Zinseszins

Rybezahl, Freitag, 13.03.2015, 18:02 vor 3956 Tagen 3591 Views

bearbeitet von unbekannt, Freitag, 13.03.2015, 18:49

Hallo ihr Gelben!

Ich habe eine Frage, bezugnehmend auf den Zinseszins.

Hier der Einstieg (bzw. darüber- und darunterliegende Beiträge):
http://www.dasgelbeforum.net/ewf2000/forum_entry.php?id=108181

Es hakelt da nämlich etwas in meinem Kopf. Ich dachte die Problematik doch bisher immer vom Endzustand her und meinte, dies lasse sich gar nicht abstreiten:

Hat jemand genug Schuldige (oder Forderungen, denn die Schuldigen können ja wechseln) unter sich, so kann dieser Jemand, bedingt durch den Zinseszins, quasi arbeitslos immer größere Mengen an Forderungen (oder Schuldige, denn die Forderungen können ja wechseln) ansammeln.
Wenn diese Forderungen auf einer Bank liegen, versammelt zu einem Brei. Dann hat die Bank ein Problem... sie braucht Leute, die Schulden aufnehmen, die die Forderungen des Jemand bedient!

Ist das etwa falsch gedacht? Liegt mein Denkfehler nur darin, dass ich die Problematik vom Ende her gedacht habe? Es geht mir ja nicht darum, einen Schuldigen zu finden.

Network - Die Welt von Heute und Morgen

Bei mir hakelt es nicht nur, es hagelt sogar. Aua.

Viele Grüße vom
Rybezahl.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.

Die Zeit

Rybezahl, Freitag, 13.03.2015, 19:03 vor 3956 Tagen @ Rybezahl 2943 Views

Also, wenn ich Zinsforderungen nicht zahlen kann, warum muss ich dann, wenn die Zeit linear verläuft, Zinsen auf Zinsen zahlen? Die Zeit verläuft doch gar nicht so, also auch nicht die Forderungen! Würde es nicht reichen, den Termin zu verschieben?
Oder liegt das an den mannigfaltigen Verschuldungen, die eine immer noch größere Verschuldung erfordern?

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Tilgung der Zinsforderung ..

Beo2 @, NRW Witten, Freitag, 13.03.2015, 22:14 vor 3956 Tagen @ Rybezahl 2826 Views

Also, wenn ich Zinsforderungen nicht zahlen kann, warum muss ich dann, wenn die Zeit linear verläuft, Zinsen auf Zinsen zahlen?

Musst Du nicht. Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

Meldet sich der Gläubiger zum Fälligkeitstermin bei Dir nicht, so brauchst Du für die Überzeit keinerlei Zins zu zahlen .. es sei denn, es wurde von vornherein etwas anderes vertraglich vereinbart, so z.B. eine automatische Verlängerung der ursprünglichen Kreditlaufzeit. Im letzteren Fall fällt nur der ursprüngliche oder ein anderer vereinbarter Zins auf die ursprüngliche Kreditsumme an, jedoch kein Zinseszins.

Gruß, Beo2

Ach...

Rybezahl, Samstag, 14.03.2015, 03:47 vor 3956 Tagen @ Beo2 2522 Views

Na wenn du es so sagst... verstehe ich es auch. Danke. [[top]]

Eine Nachbesserung ...

Beo2 @, NRW Witten, Samstag, 14.03.2015, 10:52 vor 3956 Tagen @ Rybezahl 2470 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 22.03.2015, 14:10

Also, wenn ich Zinsforderungen nicht zahlen kann, warum muss ich dann, wenn die Zeit linear verläuft, Zinsen auf Zinsen zahlen?

