befugt, eine Einschränkung des Wirkungsbereichs von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel vorzunehmen."

GEZ Antwort auf Barzahlungsersuchen

dazu auch Online-Boykott.de

Die argumentieren herum, und das will noch nichts heißen - mit eigenen Kosten darf die Verwaltung nicht argumentieren

azur @, Dienstag, 16.06.2015, 12:13 vor 3867 Tagen @ Jermak 2690 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 16.06.2015, 13:18

Hallo Jermak,

danke, sehr interessant.

Die schrieben, was ihnen in den Kram passt, aber verbindlich ist das nicht.

"Aus den in einigen Artikeln zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende hingegen kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten."

Das kennt man: Das ist deren Interpretation (so wird das geschrieben, wenn man es jemandem weismachen will - was meint Ihr, was alles so in Klage und Bescheiden usw. behauptet wird. Klingt da immer felsenfest, und ist wahrlich nur selten dann genau so), die sie als verbindlich erscheinen lassen wollen.

Weiter: "Die Vorschrift schließt nicht aus, dass..."

Wie sagen Juristen: Das ist nur eine (weitere, reine) Behauptung. Hier mit rhetorischem Kniff, der aber nicht neu ist.

Behauptungen, so heißt das fachlich, gibt es reichlich und behauptet wird viel... Aber entscheiden können die das im Streitfall nicht. Das müsste ggfs. ein Richter.

"in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird."

Eine Verwaltungsentscheidung darf aber, und das gilt schon sehr lange als gesichert, niemals als Argument eigene Kosteneffekte als Grund hernehmen. Das ist ein klassischer Ermessensfehlgebrauch: https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensgrenzen (das steht u. a. in jedem Lehrbuch des Verwaltungsrechts).

Denn sonst könnten staatliche und damit steuerfinanzierte Einrichtungen andauernd aus Kostengründen Dinge ablehnen. Das aber ist klar unzulässig.

Vermutlich kann man verlangen, dass man alle Einzahlungen bei staatlichen stellen kostenneutral für den Zahlenden in Bar vornehmen kann.

Viele freundliche Grüße

azur


PS: es gibt da übrigens noch:

Münzgesetz (MünzG)
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht

Und wieder Vorsicht: Das ist kein genereller Annahmezwang für Geld, denn das braucht es nicht und das ist für Gattungsschulden, und für Schulden generell, in den Vorschriften über das Erlöschen von Verpflichtungen ausreichend geregelt, sondern ausschließlich nur eine über die Stückung, die akzeptiert werden muss, oder nicht akzeptiert werden muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html

PPS: zur Problematik der Beliehenen (ab S. 22, Rn 110 ff.) und mehr im VwR:
http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/auszuege/2013/AllgVerwR_18._Aufl_Auszug...
- sehr lehrreich das Inzhaltsverzeichnis

PPPS: über Behauptungen, und wie die geprüft werden bei Gericht: https://de.wikipedia.org/wiki/Relationstechnik
(wobei eigentlich nur Tatsachen behauptet werden. Bei Rechtsansichten, also Meinungen, welche Rechte bestünden, siehe: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=rechtsansicht.php . Das ist immer abzugrenzen.)

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ENJOY WEALTH
(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.

Das Münzgesetz ist ein Tolles

Rybezahl, Mittwoch, 17.06.2015, 17:21 vor 3866 Tagen @ azur 1619 Views

bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 17.06.2015, 17:35

PS: es gibt da übrigens noch:

Münzgesetz (MünzG)
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht

Und wieder Vorsicht: Das ist kein genereller Annahmezwang für
Geld, denn das braucht es nicht und das ist für Gattungsschulden, und für
Schulden generell, in den Vorschriften über das Erlöschen von
Verpflichtungen ausreichend geregelt, sondern ausschließlich nur eine
über die Stückung
, die akzeptiert werden muss, oder nicht akzeptiert
werden muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html

Grundsätzlich geht es dort aber um Gedenk-Münzen:

§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.

Dort steht nichts von einem allgemeinen Annahmezwang. Höchstgrenze: 1x 102EUR-Gedenkmünze + 49x 2EUR-Münze ODER Gedenkmünzen im Wert von 200 EUR.

Ein anderer Aspekt ist aber noch viel interessanter:

(2) Die Deutsche Bundesbank hat [...] Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

Na, klingt das nicht fein? [[freude]]

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Korrektur

Rybezahl, Mittwoch, 17.06.2015, 17:47 vor 3866 Tagen @ Rybezahl 1579 Views

Ja, ja, erst recherchieren, dann frotzeln. [[zwinker]]

"Artikel 11
Vom 1. Januar 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
"

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998R0974:DE:HTML

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Konto

Rybezahl, Dienstag, 16.06.2015, 15:29 vor 3867 Tagen @ Jermak 2616 Views

Obwohl ich die Argumentation schwach finde, denn es heißt eindeutig: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel", so ist mir doch neu, dass es eine Pflicht oder ein Recht gibt, welches ein Konto bei einer Bank garantiert oder zur Pflicht machen würde. Bitte berichtigen, wenn ich falsch liege.
Die Einzugszentrale müsste also beweisen, dass ich über ein Konto bei einer Bank verfüge, mittels dessen ich ohne Bargeld bezahlen könnte.

Dieses Argument ist mindestens so schwach wie das von der GEZ.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

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