Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Leserzuschrift @, Donnerstag, 05.03.2015, 12:58 vor 3937 Tagen 3579 Views

Systemänderung: Amputiertes Aktienrecht für Banken
Fachaufsatz von RA Dr.iur. Wolfgang Philipp
(veröffentlicht in Heft 3/2015 – Seite 77-82 – Die Aktiengesellschaft)

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG (PDF-224 Seiten)

Seit 1. Januar 2015 unterwirft ein neues Gesetz Bankkunden gefährlichen Risiken!

Außerhalb des Aktienrechts kann eine neue Bankenrettungsanstalt durch Verwaltungsakt anordnen, Guthaben der Kunden zur Vermeidung einer Insolvenz der Bank auf Null zu stellen oder in Aktien umzuwandeln.

Die Folgen dürften dramatisch sein!


I. Einleitung

“Die Abwicklungsanordnung (der Abwicklungsbehörde) ersetzt für die hier angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen.”

Dieser für Zivilrechtler alarmierende Satz steht in einem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten umfangreichen Artikelgesetz (Entwurf mit Begründung 224 Seiten), das durch zwangsweise Umsetzung mehrer Richtlinien und Verordnungen der EU der Rettung “systemrelevanter Banken” in Deutschland dienen soll (BGBl. I v. 18.12.2014, 2091).

Hauptbestandteil ist ein “Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG)”, das zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist.
Der darin enthaltene eingangs genannte Satz ist wahrlich ein Grund auch für Aktienrechtler, hier nachzusehen und sich mit diesem Gesetz zu befassen.

Dann stellt sich gravierendes heraus:

Das Gesetz verändert das geltende deutsche Recht, insbesondere das Aktien- und Insolvenzrecht, soweit es für Banken gilt.
Dieses sehr komplizierte Opus im Ganzen zu beschreiben wäre äußerst aufwendig. Die Grundsätze lassen sich jedoch herausarbeiten und darstellen.
Es handelt sich – zu Ende gedacht und nicht gleich zu erkennen – um einen der schwersten Eingriffe in das deutsche Wirtschaftsleben und Wirtschaftsrecht seit Kriegsende mit unabsehbaren Folgen.

Das ist zu begründen:

II. Eine veränderte Welt
[…]
III. “Systemrelevanz” und die Folgen
[…]
IV. Das geltende Recht
[…]
V. Eine Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
[…]
VI. Eingriff in das Aktienrecht
[…]
VII. “Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten”
[…]
VIII. Vergleich mit dem KredReorgG
[…]
IX. Entmachtung der Bankvorstände
[…]
X. Fragwürdige Zulassung zum Börsenhandel
[…]
XI. Überlegungen für Bankkunden
[…]
XII. Ausblick

Wie immer in solchen Fällen ist nicht sicher vorauszusagen, wie das Publikum mit zunächst rein juristisch darzustellenden Risiken umgeht. Sollten private und unternehmerische Kunden, die regelmäßig größere Beträge auf Bankkonten ansammeln müssen, die Konsequenzen ziehen, kommt es zu einem neuen “Crash”, der schlimmer sein kann als alle bisher dagewesenen:

Die großen systemrelevanten Banken verlieren dann auf breiter Front ihre großen Kunden und können dadurch bis in die Grundlagen ihrer Existenz getroffen werden. Dann würde das neue SAG unter Umständen mehr Insolvenzen selbst herbeiführen als es je verhindern könnte. Ein vorsichtiger Gesetzgeber hätte sich darüber Gedanken machen müssen, dass Gläubiger mit “berücksichtigungsfähigen Forderungen” auch ihrerseits Gegenmaßnahmen ergreifen könnten. Sich in der Wirtschaft vom Privatrecht zu verabschieden ist der Weg in eine neue Welt, die nichts Gutes verheißt.

Auszugsweiser Abdruck (auch zur Veröffentlichung im DGF) mit freundlicher Genehmigung von Dr.iur. Wolfgang Philipp


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Weitere Infos gerne auf Anfrage

https://oconomicus.wordpress.com/2015/03/03/das-sanierungs-und-abwicklungsgesetz-sag/

Bank muss das dem Klienten mitteilen

Modena @, Leipzig, Freitag, 06.03.2015, 07:42 vor 3936 Tagen @ Leserzuschrift 2156 Views

Müsste die Bank das nicht dem Klienten mitteilen? Sonst wird es ja nicht Bestandteil der vertraglichen Verbindung?

--
Liebe Grüsse,
Modena

Längst geschehen, siehe Banken-AGB Artikel 3

Leserzuschrift @, Freitag, 06.03.2015, 13:38 vor 3936 Tagen @ Modena 2066 Views

Müsste die Bank das nicht dem Klienten mitteilen? Sonst wird es ja nicht
Bestandteil der vertraglichen Verbindung?

Längst geschehen, siehe Banken-AGB Artikel 3

http://rsw.beck.de/rsw/downloads/Text_AGB_Banken_neu.pdf

"Störung des Betriebs

Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten"

Die Begrifflichkeit "Hohe Hand" ist im Rechtslexikon definiert:

http://www.rechtslexikon.net/d/hohe-hand/hohe-hand.htm

Dazu Aussage von Dr. Philipp

Leserzuschrift @, Samstag, 07.03.2015, 13:05 vor 3935 Tagen @ Leserzuschrift 1834 Views

Im Zusammenhang mit der Frage habe ich mich gerade nochmal mit Herrn Dr. Philipp ausgetauscht.

Aus seiner Sicht ist ihm der Hinweis auf die Banken AGB zu dünn. Er ist der Meinung, dass den Banken im Hinblick auf das verabschiedete Gesetz sehr wohl erweiterte Informationspflichten obliegen.

Diese Aussage ist um so bedeutender, da Philipp in Fachkreisen nicht nur als exzellenter Bankjurist gilt, sondern in früheren Jahren als Syndikus der ehemaligen Dresdner Bank (lange vor deren Übernahme) sehr profunde praktische Erfahrungen sammeln konnte.

Am kommenden Dienstag wird er wieder in seiner Kanzlei weilen und eine juristische Begründung für seine Haltung entwerfen, die dann hier im DGF veröffentlicht werden kann.

Beste Grüße und angenehmes Wochenende

Ihr Oeconomicus

Aha, Ueberraschungsklausel ...

CrisisMaven ⌂ @, Samstag, 07.03.2015, 14:00 vor 3935 Tagen @ Leserzuschrift 2047 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 17.03.2015, 16:40

Aus seiner Sicht ist ihm der Hinweis auf die Banken AGB zu dünn. Er ist der Meinung, dass den Banken im Hinblick auf das verabschiedete Gesetz sehr wohl erweiterte Informationspflichten obliegen.

Ja, Dr. Wolfgang Philipp ist ein schlaues Kerlchen.

Er meint wohl die "Ueberraschungsklauseln".

Wenn ich Bank-Syndikus waere, wuerde ich anregen, dass Bankkunden einen Revers unterschreiben muessen, dass sie Phantasie haben. Damit bruestet sich jeder gerne. Hinterher kann er dann im Zivilprozess mit der Einrede punkten, dass, wer Phantasie habe, ja nie und nimmer von der Aenderung der Rechtslage ueberrascht werden koenne [[lach]]

Vgl. "Kriterien fuer die Beurteilung des ueberraschenden Charakters einer Klausel"

--
Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
Atomkraft | in English

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