Musst Du nicht. Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

Dies entspricht also einem aktiven Wiederanlegen der Zinseinnahme durch den Gläubiger in einem neuen Kredit .. und erzeugt für ihn (nicht jedoch für den Schuldner) einen Zinseszins-Effekt, falls der Gläubiger auch die ursprüngliche Kreditsumme wieder vollständig als Kredit ausreicht. Banken brauchen aber die Zinseinnahmen und sonstigen Erträge, um damit ihre Betriebskosten zu finanzieren sowie ihre Geldanleger-Kunden (Sparer) mit Zinsgutschriften zu befriedigen.

Meldet sich der Gläubiger zum Fälligkeitstermin bei Dir nicht, so brauchst Du für die Überzeit keinerlei Zins zu zahlen .. es sei denn, es wurde von vornherein etwas anderes vertraglich vereinbart, so z.B. eine automatische Verlängerung der ursprünglichen Kreditlaufzeit. Im letzteren Fall fällt nur der ursprüngliche oder ein anderer vereinbarter Zins auf die ursprüngliche Kreditsumme an, jedoch kein Zinseszins.

Hier sollte ich eventuell vom Fachmann korrigiert werden, denn:

Du hast vermutlich zum Fälligkeitstermin eine Bringschuld, sowohl für die Kreditsumme als auch für den Zins. Das heißt, tilgst Du die Kreditsumme und die Zinsforderung nicht pünktlich und bist nicht vorstellig, so musst Du für die entstandene Überzeit den gleichen Zinsfuß auf die Summe zahlen, nicht jedoch auf die bereits aufgelaufene Zinsforderung. Quasi-automatisierte Zinseszins-Forderungen bzw. -Vereinbarungen sind m.W.n. in gewerblichen Kreditgeschäften grundsätzlich verboten bzw. nichtig.

Mit Gruß, Beo2

Manchmal muss man es einfach in anderen Worten hören

Rybezahl, Samstag, 14.03.2015, 13:09 vor 3955 Tagen @ Beo2 2360 Views

Ich glaube, es hat wirklich "klick" gemacht. Toll!

Jetzt ist es auch recht verständlich für mich, was da steht:
http://www.dasgelbeforum.net/ewf2000/forum_entry.php?id=108181

"Schuldner A = 100, Schuldner B = 5, Schuldner C = 0,25. Alle in zeitlicher Reihenfolge. Kredit A läuft aus.

Jetzt nimmt Schuldner B einen neuen Kredit nicht nur von 5, sondern von 100. Mit den 5 hilft er dem A. B ist jetzt 100 schuldig und muss 105 zurückzahlen. Die 5 hat er aber A nicht geschenkt, sondern sich entweder bei A etwas gekauft, was er wiederum genauso einsetzt, wie schon A vorher die 100 eingesetzt hatte.

Das Problem, das B jetzt hat, kommt nicht aus den 5, die an A gewandert sind, denn hätte er nur 5 Schulden gemacht statt den 100, die er gemacht hat, hätte er - bezogen jetzt auf den A-Kredit - nur das Problem seine 5 wieder zu kriegen, die er genau so wieder kriegen würde, wie A seine 100 wieder gekriegt hat (via Kreislauf) plus den C zu finden, der die 0,25 Schulden macht, usw.

Das Problem von B liegt jetzt darin, dass er überhaupt Schulden von mehr als 5 gemacht hat, die zeitlich später (!) liegen und die in der Folgezeit genauso abgearbeitet werden müssen wie schon A die Schulden abgearbeitet hat. B muss also die von A erhaltenen 5 (bei A = Zinszahlungsmöglichkeit) in der Form in der er sie erhalten hat, so einsetzen, dass seine - nach wie vor nur 100 Schulden (plus später fälligem Zins von 5) - zu ihm zurückkehren und sich wiederum ein noch zeitlich späterer Nachschuldner findet, der die 10,25 (völlig richtig gesehen!) als Kredit nimmt.

Dass es 10,25 statt der nur 5 sind, stammt nicht aus dem A-Kredit, sondern aus dem neuen B-Kredit, der höher ausgefallen ist als zur Bedienung des A-Kredits nötig gewesen wäre.

