Unterrichtseinheit „Geld, Darlehen und antikes Wirtschaftsrecht“ (Begleitmaterial für Lateinlehrer) aus dem Netz gefischt

Kostan @, Mittwoch, 27.05.2015, 20:33 vor 3542 Tagen 2630 Views

Hallo Mitdenker,

beim Nachdenken über unser Geldsystem bin ich auf ein wunderbares Dokument gestolpert.
Ich war auf der Suche nach der Bindeglied zwischen Tausch- und Geldwirtschaft.
Die einen behaupten, die Geldwirtschaft hat sich aus der Tauschwirtschaft entwickelt (Metallismus), die anderen leiten die Geldwirtschaft aus der Kreditwirtschaft ab (Chartalismus) (vgl. z.B.
http://tracksofthoughts.blogspot.de/2010/03/theoriengeschichte-des-geldes.html
)

Neben der Deutung vergangener Gegenstände (Münzen oder Bilanzen) gibt es den historisch juristischen Blickwinkel.
Dieser vermag einen Einblick zu vermitteln, wie andere Nationen dachten. Sicherlich ermöglicht der Einblick nicht eine abschließende Bewertung, welche der beiden Theorien die „richtige“ ist, auch wenn mich diese Frage umtreibt.

Als Einstieg zum Begleitmaterial
Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Freie Universität Berlin Römisches Recht im Lateinunterricht der Oberstufe
6. Potsdamer Lateintag im Rahmen des Brandenburger Antike-Denkwerk
Unterrichtseinheit „Geld, Darlehen und antikes Wirtschaftsrecht“
Begleitmaterial für Lehrerinnen und Lehrer, Fassung 2010

(= http://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/klassphil/brand/D.3.Geld.pdf )

nun meine Randnotizen:
- Angeblich war in Rom Münzgeld erst ab dem 3. Jh. v. Chr. bekannt, davor herrschte „Naturalwirtschaft“
- Es gab eine „Kauf-Tausch-Kontroverse“. Ab wann folgt aus einem Geschäft eine „einklagbare Verpflichtung“?
Die einen meinten: Es müsse ein „in Geld meßbarer Preis“ vorhanden sein. Denn ohne Preise könne der jeweilige Wert nicht bestimmt werden. Der Preis für Ersatz-/Nachbesserung etc ist unmöglich zu bestimmen.

- Wie wird ein Kaufvertrag von einem Tausch unterschieden?
"Aber die Ansicht des Nerva und Proculus ist zutreffender. So wie nämlich ein Unterschied zwischen Verkaufen und Kaufen, zwischen Käufer und Verkäufer besteht, so besteht ein Unterschied auch zwischen Preis und Ware. Beim Tausch kann (dagegen überhaupt) nicht festgestellt werden, wer Käufer und Verkäufer ist."

Heute legt in D. das BGB für mich als Juristlaien fest:
§ 480
Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

- Wann wurde im Rom von „Wucher“ gesprochen?
"Wenn du oder dein Vater eine Sache, die einen höheren Wert hat, zu einem niedrigeren Preis veräußert hat, gebietet es die Menschlichkeit, daß du nach richterlicher Prüfung entweder das Grundstück unter Rückzahlung des Kaufpreises zurückerhältst, oder daß du, wenn der Käufer dies wählt, die Differenz zum richtigen Preis erhältst. Allzu niedrig dürfte der Preis aber dann sein, wenn weniger als die Hälfte des wahren Preises geleistet worden ist."

- Ein Kauf bevor es Münzen gab war möglich.
"Die folgende Quelle führt bei genauer Betrachtung in das 5. Jahrhundert v. Chr. und damit in die Zeit der XII-Tafeln zurück. Zu jener Zeit konnte in Rom nicht von einer echten Geldwirtschaft gesprochen werden, da es noch kein Geld in Form von geprägten Münzen gab. Der Gegenwert wurde bei der mancipatio in Kupferbarren zugewogen."

Grundsätzliches zur Insolvenz:
"So einfach die Einsicht ist, daß man nur dann „pleite“ gehen kann, wenn man auf Kredit Geschäfte abgeschlossen hat, so brisant ist sie zugleich. Gäbe es nur Bargeschäfte, wäre eine Insolvenz (bis 1999 Konkurs; vgl. InsO) nicht denkbar."
Ich würde hinzufügen: „nur Bargeschäfte“ entsprechen einer Annahme wie der es gäbe nur Bitcoins!

Darlehen (mutuum)

Der Darlehensvertrag des klassischen Römischen Rechts gehört zur Gruppe der Realverträge. „Real“ (lat. res = Sache) bedeutet, daß der Vertrag erst durch die Sachhingabe, hier also durch die Auszahlung der Darlehenssumme, rechtlich wirksam wird, d.h. klagbare Ansprüche entstehen.
Im weiteren Verlauf ist Erkennbar was wir unter der „vertretbaren Sache“ verstehen / subsumieren!

Abschließend wird behandelt welche Besonderheiten und Probleme bei der Kreditvergabe auftreten können.
Das Problem der Kreditvergabe an “Haussöhne”
Die Stellung der Frau hinsichtlich der Kreditvergabe

Es folgt eine Zeittafel zur Rechtsgeschichte und ein Literaturverzeichnis sowie ein Spezialliteraturverzeichnis. Doch da bin ich dann mit meinem Latein am Ende.

Einen schönen Abend
Kostan

Schönes Fundstück! Kommt in meine Sammlung. (oT)

Zandow @, Heidenau/Sachsen, Donnerstag, 28.05.2015, 11:16 vor 3541 Tagen @ Kostan 1217 Views

- kein Text -

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