Zum Beispiel kann jetzt der inzwischen schuldenfreie A sich wieder einen Kredit nehmen oder ein D, usw. Die ganze Wirtschaft ist eine unendliche Schuldenkette, wobei die Schulden sub summa immer schwieriger abzuarbeiten sind, was aber nicht am Zins als solchem liegt, sondern an der explodierten Neuverschuldung insgesamt.

Die Menschen leben doch inzwischen so als gäbe es kein Morgen.

Jeder einzelne Kredit schmilzt im Normalfall immer weiter ab. Und jeder neue, zeitlich spätere (!) Kredit wird genau so abschmelzen, genauso mit Hilfe von zeitlich noch (!) späteren"Nachschuldnern", jeweils bezogen auf den jeweils zeitlich früheren Kredit."

Vielleicht hilft es auch, sich das ganze in überlappenden Zeitleisten bildlich vorzustellen.

Zinseszins-Verbot

Rybezahl, Sonntag, 22.03.2015, 13:46 vor 3947 Tagen @ Beo2 2432 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 22.03.2015, 14:15

Hallo Beo2!

Zinseszins-Forderungen bzw.
-Vereinbarungen sind m.W.n. in gewerblichen Kreditgeschäften
grundsätzlich verboten bzw. nichtig
.

§248 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__248.html

§298 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html

§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Heißt das etwa, wenn im Vertrag steht:

Zahlst du keine Zinsen, dann zahlst du Zinseszinsen? Also ist das Zinseszins-Verbot nur unter Nicht-Banken-Beziehungen gültg und bei einer Banken - Nicht-Banken - Beziehung nur dann, wenn es vorher vertraglich nicht festgelegt wurde?

Hierzu:

Musst Du nicht. Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines
anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin
zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem
Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen
Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das
geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

= §248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
(?)

Anhang

Rybezahl, Sonntag, 22.03.2015, 15:36 vor 3947 Tagen @ Rybezahl 2185 Views

§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im
Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt
sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche
Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen
Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen
lassen.

Nur damit keine falschen Gedanken aufkommen:

http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__2.html

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
[...]

Re: Zinseszins-Verbot ..

Beo2 @, NRW Witten, Sonntag, 22.03.2015, 19:37 vor 3947 Tagen @ Rybezahl 2343 Views

Hallöchen Rybezahl!

§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Heißt das etwa, wenn im Vertrag steht: Zahlst du keine Zinsen, dann zahlst du Zinseszinsen? Also ist das Zinseszins-Verbot nur unter Nicht-Banken-Beziehungen gültig und bei einer Banken - Nicht-Banken - Beziehung nur dann, wenn es vorher vertraglich nicht festgelegt wurde?

Bin kein Experte in solchen Detailfragen. Gebe Dir aber meine Interpretation zum besten - zunächst der zweite Satz:

Banken können bestimmte Kreditforderungen gegenüber ihren Kunden verbriefen und als eigene verzinsliche Bankanleihen mit bestimmter Laufzeit herausgeben. Sie haben also Jemandem Kredit gegeben und nehmen ihrerseits welchen mittels eigener Anleihen (Schuldverschreibungen), die mit der Kreditforderung besichert sind, auf (= Derivatpapiere von Krediten). Möglicherweise sind Zinsen für einzelne Zeitabschnitte der jeweiligen Kreditlaufzeit, d.h. noch vor der endgültigen Kredittilgung, fällig. Für eventuell versäumte Zinszahlungen der Bankkunden könnte also (dem § nach) ein Zinseszins vereinbart werden, und zwar von vorn herein. Mehr kann ich dem Text nicht entnehmen.

Generell würde ich sagen: Es sollte zwischen fahrlässig verschuldeter Versäumnis einer Zinszahlung (.. trotz "Bringschuld") und einer rechtsgültig angemeldeten Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) eines Schuldners unterschieden werden. Im Falle einer amtlich registrierten Insolvenz ist jeder Schuldner von einer weiteren Zinseszins-Forderung seiner Gläubiger grundsätzlich befreit. In so einem Fall wird über alle weiteren Modalitäten der Schuldentilgung neu verhandelt (vgl. Offenbarungseid) und ein Vergleich geschlossen bzw. es erfolgt darüber ein Gerichtsurteil.

Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

Hierzu:
§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
(?)

Hier ist m.M.n. die Rede von verzinslichen Geld- bzw. Spareinlagen von Banken und Nichtbanken bei einer (anderen) Bank. "Nicht erhobene Zinsen" bedeutet hier: nicht entnommene Zinsen. Das heißt, Zinsen werden bei Fälligkeit dem Kunden (Bank oder Nichtbank) gutgeschrieben, womit sich seine Geld-/Spareinlage automatisch erhöht. Nun wird die erhöhte Geldeinlage in der neuen Zeitperiode verzinst, evtl. mit neuem Zinsfuß, usw. usf..
Also ganz vergleichbar, wie es auch bei einem simplen Sparbuch läuft. Der Sparerkunde ist nicht verpflichtet, seine Zinseinnahmen aktiv neu anzulegen, sondern dies geschieht automatisch, weil es so vereinbart wurde. Der neue Zinsfuß wird hierbei meistens an die momentane Marktlage jedes Mal angepasst.

Hier ist also nicht von einem Versäumnis der zinszahlenden Bank gegenüber dem Sparerkunden die Rede. Und natürlich gibt es hier einen Zinseszins-Effekt für den Kunden, wodurch seine Spareinlage exponentiell steigt .. bis die Bank irgendwann bankrott ist. ((-;

Alles ohne Gewähr.

Mit Gruß, Beo2

Zinseszins

Rybezahl, Sonntag, 22.03.2015, 21:52 vor 3947 Tagen @ Beo2 2156 Views

Für
eventuell versäumte Zinszahlungen der Bankkunden könnte also (dem §
nach) ein Zinseszins vereinbart werden, und zwar von vorn herein. Mehr kann
ich dem Text nicht entnehmen.

Ich natürlich auch nicht. Ich kann dem § nur entnehmen, dass es möglich ist. Ist das denn gängige Praxis oder eher der Ausnahmefall?

Re: Zinseszins (im Insolvenzfall)

Beo2 @, NRW Witten, Sonntag, 22.03.2015, 22:14 vor 3947 Tagen @ Rybezahl 2159 Views

Für eventuell versäumte Zinszahlungen der Bankkunden könnte also (dem § nach) ein Zinseszins vereinbart werden, und zwar von vorn herein. Mehr kann ich dem Text nicht entnehmen.

Ich natürlich auch nicht. Ich kann dem § nur entnehmen, dass es möglich ist. Ist das denn gängige Praxis oder eher der Ausnahmefall?

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung eher sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist, seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür anderswo einen Überbrückungskredit auf.
Im Falle einer rechtsgültigen Insolvenzanmeldung wiederum ist sowieso alles hinfällig und es wird (evtl. gerichtlich) an einem Vergleich mit dem Gläubiger gearbeitet oder gleich ins Eigentum gepfändet, soweit vorhanden. Da fällt m.M.n. kein Zinseszins an.

Gruß, Beo2

Nebenaspekt

Rybezahl, Montag, 23.03.2015, 15:50 vor 3946 Tagen @ Beo2 2050 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 23.03.2015, 16:04

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung eher
sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist,
seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür
anderswo einen Überbrückungskredit auf.
Im Falle einer rechtsgültigen Insolvenzanmeldung wiederum ist sowieso
alles hinfällig und es wird (evtl. gerichtlich) an einem Vergleich mit dem
Gläubiger gearbeitet oder gleich ins Eigentum gepfändet, soweit
vorhanden. Da fällt m.M.n. kein Zinseszins an.

Nun, selbst wenn es so wäre, dass es gängige Praxis ist, würde das ein netter Anreiz sein, einen neuen Kredit zu nehmen, um der Zinseszins-Falle zu entkommen (nur, um in eben diese "Falle" zu tappen, nur auf anderen Wegen). Damit schließt sich der Kreis und wir sind wieder am Anfang des Fadens, besser gesagt, deiner Erläuterung der Problematik. [[zwinker]]

Deiner Lesart des §248 BGB Absatz (2) stimme ich natürlich zu.

Danke!

Die richtige Problemlösung ..

Beo2 @, NRW Witten, Montag, 23.03.2015, 19:18 vor 3946 Tagen @ Rybezahl 2066 Views

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung eher sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist, seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür anderswo einen Überbrückungskredit auf.

Nun, selbst wenn es so wäre, dass es gängige Praxis ist, würde das ein netter Anreiz sein, einen neuen Kredit zu nehmen, um der Zinseszins-Falle zu entkommen (nur, um in eben diese "Falle" zu tappen, nur auf anderen Wegen). Damit schließt sich der Kreis und wir sind wieder am Anfang des Fadens, besser gesagt, deiner Erläuterung der Problematik. [[zwinker]]

Nein, nicht ganz .. denn nun haben wir eine vernünftige Lösung:

Kann der Kreditnehmer (KN) lediglich die Zinsforderung nicht pünktlich bezahlen, so nimmt er einen zusätzlichen (z.B. Überziehungs-) Kredit in Höhe der Zinsforderung und mit möglichst kürzester Laufzeit auf. Nun kann er den alten Kredit vollständig tilgen. Die neue Verschuldung ist nun viel niedriger als die alte und damit auch die neue Zinsforderung. Dies wiederholt er so lange, bis der benötigte Neukredit samt Zins schließlich gegen Null geht und/oder er in der Lage ist, auf eine Neuverschuldung ganz zu verzichten.

Das müsste doch in der Regel möglich sein, oder? Wenn nicht, wo ist das Problem? Hat der KN kein ausreichendes Einkommen (z.B. der Staat)? Wenn Ja, warum nicht?

Schlimmer wird die Sache natürlich, wenn der KN weder die Kreditsumme noch die Zinsforderung rechtzeitig tilgen kann: Dann, und nur dann, muss die Neu-Kreditaufnahme natürlich höher ausfallen als die alte, um diese tilgen zu können. In so einem Fall ist es möglicherweise besser, bald Insolvenz anzumelden, um einen teilweisen Schuldenschnitt mit dem Gläubiger auszuhandeln, anstatt die eigene Verschuldung immer höher zu treiben. So ein KN fände allerdings bald keinen Kreditgeber mehr .. und wird schlussendlich gepfändet. Das war aber nicht deine ursprüngliche Fragestellung; die bezog lediglich auf die Zinsforderung.
Aber wie gesagt, warum sollte so ein Fall eintreten; was wären die Gründe für die totale und chronische Tilgungsunfähigkeit eines KN? Dies kann und muss kein Normalfall sein .. auch nicht beim Staat.

Mit Gruß, Beo2

Im Falle einer rechtsgültigen Insolvenzanmeldung wiederum ist sowieso alles hinfällig und es wird (evtl. gerichtlich) an einem Vergleich mit dem Gläubiger gearbeitet oder gleich ins Eigentum gepfändet, soweit vorhanden. Da fällt m.M.n. kein Zinseszins an.

Zustimmung!

Rybezahl, Montag, 23.03.2015, 19:37 vor 3946 Tagen @ Beo2 2066 Views

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung

eher sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist,
seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür
anderswo einen Überbrückungskredit auf.

Nun, selbst wenn es so wäre, dass es gängige Praxis ist, würde das

ein netter Anreiz sein, einen neuen Kredit zu nehmen, um der
Zinseszins-Falle zu entkommen (nur, um in eben diese "Falle" zu tappen, nur
auf anderen Wegen). Damit schließt sich der Kreis und wir sind wieder
am Anfang des Fadens
, besser gesagt, deiner Erläuterung der
Problematik. [[zwinker]]

Nein, nicht ganz .. denn nun haben wir eine vernünftige Lösung:

Kann der Kreditnehmer (KN) lediglich die Zinsforderung nicht pünktlich
bezahlen, so nimmt er einen zusätzlichen (z.B. Überziehungs-) Kredit in
Höhe der Zinsforderung und mit möglichst kürzester Laufzeit auf. Nun
kann er den alten Kredit vollständig tilgen. Die neue Verschuldung ist
nun viel niedriger als die alte und damit auch die neue Zinsforderung
.
Dies wiederholt er so lange, bis der benötigte Neukredit samt Zins
schließlich gegen Null geht und/oder er in der Lage ist, auf eine
Neuverschuldung ganz zu verzichten.

Das müsste doch in der Regel möglich sein, oder? Wenn nicht, wo ist das
Problem? Hat der KN kein ausreichendes Einkommen (z.B. der Staat)? Wenn Ja,
warum nicht?

Genau! Selbiges erläutert dottore ja auch in dem zu Anfang verlinkten Faden!
Hier: http://www.dasgelbeforum.net/ewf2000/forum_entry.php?id=108099

"Hat nur einer Schulden von 100, Zinssatz 5 %. Dann zahlt er die 100 als Faktorkosten aus und erhält sie über den Kreislauf zurück, woraufhin er sie dort tilgt, woher er den Kredit bekommen hat = Schulden jetzt nur noch 5! Die kommen nur (!) durch zusätzliche Verschuldung wieder im Kreislauf (Auszahlung-Einzahlung) und verschwinden wieder, wie schon die 100 verschwunden sind.

Auch die 5 sind jetzt getilgt. Dann bleiben noch die 0,25 (5 % von 5) übrig, usw. - so läuft dann alles wieder aus. Endzustand null Kredite, null Schulden, null Zinsen. Es gibt den einen Schuldner nicht mehr und entsprechend keinen Gläubiger."

Schlimmer wird die Sache natürlich, wenn der KN weder die Kreditsumme
noch die Zinsforderung rechtzeitig tilgen kann
: Dann, und nur dann,
muss die Neu-Kreditaufnahme natürlich höher ausfallen als die alte, um
diese tilgen zu können. In so einem Fall ist es möglicherweise besser,
bald Insolvenz anzumelden, um einen teilweisen Schuldenschnitt mit dem
Gläubiger auszuhandeln, anstatt die eigene Verschuldung immer höher zu
treiben. So ein KN fände allerdings bald keinen Kreditgeber mehr .. und
wird schlussendlich gepfändet. Das war aber nicht deine ursprüngliche
Fragestellung; die bezog lediglich auf die Zinsforderung.
Aber wie gesagt, warum sollte so ein Fall eintreten; was wären die
Gründe für die totale und chronische Tilgungsunfähigkeit eines KN? Dies
kann und muss kein Normalfall sein .. auch nicht beim Staat.

Und hier sind wir dann doch wieder dabei gelandet: Der Staat hat ein Problem. Denn wie soll er seine Vorfinanzierung jemals bezahlen, wenn nicht durch neue Schulden? Sehr einfach darstellbar am Münzgesetz. Da lässt der Staat Münzen prägen, gibt sie in Umlauf, und bezahlt die Münzprägestätten mit seinem selbst geschöpften Geld. Das Geld-Loch hat der Staat scheinbar immer... (?)

Das ist gemein!

Rybezahl, Samstag, 14.03.2015, 05:21 vor 3956 Tagen @ Beo2 2626 Views

Beo, ich glaube es hat "klick" gemacht. Und auf der anderen Seite steht der Staat mit seinem Finanzierungsproblem, das sich ganz leicht am Münzgesetz ablesen lässt.

Das ist doch illegal!!! [[freude]]

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